Stimmt nicht. In den Wintermonaten kann man oft Autofahrer beobachten, die morgens beim Abkratzen der vereisten Scheiben schon mal den Motor warmlaufen lassen oder auch bei einer Pause auf dem Rastplatz den Motor nicht abschalten. Aber das ist gesetzlich verboten.
Die Straßenverkehrsordnung ist in dieser Frage ziemlich eindeutig. In Paragraph 30, Absatz 1 heißt es: «Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.» Wer sich nun an dem Wörtchen «unnötig» aufhängt und behauptet, das Warmlaufenlassen diene ja dazu, das Eis von den Scheiben zu bekommen, der muss sich sagen lassen: Es gibt da andere Methoden, von der Abdeck-Isomatte über den mechanischen Eiskratzer bis zum Enteisungsspray. Die Sache ist also schlicht und einfach verboten, aus Umwelt- und Lärmschutzgründen.
Wer sich weder um die reine Luft noch um die Ruhe der Nachbarn schert und sich auch von der fälligen Zehn-Euro-Buße nicht abschrecken lässt, den überzeugt vielleicht das Argument, dass das Warmlaufenlassen dem Motor schadet. Der erwärmt sich nämlich im Leerlauf viel langsamer, als wenn man ihn durch zügiges Fahren auf Betriebstemperatur bringt. Die Folge: Im kalten Motor kondensiert Benzin, das den Ölfilm abwäscht und die Maschine schneller verschleißen lässt.