3. Der Begriff des Unbewußten

 

Die Disjunktion zwischen unmittelbar und mittelbar Gegebenem ist die kardinale Unterscheidung der transzendentalen Betrachtung des Bewußtseins. Der Unterschied zwischen unseren Erlebnissen selbst und den Gegenständen, von denen sie uns Kunde geben, ist der letzte, auf den die Analyse überhaupt stoßen kann. Die Erlebnisse sind als solche vollständig bestimmt. Sie können zwar Eindrücke sein oder ideas im Humeschen Sinn oder Gefühle, aber sie bleiben stets doch absolut eindeutig die Phänomene, als die sie uns gegeben sind. Anders das mittelbar Gegebene. Es kann in weitem Umfang unbestimmt, es kann selbst wiederum zu einer anderen Zeit Erlebnis gewesen sein, z.B. wenn ich mich an eine stattgehabte Tonempfindung erinnere; oder es ist nicht Erlebnis gewesen, sondern durch unser gegenwärtiges Erlebnis kommt uns auf Grund des Wiedererkennens einer Tatsache, die ihrerseits als einem Komplex angehörig erinnert wird, ein Zusammenhang von Erlebnissen zur Gegebenheit. Wir reden danach von mittelbar gegebenen realen und mittelbar gegebenen idealen Inhalten. Ideale Gegenstände können stets nur mittelbar gegeben sein, da sie selbst ja nie Erlebnisse, sondern stets nur Zusammenhänge von Erlebnissen sind.

Die Anwendung der hier wiederholten Bestimmungen auf die Dingbegriffe des empirischen Ich, deren Art und Mechanismus wir untersucht haben, führt uns zu den Bestimmungen des Begriffs des Unbewußten, den zu gewinnen wir uns als Aufgabe gesetzt haben: nämlich eines Begriffs des Unbewußten, der von aller metaphysischen Setzung und aller Dogmatik frei ist; der seinen Rechtsausweis ausschließend im Zusammenhang des persönlichen Bewußtseins findet und der sich als eine gesetzmäßige Form dieses Zusammenhanges erweist.

Da nach der landläufigen Terminologie alles, was zum Bewußtseinszusammenhang gehört, bewußt genannt wird, und der Begriff des Unbewußten, den wir bestimmen wollen, seinerseits auch streng dem Bewußtseinszusammenhang angehören soll, so sehen wir uns zunächst im Sinne unserer »kritischen Vorerwägungen« genötigt, den Begriff des Bewußten einzuschränken. Wir nennen also bewußt alle unsere Erlebnisse: zunächst unsere gegenwärtigen Erlebnisse ohne alle Einschränkung, da ja der letzte Ausweis alles Bewußtseins in der phänomenalen Gegebenheit liegt und darum auf sie ausnahmslos angewandt werden muß; so daß also, wie vorweg festgehalten sei, um alles Mißverständnis auszuschließen, von gegenwärtigen unbewußten Erlebnissen niemals die Rede sein kann. Weiter jedoch nennen wir bewußt alle diejenigen vergangenen Erlebnisse, die uns durch gegenwärtige Erlebnisse der Erinnerung deutlich und unterschieden gegeben sind. Wir nennen endlich bewußt alle jene gesetzmäßigen Zusammenhänge unserer Erlebnisse, von denen uns nicht nur durch das Gesetz einzelne darunter fallende Phänomene bekannt – d.h. in aktueller Erinnerung gegeben – sind, sondern bei denen wir alle unter sie fallenden Einzelphänomene deutlich und unterschieden kennen; wobei wir es dahingestellt sein lassen, ob eine solche Art der vollständigen Gegebenheit von dinglichem Sein im Bewußtseinszusammenhang jemals vorkommt, ja ob überhaupt bei höchster Strenge der Begriff einer solchen zu denken ist; wir bedürfen seiner hier ausschließlich als eines erkenntniskritischen Grenzbegriffs, der uns zeigen soll, wie weit wir höchsten Falles von bewußt überhaupt noch reden dürften, ohne daß wir hier den Antinomien nachforschten, die sich aus der positiven Anwendung dieses Grenzbegriffs ergeben könnten; seine positive Anwendung jedenfalls vermeiden wir. Von unserer letzten Bestimmung des Bewußten jedoch wünschen wir auszuschließen alle jene Zusammenhänge, die wir nach den Ergebnissen der vorigen Analysen als objektiv räumliche zu bezeichnen haben; sie sollen uns, soweit die eben formulierten Forderungen erfüllt sind, nicht »bewußte«, sondern »bekannte« Gegenstände heißen.

Wir bezeichnen demgegenüber als unbewußt alle diejenigen Tatbestände, die weder gegenwärtiges Erlebnis, noch in der gegenwärtigen Erinnerung deutlich und unterschieden gegebenes vergangenes Erlebnis, noch endlich Raumding sind; sondern alle die Tatsachen und Zusammenhänge unseres Bewußtseinslebens, die uns in irgendeiner Hinsicht unbestimmt gegeben sind – mittelbar gegeben auf alle Fälle –; sei es, daß wir von ihnen allein durch rudimentäre Erinnerung im oben bestimmten Sinn Kenntnis haben, sei es, daß wir Begriffsbildungen über den Immanenzzusammenhang unseres Bewußtseins vollziehen, die Regeln für das Auftreten von Phänomenen sind, ohne daß uns die Phänomene selbst gegenwärtig wären; sei es endlich, daß die Gesetze selbst, durch die Möglichkeit der steten Gewinnung neuer Erfahrung, in einer oder mehrerer Hinsicht unbestimmt bleiben. Damit indessen ist unsere Bestimmung des Begriffs des Unbewußten noch nicht eng genug. Nach unserer Bestimmung, die räumliches Sein von der Disjunktion bewußt-unbewußt ausgeschlossen hat, nehmen wir von unserer Definition des Unbewußten alle diejenigen Zusammenhänge aus, die sich als objektiv räumlich charakterisieren. Soweit sie nicht, nach den bei der Begrenzung des Begriffs »bewußt« vollzogenen Bestimmungen, als »bekannt« zu bezeichnen sind, sollen diese räumlichen Zusammenhänge uns unbekannte heißen. Es fallen uns also unter den Begriff des Unbewußten zwar sowohl allgemeine wie besondere Inhalte, die ersteren aber nur insoweit, wie sie sich nicht als Zusammenhänge im objektiven Raum charakterisieren. Der Begriff des Unbewußten bezeichnet uns demnach nicht etwa eine bestimmte Klasse von Erlebnissen, sondern findet überall da seine Anwendung, wo uns im Zusammenhang unseres Bewußtseins Tatsachen entgegentreten, die uns nicht als solche unmittelbar gegeben noch auch clare et distincte erinnert sind; denen wir aber doch auf Grund der Gesetzmäßigkeit des Bewußtseinszusammenhanges Dasein zusprechen müssen, Dasein unabhängig von unserer gegenwärtigen Wahrnehmung. Da keineswegs alles mittelbar gegebene Sein bereits dinglich ist, so müssen auch keineswegs alle unbewußten Tatbestände dinglicher Art sein; das Beispiel der unbemerkten Erinnerung beweist es. Da aber andererseits die Auffassung der Phänomene unter Dingbegriffen eine allgemeinste Struktur unseres Bewußtseins ist, so müssen wir notwendig alle unbewußten Tatsachen auf dingliches Sein beziehen; d.h. sie sind entweder selbst Dinge oder Phänomene von Dingen: eben den Seelendingen im Sinne des Abschnittes über die transzendentale Seelenlehre.

