Stimmt nicht. Vor allem im Sommer setzen sich viele barfuß ans Steuer, vielleicht für eine kurze Autofahrt vom Strand zum Hotel. Da kommt dann schon mal die Frage auf: Ist das nicht verboten? Nicht nur FKK-Fans diskutieren die Frage in Internet-Foren – es gibt offenbar passionierte Barfußfahrer, die das ganze Jahr auf Schuhe verzichten und behaupten, sie hätten so mehr Gefühl im Gas- und Bremsfuß.
Auch wenn man darüber streiten kann, ob das Barfußfahren wirklich so sicher ist – es steht nirgendwo geschrieben, dass es verboten ist. Die Straßenverkehrsordnung sagt überhaupt nichts zum Schuhwerk des Autofahrers, lediglich der Paragraph 23 macht den Fahrer für die «Verkehrssicherheit des Fahrzeugs» und seine eigene «körperliche Leistungsfähigkeit» verantwortlich. Der ADAC leitete daraus in der Vergangenheit einmal ab, dass das Fahren mit bloßen Füßen oder unpassendem Schuhwerk eine Ordnungswidrigkeit sei; unter anderem bezog er sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1957. Damals wurde ein Fahrer verurteilt, der mit lehmbeschmierten Gummistiefeln gefahren war. Aus der jüngeren Vergangenheit gibt es aber Urteile der Oberlandesgerichte Celle und Bamberg, die eindeutig feststellen: Das Barfußfahren an sich ist keine Ordnungswidrigkeit. «Den Fuß umschließendes Schuhwerk» ist nur für Berufsfahrer vorgeschrieben, das steht in Paragraph 44 der Unfallverhütungsvorschrift.
Trotz dieser recht eindeutigen Rechtslage – die Automobilclubs warnen vor dem Fahren ohne Schuhe, ebenso sollte man am Steuer keine Schuhe mit hohen Absätzen oder auch Flipflops tragen. Wenn die Gegenseite bei einem Unfall nachweisen kann, dass man etwa mit schweißnassem Fuß vom Bremspedal gerutscht ist, dann kann einem der Richter durchaus eine Mitschuld zusprechen, und die Vollkaskoversicherung ersetzt nicht den gesamten Schaden am eigenen Fahrzeug.