Kapitel 5: Tarnkappen fürs Kapital

Kapitel 5

Tarnkappen fürs Kapital

Die wichtigsten Aspekte bei einer Vermögensverlagerung ins Ausland sind – unabhängig von möglichen Steuervorteilen – vor allem Diskretion und Sicherheit. Spricht man von Diskretion, ist das Bankgeheimnis gemeint. Das wurde in den letzten Jahren auf massiven Druck seitens OECD und EU in vielen Offshore-Finanzplätzen für Ausländer abgeschafft. Was bleibt, sind Stiftungs- oder Trustkonstrukte, in die Vermögenswerte eingebracht werden. Sie garantieren den Vermögensinhabern noch Anonymität. Wer sein Geld weiter absichern will, bringt die Stiftungs- oder Trustanteile in eine zweite Stiftung ein – etwa in Panama. Die Identität des tatsächlichen Vermögensinhabers ist für Dritte damit nicht mehr nachvollziehbar.

Trust statt Testament

Wer ein Leben lang gearbeitet und ein Vermögen aufgebaut hat, will es bei seinem Ableben gesichert wissen. Doch von Erbstreitigkeiten zerfleddert und vom Fiskus durch die Erbschaftsteuer angenagt, bleibt davon häufig nur ein trauriger Rest übrig. Ein Testament schützt davor nicht. Es ermöglicht auch nicht, Vermögenswerte generationsübergreifend an Erben weiterzugeben. Als Alternative bietet sich da ein Trust an. Mit ihm lässt sich das Vermögen verstecken und posthum der Wille des Erblassers vollziehen. Und er ermöglicht eine strikte Trennung des Eigentümers von seinem Eigentum.

Ein zu Lebzeiten eröffneter Trust kann Konten eröffnen, Anteile an Gesellschaften halten und Vermögenswerte speichern. Auch ist er besser geeignet als ein Testament, um dem letzten Willen des Erblassers Nachdruck zu verleihen. In Europa ist die Erbfolge streng geregelt, Pflichtanteilsansprüche müssen erfüllt werden. Mit einem Trust kann dieses Problem elegant ausgehebelt werden. Eine Testamentseröffnung findet nicht statt. Das eingebrachte Vermögen bleibt nach dem Tod des Trust-Gründers im Trust und wird für die Begünstigten verwahrt. So lässt sich das Vermögen über Generationen hinweg sichern. Währenddessen kann die Treuhandverwaltung Pensionen ausschütten und dem Ehepartner, der Familie oder beispielsweise Unmündigen finanziellen Schutz und Sicherheit für die Zukunft geben. Und bei Finanzproblemen, Insolvenz, Ehescheidung oder ähnlichem Missgeschick bleibt das Vermögen im Trust ungeschoren.

Vor allem um die Vermögensinhaber zu schützen haben einige Offshore-Gebiete eine Rechtsform geschaffen, die als Asset-Protection-Trust bekannt ist. Diese Variante bietet Sicherheit bei finanziellen Angriffen von Gläubigern, wenn der Trust-Gründer bei der Trust-Errichtung von schwebenden Forderungen gegen die in den Trust eingebrachten Vermögenswerte nichts gewusst hat.

Trusts haben ihre Heimat im angelsächsischen Rechtsraum, internationale Anerkennung hat das Rechtskonstrukt in der Haager Trust-Konvention gefunden. Auf dem europäischen Kontinent hat nur Liechtenstein den Trust-Gedanken in seinem Zivilrecht verankert. In den Steuerparadiesen wurden, soweit das dortige Rechtswesen nicht von Großbritannien geprägt ist, eigene Trust-Gesetze erlassen.

Weltweit führend sind im Trustbereich die Channel Islands, die British Virgin Islands und die Cayman Islands. Als Trust-Standorte in Europa bieten sich neben den Channel Islands die Kronkolonie Gibraltar, die Isle of Man, Madeira und Zypern an. Vermögende aus Südamerika schätzen als Trust-Destination die Bahamas, Bermudas, die British Virgin Islands, die Cayman Islands und Panama. In Asien bevorzugt man Hongkong und Singapur.