Damit sind die allgemeinsten Bestimmungen hinsichtlich des Begriffs des unbewußten Seins gewonnen und der Begriff selbst in ausreichender Schärfe definiert, um sowohl vor der Verwechslung mit »Bewußtsein« im engeren Sinn wie vor der Verwechslung mit jeglicher Metaphysik des Unbewußten als sichergestellt gelten zu dürfen. Wir verzichten absichtlich darauf, unsere verzweigte Definition in einen Satz zusammenzufassen; ontologistische Betrachtungsweisen haben es leicht, zu derlei bündigen Formeln fortzuschreiten, da sie die Gegebenheiten nach den Begriffen sich richten heißen; wir aber, die wir unsere Definitionen nach den Gegebenheiten richten, glauben uns verpflichtet, diese Definitionen so zu bilden, wie die Sachen selbst sie uns gebieten, auch wenn wir uns um die bequeme Schlagkraft der These bringen. Wir können das Unbewußte nicht einfacher definieren, als die unter dem Begriff befaßten Fakten sind. Es läßt sich dabei nicht leugnen, daß dem Begriff, so wie wir ihn gebildet haben, reichlich verschieden Geartetes untersteht. Das Gemeinsame dafür, das ihn prägt, ist die Bestimmung alles Unbewußten als eines Psychischen gegenüber dem Räumlichen und zugleich die Unterschiedenheit von allem aktuellen und deutlichen Bewußtsein im engeren Sinne; vom unmittelbar Gegebenen sowohl wie von der klaren Erinnerung an ein Erlebnis. Man muß sich freilich klar darüber sein, daß der Begriff der letzteren bereits eine weitgehende Abstraktion darstellt; daß im empirischen Bewußtsein niemals »bewußte Erinnerung« vorliegt, ohne daß wir auf Grund der Gestaltrelationen gleichzeitig auch von »unbewußter« im Sinne der durchgeführten Betrachtung zu reden hätten. Unter diesem Gesichtspunkt, der Unbewußtheit als integrierendes Moment auch der primitivsten Weise mittelbarer Gegebenheit herausstellt, bestätigt sich uns die Tatsache der Unbewußtheit neuerlich als eine transzendentale, schlechthin allgemeine Bedingung unserer Begriffsbildung. Um methodisch den Begriff des Unbewußten scharf herauszuheben, sind wir jedoch gleichwohl berechtigt, unbewußte Erinnerung von bewußter abstraktiv zu sondern. Die Mannigfaltigkeit der unter dem Begriff des Unbewußten befaßten Tatbestände macht es uns zur Aufgabe, diesen Begriff ausreichend zu differenzieren. Wir werden, um zu einer solchen Differenzierung zu gelangen, keines anderen Verfahrens bedürfen, als den hier festgestellten Begriff des Unbewußten auf die im vorigen Kapitel gegebene Analyse der Konstitution dinglicher Begriffsbildungen für das empirische Ich und dessen Teile anzuwenden. Bevor wir jedoch mit dieser Aufgabe beginnen, haben wir noch die allgemeinste und fundamentale Gesetzmäßigkeit für die Anwendung des Begriffs des Unbewußten zu betrachten.

Diese Gesetzmäßigkeit läßt sich aussprechen in der Form: alles Unbewußte ist ausnahmslos und notwendig bezogen auf Bewußtes in der Weise, daß es Zusammenhänge von Bewußtem (ohne daß jene übrigens bereits seelendinglicher Art sein, d.h. den Charakter von Gesetzen haben müßten) abgekürzt unter sich befaßt und in seinem Bestand ausweisbar ist allein durch den Rekurs auf Bewußtes. Da die unmittelbaren Gegebenheiten selbst, in denen die unbewußten Zusammenhänge ihren Grund haben, einmalig und unwiederholbar schlechthin sind, so ist der eigentliche Rechtsausweis für die Begriffsbildungen des Unbewußten die vollzogene Erinnerung an die Tatbestände, die uns durch unser gegenwärtiges Erlebnis als unbewußte mittelbar gegeben sind; ohne ausdrücklich erinnert zu sein; deren Zusammenhang eben uns bewußt heißt. Es tritt hier scharf der Unterschied unserer Auffassung von der Bergsons hervor, für den die unbewußten, durch Intuition zu gebenden Tatbestände allemal diejenigen sind, die nicht durch Symbole, sondern unmittelbar gegeben sind; ebenso übrigens redet die Phänomenologie von der »Selbstgegebenheit« der betreffenden Gegenstände. Demgegenüber sind für uns unbewußte Tatbestände stets und ausschließlich mittelbar, d.h. eben gerade durch Symbole gegeben, und die Aufgabe unserer Erkenntnis von Unbewußtem ist es, die Symbolik, in der sie uns zur Gegebenheit kommen, zu einer klaren und auf Grund der Gesetzmäßigkeiten unseres Bewußtseins völlig verständlichen zu machen; mithin auf die einfachsten Formen der mittelbaren Gegebenheit, die letzten unserer Bewußtseinsanalyse zugänglichen, zurückzuführen. Diese letzten uns erreichbaren symbolischen Tatbestände sind aber die Tatbestände der einfachen Erinnerung. Unser Erkenntnisziel muß also, wo es um den Ausweis der unbewußten Tatbestände geht, auf die Herstellung einfacher, völlig deutlicher Erinnerung gerichtet sein. Der Einwand, daß uns durch Erinnerung die erinnerten Erlebnisse nicht in ihrer »Selbstheit« – wir wiesen bereits darauf hin –, sondern stets als bereits geformte und irgendwie veränderte gegeben würden, verfängt nicht. Denn einmal haben wir von unseren Erlebnissen, nachdem sie einmal vergangen sind, überhaupt keine andere Kenntnis als eben unsere Erinnerung; auch die vom Einwand prätendierte Inadäquatheit unserer Erinnerung setzt selbst Erinnerung voraus und wäre darum notwendig ebenso inadäquat wie unsere; geriete aber zudem in Widersprüche mit sich selbst, da sie ja behauptet, erinnerungsunabhängig verfahren zu können. Dann aber ist Erinnerung die notwendige Form der Einordnung unserer Einzelerlebnisse in die Totalität des Bewußtseinszusammenhangs. Daß die Erinnerung nicht atomistisch zu denken ist, sondern daß uns Erinnerungen auch bloß durch Gestaltqualitäten gegeben sein können, ist für unsere Auffassung nicht minder evident als für die Bergsons und gewiß evidenter als für die phänomenologische, die stets und stets wieder in Merkmalatomistik gerät; dies eben nötigt uns ja zu einem Ansatz des Begriffs des Unbewußten, der zwischen unseren Erlebnissen, auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum gleichen Bewußtseinszusammenhang, mehr Beziehungen bestehen läßt, als sie durch Erinnerung, Erkenntnis der Identität, Erkenntnis der Ähnlichkeit allein und im Sinne der Cartesianischen clara et distincta perceptio gegeben wären. Aber alle jene Relationen haben ihre Gültigkeit allein im Bewußtseinszusammenhang, der sich auf Grund der transzendentalen Gesetzmäßigkeiten konstituiert. Wir haben keinerlei Recht, die Gestaltzusammenhänge zu verdinglichen, sie sind uns Zusammenhänge des Phänomenalen allein, und die »Selbstheit«, die uns gegeben sein soll, ist allemal nur ein Phänomenales, dessen Einordnung in die Objektwelt allein auf Grund der Transzendentalbedingungen sich vollzieht. Insoweit die transzendentale Apparatur eine Abstraktion vom Eindrucksmaterial bedingt – und die Erkenntnis der Ähnlichkeit, eine konstitutive transzendentale Tatsache schlechthin und die spezifische Bedingung aller Erkenntnis von dinglichem Sein, ist, wie Cornelius in der »Transcendentalen Systematik« dargetan hat, notwendig in der einen oder anderen Hinsicht unbestimmt und »abstrakt« –, ist auch die Subsumtion der Phänomene unter psychische Dingbegriffe notwendig abstrakt und mithin auch der Begriff des Unbewußten abstrakt konstituiert. Damit ist jedoch nichts gegen seine Gültigkeit ausgesagt; wofern man nicht die notwendige Abstraktheit seines erkenntnismäßigen Rechtsausweises mit einer Merkmalatomistik zusammenbringt, von der bei unserer Auffassung keine Rede ist. Es ist vielmehr nur gesagt: daß bei allen unbewußten Tatsachen, wofern die Rede davon legitim sein soll, ihre Erkenntnis in der gleichen Weise sich auszuweisen hat wie die von Raumdingen, nämlich durch das Eintreten von erwarteten Phänomenen; und daß für unbewußte Tatbestände der Vergangenheit die Erklärung durch Bewußtes zu leisten ist, daß also die klare Erinnerung an sie hergestellt werden muß, wenn wir die Einordnung der betreffenden Tatbestände in dingliche Zusammenhänge als berechtigt erkennen sollen. Die Möglichkeit dieser Reduktion des Unbewußten auf Bewußtes gibt den einzigen Rechtsgrund für die Gültigkeit des Begriffs des Unbewußten überhaupt ab. Da die letzte transzendentale Tatsache, die die Erkenntnis des Unbewußten möglich macht, die Tatsache der Erinnerung ist, so bleibt sie für alle unbewußten Tatbestände, die als vergangen gedacht werden, zugleich aber auch für die gegenwärtigen, soweit ihr gesetzmäßiger Zusammenhang mit Vergangenem ausgemacht werden soll, die letzte notwendige Bedingung. Bergsons Satz, Bewußtsein bedeute Gedächtnis, ist also in diesem prägnanten Sinne zu akzeptieren; Gedächtnis ist die letzte uns zugängliche Möglichkeit der Unterscheidung des Unbewußten vom Bewußten und der Bewußtmachung des Unbewußten. Wenn freilich Bergson das Gedächtnis als eine Tatsache interpretiert, die sich auf Grund irgendwelcher Intuitionen konstituiert, so ist, wenn anders damit überhaupt mehr behauptet ist als der gestaltqualitative Zusammenhang, der zwischen den Einzelerlebnissen besteht, völlig deutlich zu machen: daß zwar die Erinnerungserlebnisse selbst unmittelbar gegeben sind, das Erinnerte, auch das rudimentär Erinnerte jedoch mittelbar, nämlich durch sie; und daß die Funktion des Gedächtnisses eine vermittelnde, symbolische ist; niemals also eine Intuition in dem von Bergson postulierten Sinne einer Erkenntnis, die ohne Symbole auskommt.

Damit ist erkenntnispraktisch ein Doppeltes gefordert: einmal, daß zwar der Begriff des Unbewußten selbst als eine Form des gesetzmäßigen Bewußtseinszusammenhanges und damit als eine Form der Erkenntnis zu behandeln ist; daß wir also gewisse Tatbestände widerspruchslos in unseren Erkenntnisbesitz einzuordnen in der Lage sind allein dann, wenn wir sie als unbewußt im bezeichneten Sinne verstehen; daß aber von einer Erkenntnis dieser Tatbestände selbst nur dann die Rede sein kann, wenn wir sie uns zum Bewußtsein bringen; womit sie aufhören, unbewußte Tatbestände zu sein. Die Veränderung, die dadurch notwendig mit den »unbewußten« Tatbeständen vor sich geht, als illegitime Rationalisierung zu bezeichnen, geht nicht an und setzt einen naiven oder transzendental-realistischen Standpunkt voraus, der die Seelendinge unabhängig von ihrer bewußtseinsmäßigen Konstitution denkt; während nach unserer Auffassung »an irgend einem gegebenen Bewußtseinsinhalte« sich »nichts analysieren läßt, ohne daß an die Stelle dieses Bewußtseinsinhaltes etwas Neues träte«20. Man muß, um der Konfusion zu entgehen, daß der Begriff des Unbewußten eine Form der Erkenntnis sei, während wir Unbewußtes nur erkennen können, indem wir es uns bewußt machen, klar unterscheiden zwischen der allgemeinen Bestimmung von Gegebenheiten als unbewußten, die auf Grund unserer Kenntnis des Dingmechanismus psychischen Zusammenhängen Geltung unabhängig von ihrer gegenwärtigen Wahrnehmung zuspricht und mit dieser Anwendung des Dingbegriffs auf die psychischen Tatbestände eine höchst legitime Erkenntnisleistung vollbringt; und andererseits der Erkenntnis der einzelnen unbewußten Tatsachen, die ebenso wie die Erkenntnis von Raumdingen nur durch den Rekurs auf die Phänomene und ihren gesetzmäßig einsichtigen Zusammenhang, also durch Bewußtsein im vorher umgrenzten prägnanten Sinn zu leisten ist. Der Begriff des Unbewußten ist eine allgemeine Form unserer Erkenntnis wie der Begriff des Dinges auch; die Form nämlich, unter der wir den gesetzmäßigen Fortbestand des Psychischen unabhängig von unserer Wahrnehmung notwendig befassen. Die Erkenntnis der unbewußten Tatbestände aber ist gleichbedeutend mit ihrer Bewußtmachung. So wie die Kenntnis der Raumdinge allein auf Grund der Kenntnis ihrer Phänomene sich uns ergibt, während wir doch, da uns mit den Phänomenen auch deren Gesetzmäßigkeit gegeben ist, vom Bestand der Dinge unabhängig von der Wahrnehmung reden, so ist uns die Kenntnis der Seelendinge und aller unbewußten Tatsachen – auch der noch nicht verdinglichten – auf Grund ihrer Phänomene, mithin des »Bewußtseins von ihnen«, der intentionalen Funktion gegeben; während wir gleichwohl, auf Grund unserer Kenntnis des gesetzmäßigen Zusammenhanges der Phänomene, berechtigt sind, vom Bestand jener Zusammenhänge unabhängig von unserer Wahrnehmung, von »Bewußtsein« im prägnanten Sinn, zu sprechen, also ihre »Unbewußtheit« positiv zu behaupten; die Erkenntnis der Tatbestände selbst aber läßt sich nur durch fortschreitende Erkenntnis ihrer Phänomene und ihrer Zusammenhänge gewinnen. Mit dieser bündigen Feststellung ist der letzte Schein einer Paradoxie zwischen dem Unbewußten als Erkenntnisform und der Erkenntnis des Unbewußten durch Bewußtsein getilgt. Bewußtsein heißt uns dabei nicht irgendeine vage Intuition, sondern Erkenntnis einzelner Merkmale und ihres Zusammenhanges, so wie sie in jeder wissenschaftlichen Begriffsbildung allgemein gefordert ist. Unsere erste Forderung, die wir auf Grund der obersten Gesetzmäßigkeit des Unbewußten ableiten, ist sonach die, eine Merkmalsystematik der unbewußten Tatbestände, die eins mit der Kenntnis der gesetzlichen Formen ihres Zusammenhanges ist, jeweils zu liefern. Das Fundament dieser Systematik ist die klar einsichtige Erinnerung. Einen anderen Weg, der unbewußten Tatbestände als eines gesicherten Erkenntnisbesitzes habhaft zu werden, haben wir nicht, und die intuitionistische Forderung, ihrer, weil sie selbst unbewußt sind, unbewußt habhaft zu werden, übersieht nicht nur die Unmöglichkeit irgendeiner Erkenntnis, die zugleich wissenschaftlich und unbewußt wäre, sondern auch, daß das Unbewußte selbst allein auf Grund von Bewußtem aufgebaut ist, und daß wir, um seinen Aufbau zu verstehen, selbst auch notwendig auf Bewußtes zu rekurrieren haben; also gewissermaßen in der deutlichen Erinnerung den Weg reproduzieren müssen, den der Bewußtseinszusammenhang vor unserer Analyse mit rudimentärer Erinnerung, metaphorisch gesprochen, »leistete«. Damit ist zugleich unsere zweite Forderung begründet. Sie erheischt um der Erkenntnis des Unbewußten willen die Analyse der unbewußten Tatbestände. Diese Analyse, gewiß, »besteht ... nicht in einer Erkenntnis jenes einzelnen Bewußtseinstatbestandes, – der als solcher überhaupt keine Analyse zuläßt –, sondern in der Erkenntnis des gesetzmäßigen Zusammenhanges verschiedener solcher Tatbestände«21: d.h. es kommt nicht darauf an, die einzelnen Phänomene isoliert zur Erinnerung zu bringen, was ohnehin gar nicht anginge, sondern ihren gesetzmäßigen Zusammenhang. Aber doch eben einen gesetzmäßigen Zusammenhang unterschiedener Phänomene, wobei die Durchführung der Unterscheidungen zu den wesentlichen und unumgänglichen Aufgaben wissenschaftlicher Erkenntnis rechnet. Ursprünglich gegeben ist uns die Ganzheit des Bewußtseinsverlaufs; diesen Bewußtseinsverlauf als eine Ganzheit zu verstehen und seine Strukturen als objektiv gültig zu erkennen, setzt allseitige Unterscheidungen voraus. Die Forderung aber, bei der Erinnerung an unbewußte Tatbestände die einzelnen Teile dieser Tatbestände von einander zu unterscheiden und zugleich die Gesetze ihrer Verknüpfung zu begreifen, heißt nichts anderes als eine Analyse eines unbewußten Tatbestandes vollziehen. Das Ganze des phänomenalen Bewußtseinsverlaufs und darüber hinaus das empirische Ich in dem von uns eingehend diskutierten Sinn bleibt dabei voll bestehen. Und die Analyse mag je und je zu inhaltlichen Einsichten in die Beschaffenheit jenes Ich führen, ihre Erkenntnisse unter neuen, kritisch geklärten Begriffen zusammenfassen, aber ihre Erkenntnisabsicht, so wie sie durch den Zwang des Rekurses auf die Phänomene, das »Bewußte« sich darstellt, ist doch wesentlich die Zerlegung des Bewußtseinsverlaufs. Die Erkenntnis des Unbewußten geht vom Ganzen auf die Teile, und dem wissenschaftlichen Erkenntnisstreben ist Genüge getan, wenn die Ordnung der Teile auf Grund der Kenntnis der Gesetzmäßigkeit ihres Zusammenhanges aufgewiesen ist. Als allgemeinstes Ordnungsprinzip dafür gilt dann der Begriff des empirischen Ich. Aber man begeht ein hysteron proteron, wenn man als Erkenntnisziel die Darstellung eben jenes unmittelbaren Zusammenhanges hinstellt, der den Ausgang all unserer Untersuchung bildet und der durch jegliche Interpretation – wahrlich auch die phänomenologische und gestalttheoretische – notwendig verändert wird. Die Unsinnigkeit einer Rede von »Psychosynthese« läge hier offen zutage, selbst wenn nicht die lediglich aus Worten geschöpfte Antithetik des Begriffs zur Psychoanalyse zur Skepsis mahnte; einer Skepsis, die sich sogleich bestätigt, wenn man den Zusammenhang jenes modischen Begriffes mit der Tendenz bedenkt, anstelle des kritisch geklärten Ichbegriffs einen mythologisch transzendenten zu setzen, der freilich Analyse nicht verträgt, weil es ihn nicht gibt, und der der Synthese bedarf, um zusammenphantasiert zu werden. Die Abweisung der ontologischen Charakterologie bestätigt sich uns damit unter einem neuen Gesichtspunkt. Es ist gleichzeitig erstmals der Ansatz gewonnen für unsere Behandlung der Psychoanalyse als einer Erkenntnismethode zur Bewältigung der unbewußten Tatbestände. Sie bedeutet uns nichts anderes als die Reduktion der unbewußten Tatbestände auf einfache Erinnerung, die Zerlegung der unbewußten Tatbestände in ihre konstitutiven Elemente – wohlverstanden: auch der Bestimmungen, die nicht einem Element allein zukommen, sondern den Zusammenhang der Elemente ausmachen –, die systematische Ordnung dieser Elemente und endlich den Aufweis der Gesetzlichkeit ihres Zusammenhanges. Diese Forderungen sind sämtlich allein auf Grund unserer allgemeinsten Bestimmungen über den Begriff des Unbewußten gewonnen, und die konkrete psychoanalytische Forschung ist uns hier nur Beispiel für die Möglichkeit der Erfüllung jener Forderung; die Wahl der Psychoanalyse gerade als Beispiel freilich kein Zufall, sondern bestimmt sowohl durch den allgemeinen erkenntnistheoretischen Zusammenhang, in dem gerade die Psychoanalyse mit unseren Untersuchungen sich befindet, wie durch die Tendenz der Aufklärung des Unbewußten, des Begriffs des Unbewußten sowohl wie der einzelnen unter ihm befaßten unbewußten Tatbestände – eine Tendenz, die wir mit der Psychoanalyse radikal teilen. Ehe wir jedoch diesen Zusammenhängen uns zuwenden, haben wir die Differenzierung unseres noch allzu weiträumigen Begriffs des Unbewußten zu vollziehen. Es sei zuvor nochmals auf unsere Definition verwiesen: es heißen uns unbewußt alle psychischen Tatsachen im prägnanten Sinn, die wir als unabhängig von unserer gegenwärtigen Wahrnehmung oder unserer klaren und deutlichen Erinnerung gesetzmäßig als bestehend denken müssen.