Weltweit überbieten sich die Nullsteuer-Gebiete im Trust-Service. Denn soweit nicht kriminelle Energie im Spiel ist, gewährt ein Trust perfekte Tarnung. Trust-Urkunden sind private Dokumente. Sie unterliegen weder einer Registrierung, noch müssen Details des Vertrags irgendeiner Person enthüllt werden. Ausnahme: Es handelt sich um kriminelle Vorgänge, zum Beispiel Geldwäsche. Einige Länder beschränken kraft Gesetz die Trust-Periode ab Gründung auf 80 bis 100. Sie kann aber problemlos durch Umgründung zugunsten einer künftigen Generation verlängert werden. So entsteht ein Dritten entzogenes, leicht transferierbares Vermögen. Zusätzlich hilft der Trust, Steuern zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden.

Offshore-Trust-Strukturen zeichnen sich durch einen geringen Verwaltungsaufwand und niedrige laufende Kosten aus. Ausschüttungen werden je nach Destinationsland gar nicht oder gering besteuert. Dabei bestehen im Prinzip zwei Arten von Trusts. Bei einem „fixed Trust“ hält der Treuhänder Vermögenswerte für einen genau eingegrenzten Kreis von Personen. Er kann deren Rechte aus dem Treuhandvertrag nicht verändern. Bei einem „discretionary Trust“ umfasst die Trust-Urkunde eine Reihe von Begünstigten. Der Treuhänder ist befugt, nach eigenem Ermessen die Mittel des Trusts zugunsten sämtlicher Begünstigter beziehungsweise eines oder mehrerer von ihnen zu verwenden. Von diesen Grundformen abgesehen, ist ein im Rahmen eines „Nominee-Vertrags“ (siehe Seite 105) errichteter Trust empfehlenswert. Dabei übernimmt eine natürliche oder juristische Person (Bank, Treuhandgesellschaft) die Verwaltung der Vermögenswerte im eigenen Namen als Nominee für den rechtmäßigen Inhaber.

Eine so strukturierte Vermögensverwaltung erlaubt es beispielsweise einem Bankkunden, bankgängige Vermögenswerte – auch Schwarzgeld – in einen Trust zu überführen und gleichwohl die Kontrolle darüber zu behalten. Eine Reihe von Steuerparadiesen wie etwa Gibraltar oder die Turks and Caicos Islands haben Gesetze erlassen, die eine spezielle Grundlage für jene Trusts bieten, die dem Schutz und der Sicherung von Vermögenswerten dienen (Asset-Protection Trust).

VORSICHT BEI DER TRUST-GRÜNDUNG

Vorsicht kann bei einer Trust-Gründung nicht schaden, da es sich um eine dauerhafte Beziehung handelt. Der Trust-Gründer muss sich auf die Integrität und das Verwaltungsgeschick des Treuhänders verlassen. Die Haftung des Treuhänders umfasst jedes Verschulden. Der Standort für den Trust sollte eine langjährige Erfahrung in diesem Geschäftsbereich haben, dem Common Law verpflichtet sein, die neue Trust-Gesetzgebung (Asset-Protection) fördern und den Trust gering oder gar nicht besteuern.

Die Vorteile von Trusts und Stiftungen

Doch nicht nur Steuerhinterzieher wenden sich an die Offshore-Dienstleister. Zu deren Klientel gehören beispielsweise auch Familienoberhäupter, die verhindern wollen, dass nach ihrem Tod erbberechtigte Verwandte – etwa uneheliche Kinder – einen Teil des Nachlasses abgreifen. Für viele Vermögende ein Problem, denn trotz der Erbrechtsreform 2010 ist es weiter nur selten erlaubt, enge Angehörige komplett zu enterben. Deshalb parkt mancher Erblasser Vermögen im Ausland und weiht darüber allenfalls die erwünschten Erben ein. Dass die Erträge damit auch vor dem Zugriff des Fiskus geschützt sind, ist ein gern in Kauf genommener Nebeneffekt.