Der allgemeinste und primitivste Tatbestand, den wir als unbewußt zu bezeichnen haben, ist das »Gefühl der Einheit«, von dem oben bereits die Rede war; das Gefühl der Zugehörigkeit jedes Einzelerlebnisses zum gleichen Bewußtseinsverlauf. Insofern dies Gefühl das Ganze des Bewußtseinsverlaufs voraussetzt, also nicht auf gegenwärtiges Erleben beschränkt bleibt, ist uns mit diesem Gefühl immer Wissen von anderen, vergangenen Erlebnissen gegeben, ohne daß diese als solche in jenem Gefühl ausdrücklich erinnert wären. Dies allgemeinste Wissen von der Zugehörigkeit aller unserer Erlebnisse zu dem gleichen Bewußtseinsverlauf tritt also als unbewußtes Wissen auf: kann allerdings, in der Allgemeinheit, in der es hier formuliert ist, als eine transzendentale Tatsache jederzeit beliebig zum Bewußtsein gebracht werden. Als unbewußt ist weiter zu charakterisieren die Form der unbemerkten Erinnerung, bei der durch ihre Gestaltqualität eine gegenwärtige Impression sich von einer vergangenen »beeinflußt« zeigt, ohne daß die vergangene ausdrücklich erinnert wäre; im oben angeführten Beispiel des Melodieschrittes c-a ist uns also die Erinnerung an c unbewußt gegeben. Wir reden allemal da von unbewußter Erinnerung, von »unbemerkten Erlebnissen« – gegenwärtige Erlebnisse können nie unbemerkt sein –, wo uns ein vergangenes Erlebnis mittelbar gegeben ist, ohne ausdrücklich erinnert zu sein, sondern bloß die Gestaltqualität uns die Möglichkeit gibt, die ausdrückliche Erinnerung herzustellen. Da die mittelbare Gegebenheit durch Gestaltqualitäten eine allgemeinste Form unseres Bewußtseinszusammenhanges ist – das stets und überall verifizierbare Gefühl der Zugehörigkeit unserer Erlebnisse zu »uns« ist ja nichts anderes als der primitivste Fall dieses durchgehenden Verhältnisses –, erkennen wir hier bereits den Begriff des Unbewußten als Ausdruck einer transzendentalen Gesetzmäßigkeit, den wir stets und überall anzuwenden berechtigt und verpflichtet sind. Da die Gestaltrelation der Erlebnisse untereinander eine Gesetzmäßigkeit ist von der Art, daß jedes Erlebnis notwendig in Gestaltrelation steht zu den nächstvergangenen und die Gestaltrelation nicht auf das nächstvergangene Erlebnis beschränkt bleibt, sondern auf Grund der Allseitigkeit jener Beziehung alle vergangenen Erlebnisse rudimentär mitbefaßt werden; da weiter die Gestaltrelation nicht auf Einzelerlebnisse beschränkt ist, sondern durch Gestaltqualitäten auch ganze Komplexe, simultane wie sukzessive, rudimentär erinnert werden können; da endlich das Eintreten zukünftiger Phänomene auf Grund der Erkenntnis der Ähnlichkeit eines gegenwärtigen Erlebnisses mit einem rudimentär erinnerten Komplex erwartet werden kann – wobei das Wiedererkennen selbst auch keineswegs klar und deutlich sich zu vollziehen braucht, sondern rudimentär geschehen kann –: so sind wir berechtigt und genötigt, die Formen unbewußter Erkenntnis (die mit den später zu behandelnden Formen der Erkenntnis des Unbewußten nicht verwechselt werden dürfen) unter allgemeine Begriffe zu bringen. Wir unterscheiden dabei Begriffsbildungen für das phänomenale und das dingliche Gebiet. Im phänomenalen Gebiet reden wir allgemein von der Erinnerung an etwas, auch wenn wir uns nicht aktuell daran erinnern, etwa vom »Im-Gedächtnis-Haben« eines Gedichtes, auf das ich mich beliebig besinnen kann, womit gesagt ist, daß mir die Regel bekannt ist, vermöge derer ich es vermag, das betreffende unbewußte Phänomen zu einem bewußten zu machen, d.h. mich klar und deutlich an das Phänomen oder den Phänomenalzusammenhang zu erinnern, wobei das Unbewußte selbst allerdings noch ein Gegenstand erster Kategorie ist, kein Gesetz für den Zusammenhang von Phänomenen. Die Gesetzmäßigkeit bezieht sich hier ausschließlich auf die Möglichkeit, das betreffende vergangene Phänomen mir durch Erinnerung zum Bewußtsein zu bringen. Überall hier sind die Begriffe des »Sich-dauernd-an-etwas-Erinnerns«, des »Etwas-im-Gedächtnis-Habens« Symbole für einen gesetzmäßigen Wandel der Erscheinungen, Begriffsbildungen der zweiten Kategorie, Erfahrungsbegriffe, unter denen wir eine Mannigfaltigkeit von Erlebnissen ihrer Gesetzmäßigkeit nach erfassen. Das »Unbewußte« selber aber bei allen jenen Begriffsbildungen ist Phänomen, dinglich allein seine Zusammenfassung unter jenen Erfahrungsbegriffen. Indessen damit ist längst nicht der volle Geltungsumfang des Begriffs des Unbewußten erschöpft. Denn vor allem sind es ja selbst dingliche Zusammenhänge, die wir als unbewußt zu bezeichnen haben. Es wurde erwähnt, daß die rudimentäre Erinnerung sich nicht bloß auf einzelne Erlebnisse, sondern ebensowohl auch auf Komplexe beziehen kann; also auf Zusammenhänge, die ihrerseits wieder auf Grund von Gestaltqualitäten konstituiert sind. Soweit nun diese Komplexe Sukzessivkomplexe sind; also in den Fällen, in denen uns durch ein Erlebnis a rudimentär gegeben ist die Erinnerung an einen Sukzessivkomplex a-b, bzw. an a mit der Gestaltqualität, die es zu dem folgenden b in Beziehung setzt, erwarten wir, falls wir Ähnlichkeit zwischen a und a rudimentär erkennen, die Folge eines dem Gliede b ähnlichen Gliedes b auf a. Soweit sich nun das Eintreten des erwarteten Phänomens b als regelhaft erweist, setzen wir den Zusammenhang zwischen dem gegenwärtigen Erlebnis, dem vergangenen Komplex und dem erwarteten Phänomen als durchgehend verifizierbar an und bilden das Gesetz, es müsse überall und immer, wo uns durch a in rudimentärer Erinnerung der Komplex a-b und die Erkenntnis der Ähnlichkeit a-a gegeben ist, b eintreten. Da wir nach den eingangs getroffenen Bestimmungen vom objektiv räumlichen Sein abzusehen haben, so ist dieses Gesetz oder, was dasselbe besagt, das Ding, dessen Phänomen a und b sind, ein psychisches Ding. Wir bezeichnen psychische Dinge von der Form der dargestellten Gesetzmäßigkeit als unsere Eigenschaften, unsere Dispositionen, etwa auch unsere Stimmungen; wobei die Abgrenzung jener Begriffe, sollte sie in Schärfe überhaupt möglich sein, hier nicht unsere Aufgabe ist; es mag der Hinweis genügen, daß man herkömmlicherweise unter Eigenschaften und Dispositionen die konstanteren, unter Stimmungen die variableren Seelendinge versteht; da aber aus allgemeinen erkenntnistheoretischen Gründen auch den Eigenschaften keineswegs Konstanz schlechthin zukommt, so relativiert sich der Unterschied ohnehin. Ein weiterer Unterschied, der die Eigenschaften als »notwendig« aus der Persönlichkeit ableitet, während nach jener Auffassung die Stimmungen »zufällig« sein sollen, kommt für unsere Auffassung nicht in Betracht. Denn wir haben ja nicht von der Persönlichkeit im Sinne des ontologisch vorgezeichneten Charakters als einer Konstanten auszugehen, sondern allein vom Bewußtseinszusammenhang, der gebildet wird von den Erlebnissen, deren Zusammenhang wir seiner psychologischen Struktur nach als Eigenschaft oder Disposition benennen; der »Charakter«, wofern man auf den übermäßig äquivoken Ausdruck nicht lieber ganz verzichten will, wäre uns nichts anderes als der totale Zusammenhang der Eigenschaften im empirischen Ich, so daß die Eigenschaften – und ihr etwa erweisbarer Zusammenhang – unter allen Umständen gegenüber dem Begriff des Charakters ein Prius bedeuten und keinesfalls vom Begriff des Charakters aus konstruiert werden dürfen. Damit entfällt auch die Rede von der differenten Zufälligkeit und Notwendigkeit der Eigenschaften und Stimmungen. Beide sind uns, da wir die Gesetzmäßigkeit des Bewußtseinszusammenhanges als eine allseitige anerkennen, in gleichem Maße notwendig; beide Male aber können uns die Bedingungen zur vollständigen Erkenntnis jener Notwendigkeit nicht allesamt gegeben sein. Der Unterschied zwischen dem Begriff der Dispositionen endlich und dem der Eigenschaften deutet zurück auf den alten Streit um den Nativismus. Dispositionen sollen angeboren, Eigenschaften sollen erworben sein. Da man indessen nicht das naturalistische Ding vorauszusetzen berechtigt ist, sondern allein dem Erlebniszusammenhang nachzuforschen hat, so ist keineswegs abzusehen, warum nicht Dispositionen ebensogut erworben sein sollen. Bezeichnenderweise ist denn auch hier der Sprachgebrauch lax genug, und häufig werden Dispositionen als erworben, Eigenschaften als angeboren bezeichnet. Es ist nicht unsere Aufgabe, müßige und willkürliche Phänomenologien – terminologische Festsetzungen in Wahrheit – zu treiben. Wichtig vielmehr für uns ist: daß die genannten Begriffe Dingbegriffe sind; daß überall, wo wir von Eigenschaften, Dispositionen, Stimmungen reden, das Eintreffen bestimmter Phänomene, Phänomene eben dieser Eigenschaften, gesetzmäßig erwartet werden; daß im Falle des Nichteintretens der betreffenden Phänomene die Dingbegriffe der Korrektur unterstehen und uns die Aufgabe zuwächst, entweder die betreffenden Begriffe als falsch zu eliminieren oder, wofern sie sich außer in dem bestimmten Fall als berechtigt erwiesen haben, die Gesetzlichkeit der Abweichung kausal nachzuweisen; so daß uns also die Apparatur der dinglichen Begriffsbildung im Bereich des Psychischen zur Einführung eines Begriffes der psychischen Kausalität nötigt, dessen Beschaffenheit, dessen Zusammenhang mit der physischen Kausalität und dessen Grenze uns bei der Interpretation des psychoanalytischen Verfahrens noch kurz beschäftigen wird. Während in allen oben erörterten Fällen die unbewußten Tatbestände selbst Phänomene, vergangene Erlebnisse waren, dinglich allein allenfalls die allgemeinen Begriffe, unter denen ich die Möglichkeit gesetzmäßig befasse, mir die betreffenden Tatbestände zur Erinnerung zu bringen; also etwa: daß ich »ein Gedicht im Gedächtnis habe«; nicht aber das Unbewußte, rudimentär Erinnerte selbst, das nicht den Charakter der Gesetzmäßigkeit in sich trägt, sondern lediglich ein Phänomen oder eine Folge von Phänomenen ist –, während also die unbewußten Tatsachen in den früher betrachteten Fällen nicht dinglich, die intentionalen Objekte Phänomene waren, sind in den jetzt behandelten Fällen nicht allein die Zusammenhänge zwischen den vergangenen und den gegenwärtigen Erlebnissen dinglich, sondern die intentionalen Objekte meiner gegenwärtigen Erlebnisse sind selbst Zusammenhänge von Phänomenen, Dinge. Sie können nie unmittelbar gegeben, nie selbst Erlebnisse, nie in unserem prägnanten Sinne bewußt gewesen sein. Wir können uns ihrer auch nicht durch die elementare Form der einfachen Erinnerung versichern. Eine eindeutige Erinnerung an eine Eigenschaft, entsprechend etwa der eindeutigen Erinnerung an ein bestimmtes Eindruckserlebnis, gibt es nicht. Die Wahrheit der dinglichen Prädikationen, mit denen wir es hier zu tun haben, ist also niemals durch einfache Erinnerung zu erproben. Wir bedürfen bei der Erinnerung an einzelne unter dem Individualgesetz befaßte Tatsachen, um den vagen Begriff des Gesetzes zu erfüllen (die Erinnerung an den Wortlaut des betreffenden Gesetzes, also den Namen der betreffenden Eigenschaft, vermag uns über seine derzeitige Existenz, über die reale Gültigkeit des Gesetzes natürlich keinerlei Auskunft zu geben), des Eintretens der auf Grund des Gesetzes erwarteten Phänomene. In dieser Notwendigkeit drückt sich entscheidend aus, daß die unbewußten Gegenstände, auf die wir hier zielen, Dinge sind. Ob ich eine Eigenschaft habe oder nicht, kann ich entscheiden allein auf Grund der Kenntnis, ob in einem durch die im Gesetz enthaltenen Bedingungen zulänglich bestimmten Fall die auf Grund der Definition der Eigenschaft erwarteten Phänomene eintreten oder nicht. Insoweit unsere Eigenschaften und Dispositionen niemals Phänomene, sondern Dinggesetze sind; insoweit also jede zukünftige Erfahrung mein Urteil über die betreffende Eigenschaft tangieren, meine Kenntnis des Zusammenhanges der Eigenschaften untereinander beeinflussen kann, sind uns unsere psychischen Dinge, wie alle Dinge schlechthin, niemals vollständig bekannt. Wir sind zwar angesichts der Antinomien, die wir eingehend erörtert haben, nicht berechtigt, die Aufgabe der Erkenntnis der unbewußten Tatbestände unseres Ich, soweit sie dinglicher Natur sind, als positiv unendlich zu bezeichnen, sind aber andererseits auch nicht legitimiert, für den Fortgang unserer Erkenntnis der unbewußten Dinge eine positive Grenze anzusetzen. Im Rahmen unserer bisherigen Erfahrung aber sind uns die unbewußten Tatbestände jedenfalls der Möglichkeit nach sehr wohl bekannt. Soweit sie uns unbekannt sind, sind sie es so nur wie im Dingbereich der materiellen Welt unbetretene Landschaften den Menschen unbekannt sind, keinesfalls aber prinzipiell und qualitativ transzendent; wie es jede Philosophie des Unbewußten stets und stets wieder behauptet. Die Grenzenlosigkeit im Fortgang unserer Erkenntnis des Unbewußten endlich ist allein als Grenzenlosigkeit des Fortganges im Rahmen unseres Bewußtseinszusammenhanges zu verstehen. Der Gedanke eines von unseren Erlebnissen schlechthin unabhängigen Unbewußten als eines »An sich der Seele« ist widerspruchsvoll und nicht zu denken.

Die durchgeführten Betrachtungen ermächtigen uns zu einer ausreichenden Differenzierung des Begriffs des Unbewußten. Diese Differenzierung ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einer blanken Klassifikation. Wir haben daran zu denken, daß alle Tatsachen des Unbewußten in der gleichen einfachsten Tatsache, der rudimentären Erinnerung, begründet und alle Begriffe des Unbewußten gemeinsam auf diese Tatsache bezogen sind; weiter, daß wir die psychischen Dingbegriffe als allgemeinste Gesetzmäßigkeiten unseres Bewußtseins zu verstehen haben, denen alles Phänomenale als Phänomen jener Dinge zurechnet; endlich, daß bei einer Begriffsbildung, die ihrer Konstitution nach das Widerspiel einer clara et distincta perceptio ist, die Weisen der Begriffsbildung ungeschieden in einander übergehen und nur in einiger abstraktiver Gewalt sich sondern lassen; so daß unsere Einteilung der unbewußten Tatsachen ebenso starker Abstraktionen vom tatsächlich gelebten Bewußtseinszusammenhang bedarf, wie es auf dem klassischen Felde der Erkenntniskritik die Unterscheidung von impressions und ideas ist, da einzelne impressions ja nicht vorkommen; während wir doch jener Unterscheidung allen gestalttheoretischen Einwänden zum Trotz nicht entraten können, um Ordnung in die Stammbegriffe unserer Erkenntnis zu bringen. Wenn man im übrigen, aller Kompliziertheit möglicher Fälle entgegen, den Unterschied von impression und idea stets wieder drastisch sich vergegenwärtigen kann, indem man sich den Unterschied von wirklichem und von bloß vorgestelltem Zahnweh klar macht, so sollte einem der Unterschied zwischen der rudimentären Erinnerung an den Ton c durch die »Färbung« des darauf folgenden Tones a und einer »Eigenschaft«, auf Grund deren ich handele und die ich für mein weiteres Handeln in Rechnung setze, ebenso evident sein. Es ist allerdings zuzugeben, daß die Unterschiede fließend sind, sobald zwar das rudimentär Erinnerte ein realer Inhalt oder ein Komplex realer Inhalte ist, aber die Möglichkeit, jener Inhalte mich gegenwärtig zu versichern, den Charakter einer Gesetzmäßigkeit in sich trägt – es sei nochmals an das Beispiel des Gedichtes gemahnt, das ich »im Gedächtnis habe«. Ob man dieses »Gedächtnis an etwas« lediglich als unbewußte Erinnerung an Phänomenales fassen will, oder ob man ein solches »Gedächtnis« bereits doch als eine Eigenschaft fassen will, ist nicht in Strenge zu unterscheiden; unsere Behandlung der Psychoanalyse wird uns noch auf den Grund der Labilität jener Übergänge bringen; im Sinne unserer Systematik übrigens scheint es uns eher angezeigt, jenen Tatbestand, wie wir es ja auch taten, noch nicht als dinglichen anzusetzen. Da die Tatsache der rudimentären Erinnerung und damit die Gegebenheit durch intentionale Funktion allen unbewußten Tatbeständen gemeinsam ist und deshalb ihrerseits keinen Grund der Unterscheidung abgibt, gehen wir zur Gewinnung unserer kardinalen Unterscheidungen nicht von verschiedenen Gegebenheitsweisen, verschiedenen Erlebnisklassen, sondern von den Unterschieden der intentionalen Objekte aus, so wie diese Unterschiede sich uns auf Grund der allgemeinen Bestimmungen transzendentaler Systematik darstellen. Diese Einteilungsweise auch berechtigt uns, die Tatsache der dauernden Erinnerung von den dinglichen unbewußten Zusammenhängen auszuschließen.