Bei vielen Stiftungen und Trusts handelt es sich um Instrumente, die den reibungslosen Übergang von Familienvermögen nach dem Ableben des Erblassers regeln. Denn während ein Testament den starren Regeln des Erbrechts unterworfen ist und die Vollmacht über den Tod hinaus zu vielfältigen Problemen führen kann, bietet eine Stiftung oder ein Trusts jene Flexibilität, die den planerischen Ansprüchen Vermögender gerecht wird.

Einer der wichtigsten Vorteile von Stiftungen und Trusts gegenüber einem Testament ist die Möglichkeit, über die nächsten Generationen hinaus vorzusorgen. Die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen verbieten eine testamentarische Vorsorgeplanung. Das bedeutet, dass zwar ein Erbe, in der Regel aber kein Nacherbe eingesetzt werden kann. Demgegenüber stehen dem Erblasser beim Einsatz einer Stiftung beziehungsweise eines Trusts zu Lebzeiten alle Möglichkeiten offen, mit dem Vermögen so umzugehen, dass es auch künftigen Generationen zur Verfügung steht. Die Vermögenswerte des Erblassers gehen dabei im Todesfall nicht in das Volleigentum der Erben, sondern auf die Stiftung beziehungsweise den Trust über.

Deren Anrecht ist in der Regel auf die Erträge aus den Mitteln beschränkt, die bei der Stiftung/dem Trust verwaltet werden und die allen Begünstigten zustehen – auch den künftigen. Das gilt genauso, wenn Vermögen bei einer Scheidung in Sicherheit gebracht werden soll. Doch seit 2009 ist es schwieriger, rechtzeitig Geld vor dem Ehepartner zu verstecken. Denn Stichtag für die Vermögensberechnung ist nicht mehr der offizielle Scheidungs-, sondern der Trennungstermin.

Stiftungen, Trusts und andere Offshore-Konstrukte werden aber nicht nur in Familienangelegenheiten eingesetzt, sie sind immer öfter auch wirksames Element bei der Asset-Protection (Vermögensschutz). Dabei werden Finanzbelange von Vermögensinhabern so strukturiert, dass die Aktiven gegen mögliche zukünftige Risiken geschützt werden. Die erhöhte Diskretion der Rechtsträger verhindert dabei, dass Informationen über die Vermögenssituation eines Vermögenden über einen engen Kreis von Vertrauten hinaus bekannt werden. Es eignen sich vor allem die Steueroasen, die – auch heute noch – Informationen nicht oder nur unter sehr restriktiven Bedingungen an Dritte weitergeben, um diese Instrumente einzusetzen. Verwendet werden sie aber auch von Managern und Unternehmern, um sich im Schadensfall vor Regressansprüchen Dritter zu schützen. Dazu zwei Beispiele:

Bei der Stiftung in Liechtenstein kann der Stifter gemäß Artikel 552 § 36 Abs. 1 PGR bestimmen, dass Gläubiger von Begünstigten, die unentgeltlich Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigungen erlangt haben, diese nicht durch Zwangsvollstreckung oder wegen Konkurs entziehen dürfen. Auch sind alle Widerrufs- und Änderungsrechte des Stifters und der Begünstigten vor einem Gläubigerzugriff zu schützen. Bei der Stiftung in Panama ist gesetzlich geregelt, dass das „Stiftungsvermögen ein vom übrigen Vermögen des Stifters abgesondertes, separates Sondervermögen darstellt.“ Es haftet also nicht für persönliche Verbindlichkeiten des Stifters oder der Begünstigten. „Das Eigentum der Stiftung ist vom Eigentum des Stifters juristisch getrennt, es darf daher nicht gepfändet, blockiert, Gegenstand einer Klage oder anderer Gläubiger-Maßnahmen sein.“