Die fundamentale Disjunktion der intentionalen Objekte scheidet sie in mittelbar gegebene phänomenale und mittelbar gegebene dingliche Gegenstände. Unbewußte mittelbar gegebene phänomenale Tatsachen sind uns: rudimentär, d.h. bloß durch Gestaltqualitäten erinnerte Einzelerlebnisse und ebenso erinnerte Komplexe, wofern die Erinnerung an sie nicht mit dem Charakter der Gesetzmäßigkeit derart verbunden ist, daß sie die Erwartung zukünftiger Phänomene in sich begreift. Ob ich mich an ein Erlebnis oder an einen Komplex einmal rudimentär erinnere oder ob die Erinnerung selbst daran regelhaft sich vollzieht und ich mich an das Objekt »dauernd erinnere«, ist für unsere Disjunktion gleichgültig, solange nicht das Erinnerte selbst das Gesetz für meine zukünftigen Erlebnisse ist. Die einzelne Betrachtung dieser Sachverhalte mag hier, wo es auf die fundamentalen Unterscheidungen ankommt, als verwirrend außer Betracht bleiben. Dinglich sind die intentionalen Objekte dann, wenn sie selbst – also nicht bloß die Erinnerung an sie – den Charakter der Regel aufweisen und wenn wir an ihre Kenntnis die Erwartung neuer Phänomene gesetzmäßig knüpfen. Solche unbewußten Seelendinge – und alle Seelendinge sind unbewußt – erblicken wir in unseren Eigenschaften, Anlagen, Dispositionen, Stimmungen und den Zusammenhängen vor allem, deren uns, wie sich zeigen wird, die Psychoanalyse versichert. Da sie uns nie allein durch einfache Erinnerung zu geben sind, weil sie selbst nie Erlebnisse waren; da sie also nie in unserem oben definierten prägnanten Sinn bewußt sein können, nennen wir sie dauernd unbewußt. Aber ihre Unbewußtheit ist nicht identisch mit ihrer Unerkennbarkeit. Wir können sie nach Merkmalen fortschreitend erkennen, über ihre Existenz uns nach Maßgabe des Eintretens oder Nichteintretens der erwarteten Phänomene Gewißheit verschaffen und ihre Veränderungen in höhere Gesetzmäßigkeiten einordnen. Unerkennbar sind sie uns nur insoweit, wie uns alles dingliche Sein unbekannt ist: die Möglichkeit der Erkenntnis neuer Eigenschaften ist prinzipiell nicht als abgeschlossen zu denken. Für die unbewußten Gegenstände der ersten Kategorie fallen selbstverständlich auch diese Gründe der Unbekanntheit ganz fort. Sie können uns prinzipiell vollständig bekannt sein. Die allgemeine Regel für die Erkenntnis des Unbewußten bietet uns jeweils die Kenntnis der Zusammenhänge, denen die unbewußten Tatsachen sich einordnen; die uns bekannt sind und durch die uns die unbewußten Tatbestände mittelbar gegeben werden.

 

Wir fassen die wichtigsten Ergebnisse unserer Untersuchung des Begriffs des Unbewußten, nach seiner zureichenden Differenzierung, in kurzen und verbindlichen Thesen zusammen.

Zunächst die Ergebnisse hinsichtlich des dinglichen unbewußten Seins: wie die Erscheinungen zum Ding, so verhält hier das Bewußte sich zum Unbewußten. Wie Ding und Erscheinung dem Immanenzzusammenhang angehören, nur durch die Art unserer Begriffsbildung sich unterscheiden, so gehört auch Bewußtes und Unbewußtes dem Immanenzzusammenhang unseres Bewußtseins an. Beide unterscheiden sich nur durch die Modi der Begriffsbildung. Eine ontologische Disjunktion zwischen ihnen ist nicht zulässig.

Dinge können als solche nie unmittelbar gegeben sein. Jene von uns als unbewußt qualifizierten, auf Grund eines Erwartungszusammenhanges, dessen Bedingungen wir erfüllen können, objektiv gültigen gesetzmäßigen Zusammenhänge sind Dinge. Sie können nicht unmittelbar, sondern bloß in symbolischer Funktion gegeben sein. Insofern heißen sie unbewußt.

Die gesetzmäßigen Zusammenhänge sind konstituiert auf Grund der unmittelbaren Gegebenheit. Sie haben Gültigkeit allein für den Zusammenhang des Gegebenen und weisen sich aus allein in ihm. In ihrer Gesetzlichkeit sind sie auf Grund der Bedingungen des Erkennens einsichtig und bekannt. Daraus folgt: Unbewußtes ist in keinem gründenden Sinne eine »Transzendenz« gegenüber dem Bewußtsein, sondern als empirisch gültiger psychischer Zusammenhang erkennbar. Der Aufbau des Unbewußten als eines Dinglichen erfolgt lediglich auf Grund des Bewußten im prägnanten Sinn, nämlich unserer Erlebnisse, und ist uns als gesetzmäßiger Zusammenhang von Erlebnissen bekannt.

Da die volle Mannigfaltigkeit der Erscheinungen des Dinges – der Erlebnisse, die dem betreffenden Individualgesetz unterstehen – nicht vorausbestimmbar, sondern von der Erfahrung abhängig ist in der Weise, daß unser Bewußtsein hier keine Grenze a priori setzen kann außer der Definition des Dinges, dem die Phänomene eingeordnet werden, so sind die Dinge wiederum in einem bestimmten Sinne unbekannt und als psychische Zusammenhänge auch dauernd unbewußt. Diese Unbewußtheit ist gleichbedeutend damit, daß für den Fortgang unserer Erfahrung keine Grenze vorgezeichnet ist. Wir definieren sie, da der Terminus »dauernde Unbewußtheit« bereits für die Wahrnehmungsunabhängigkeit der unbewußten Gegenstände der zweiten Kategorie beschlagnahmt ist, als psychische Irrationalität und betrachten das Unbewußte als Aufgabe der Psychologie, der prinzipiell keine Grenze gesetzt ist, die aber in gesetzmäßiger, nämlich von der Dinggesetzlichkeit vorgezeichneter Weise in Angriff genommen werden kann und deren Durchführung, soweit die Subjektsbegriffe definiert sind, die Definitionen festgehalten werden und die fundierenden Existentialurteile zu Recht bestehen, zu objektiv gültigen Ergebnissen führt.

Die transzendentale Struktur der Erfüllung jener Aufgabe soll dort aufgewiesen werden, wo bislang allein die Aufgabe in dem hier formulierten exakten Sinn in Angriff genommen wurde: an der Psychoanalyse. Eine allgemeine Begründung der Wahl gerade jener jungen Disziplin als Gegenstand erkenntnistheoretischer Interpretation wird zu leisten sein. Der entscheidende Unterschied unserer Auffassung der psychologischen Irrationalität vom herkömmlichen psychologischen Irrationalismus besteht wesentlich in zwei Punkten. Einmal ist uns die Irrationalität keine Irrationalität schlechthin, keine dem Bewußtseinsleben verschlossene Transzendenz, sondern allein ein Grenzbegriff der Erkenntniskritik, der metaphysische Konsequenzen nicht involviert. Dann aber ist unser Begriff des Unbewußten selbst auf etwas ganz anderes bezogen als in der herkömmlichen Irrationalitätsphilosophie Schopenhauerisch-Hartmannischer Provenienz. Wir nennen unbewußt nicht die konstitutiven Faktoren des Bewußtseins, sondern die von ihnen konstituierten psychischen Dingbegriffe. Unbekannt sind sie allein hinsichtlich ihrer vollständigen empirischen Erfülltheit. Damit ist anstelle der Metaphysik des Unbewußten, die sich an die willkürliche Irrationalisierung der transzendentalen Bedingungen anschloß, ein erkenntniskritisch geklärter und empirisch gültiger Begriff des Unbewußten getreten, der nicht allein mit den Forderungen des transzendentalen Idealismus vereinbar, sondern eine notwendige Folge unserer Kenntnis der transzendentalen Bedingungen unseres Bewußtseinsverlaufs ist. Hier erst stellt sich vollends die Richtigkeit der eingangs aufgestellten These heraus: daß der Widerspruch zwischen Transzendentalphilosophie und Irrationalismus, der die philosophische Diskussion der letzten Generation weithin beherrschte, Schein ist. Beiden Gegenpositionen ist die bestimmende Voraussetzung eigen, daß ihnen die Konstitution der Realität eine Funktion ist der Konstitution des Ich; beide gehen vom geschlossenen Immanenzzusammenhang des Bewußtseins aus. Beiden ist Bewußtsein das Maß aller Wahrheit. Der Zwang dieser Voraussetzungen reicht zu tief, als daß bei konsequenter Verfolgung der Problemstellungen auf Grund der gleichen Voraussetzungen radikal divergente Ergebnisse gezeitigt werden könnten. Die Irrationalitätsphilosophie bedarf allein der Elimination ihrer dogmatischen Voraussetzungen, um auf die letzte Gegebenheit transzendentaler Faktoren und damit auf die Systematik des transzendentalen Idealismus verwiesen zu werden, die ihrer Lebensmetaphysik so sehr widerstritt; die Transzendentalphilosophie bedarf allein der Ergänzung durch einen Begriff des Unbewußten und einen kritisch geklärten Begriff der psychologischen Irrationalität, um mit einer kritisch geklärten Irrationalitätsphilosophie zur Verständigung zu gelangen. Man wird sich freilich dabei nicht verschweigen dürfen, daß bei dieser wechselseitigen Annäherung die Irrationalitätsphilosophie die weitere Strecke zurückzulegen hat.

Das phänomenale Unbewußte ist stets durch einfache Erinnerung zu geben, ohne daß die Erfüllung bestimmter Erwartungszusammenhänge zu fordern wäre; und soweit die einfache Erinnerung vollzogen wird, ist uns das phänomenal Unbewußte vollständig bekannt. Seine Erkenntnis ist nicht an den Erwartungsmechanismus geknüpft, und den erinnerten Tatbeständen selber kommt der Charakter der objektiv gültigen Gesetzmäßigkeit hier keinesfalls zu. Für die Erkenntnis des empirischen Ich ist selbstverständlich mit der Erkenntnis jener realen unbewußten Gegenstände – streng genommen dürfen wir sie nicht einmal phänomenal nennen, da sie ja nicht gegenwärtiges Erlebnis sind – weit weniger geleistet als mit der der dinglichen: über die Gesetzmäßigkeit des Bewußtseinsverlaufs macht sie nichts aus. Insofern die realen unbewußten Gegenstände einmal selbst Erlebnisse, also bewußt im prägnanten Sinne waren, haben wir hier als unbewußt weniger die Gegenstände als die Art ihrer aktuellen Gegebenheit zu bezeichnen. Folgerecht spricht man denn auch von unbemerkter Erinnerung, nicht von unbemerktem Erinnerten. Da die betreffenden Tatbestände allesamt dem Bewußtseinszusammenhang zugehören, ordnen sie sich stets auch den unbewußten Dingen als deren Phänomene zu und lassen sich unter die gesetzmäßigen Dingbegriffe bringen; sind also keineswegs schlechthin isoliert, sondern vielmehr ist ihre Erkenntnis Stufe der Erkenntnis der unbewußten Dinglichkeit. Umgekehrt wird die Erkenntnis der unbewußten Dinglichkeit, da alles Dingliche ja in Phänomenalem fundiert ist, gehalten sein, auf die unbewußte Gegebenheit realer Inhalte zu rekurrieren, die somit, nach dem Schema der unbemerkten Erinnerung, für die Bildung der psychischen Dingbegriffe rechtsausweisende Bedeutung hat. Mit dem Rückgang auf jene realen unbewußten Tatbestände hat allerdings die Erkenntnis der psychischen Dinglichkeit nie ihre Aufgabe erfüllt, da sie ja die Gesetze anzugeben hat, unter denen jene Fakten befaßt werden müssen.

Uns bleibt hier die nähere Betrachtung der Erkenntnis des Unbewußten als einer Aufgabe, die zwar nicht als positiv gelöst oder lösbar angesehen werden darf, deren Forderungen sich aber gleichwohl schrittweise und mit Gelingen nachkommen läßt. Der Begriff des Unbewußten als Aufgabe selbst zählt in gleicher Weise wie der Begriff der aufgegebenen materiellen Welt und wie die Frage nach dem Woher der – als solcher einsichtigen – transzendentalen Faktoren zu den wesentlichen Grenzbestimmungen von Erkenntnis überhaupt. Diese Grenzbestimmung, die fürs Räumliche und für den Ursprung der transzendentalen Faktoren längst vollzogen ist, auch für das Bereich des Psychischen im Sinne einer transzendentalen Systematik dogmenlos einsichtig zu machen, war eine der vornehmsten philosophischen Absichten dieser Untersuchung; eine nicht minder wichtige allerdings zu zeigen, wie wenig uns das Bewußtsein jener Grenze im Fortgang der wissenschaftlichen Bestimmung der Seele zu beirren brauchte. Ihr Erkenntniszweck vielmehr ist: zu verhüten, daß die Analyse des Bewußtseins in intelligible Welten ausschweift, deren Gedanke ihr verwehrt ist; die Widersprüche fernzuhalten, in die sie sich bei erfahrungstranszendentem Gebrauch notwendig verwickelt. An uns ist es nun zu zeigen, wie sich die transzendentale Methode als Begründung und Kanon einer positiven Erkenntnis der unbewußten Tatsachen bewährt. Dem soll das dritte Kapitel gewidmet sein.

 
Gesammelte Werke
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