Ob man als Steuerflüchtling Vermögenswerte zur Anonymisierung in eine österreichische Privatstiftung, liechtensteinische Familienstiftung, panamaische Treuhandstiftung oder in einen Trust im anglo-amerikanischen Raum einbringt – trotz häufig aufwendiger Gestaltungskonstruktionen lässt sich in diesen Steueroasen bei näherer Betrachtung meist keine steuerliche Vergünstigung erzielen. Denn der deutsche Fiskus schärft sein Instrumentarium zur Eindämmung der Kapitalflucht ständig, die Schenkungsteuer, die Wegzugbesteuerung oder die verschärfte Zurechnungsbesteuerung sind Beispiele dafür. Die Errichtung einer ausländischen Stiftung ist für deutsche Steuerpflichtige daher nur noch selten interessant, um Vermögen an künftige Generationen zu übertragen oder Unternehmen zusammenzuhalten.

2009 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass der deutsche Fiskus Zinsen, Kursgewinne, Dividenden und andere Erträge bei Stiftungen in Steuerparadiesen selbst dann erfasst, wenn keine Ausschüttungen vorgenommen werden. In diesen Fällen kommt es in Deutschland zu einer pauschalen Einkommenszurechnung, sowohl beim Stifter als auch bei seinen Erben oder anderen Begünstigten. Zwar sind solche Stiftungen in der Regel im Domizilland selbst steuerpflichtig – auch wenn die Steuerbelastung im Einzelfall gegen null tendiert –, doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2009 entschieden, dass sich dortige Einrichtungen steuerlich kaum von der Vermögensverwaltung bei einer heimischen Bank unterscheiden (Az. 2 R 47/07). Das bedeutet: Die Gründung, Einzahlungen und die spätere Auflösung unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Sofern Stifter, Erben oder Begünstigte ihre Erträge aus der Stiftung deklarieren, ist die steuerliche Belastung nicht höher als bei einer normalen Kapitalanlage. Wenn die Stiftung ihre Erträge nicht auszahlt, fallen sowieso keine Einnahmen an.

Der Steuer in Deutschland entkommen können Betroffene nur, wenn sie ihre Stiftung in Ländern gründen, die dem deutschen Fiskus darüber Auskunft erteilen. Denn nur dann können sie dem Finanzamt belegen, dass sie aus der Stiftung nicht begünstigt sind. Ist der Stiftungssitz dagegen in einem Land, das ausländischen Finanzbehörden keine Auskünfte erteilt, schlägt der deutsche Fiskus pauschal zu. Seit 2010 werden bei enttarnten Stiftungen zur Steuerbemessung pauschal alle Einnahmen angesetzt und Hinterziehungszinsen erhoben.

Doch Steuern lassen sich bei Stiftungen und Trusts im Ausland hierzulande auch legal umgehen, wie die beiden nachfolgenden Beispiele zeigen:

  • Die vergleichsweise hohe Schenkungsteuer beim Übergang des Vermögens in eine Stiftung beziehungsweise einen Trust lässt sich vermeiden, indem der Vermögensinhaber der Stiftung beziehungsweise dem Trust ein Darlehen zu Marktkonditionen zur Verfügung stellt. Der Rechtsträger bekommt das Vermögen somit nicht geschenkt, sondern erwirbt es mit einem Kredit. Später wird das Darlehen dann aus den Erträgen der Stiftung beziehungsweise des Trusts getilgt.
  • Bei einer ausländischen Stiftung sind die in Deutschland lebenden Begünstigten mit ihren Erträgen aus der Stiftung einkommensteuerpflichtig. Diese Besteuerung lässt sich vermeiden, da Stiftungserträge nach deutschem Recht nur steuerpflichtig sind, wenn die Begünstigten in Deutschland mehr als die Hälfte davon kassieren. Mithilfe einer zwischengeschalteten zweiten Auslandsstiftung, die mindestens 50,1 Prozent der Anteile an der ersten Stiftung hält, lässt sich die deutsche Einkommensteuer völlig umgehen.

Daher gilt: Deutsche Steuerflüchtlinge sollten nie vergessen, dass sie sich in der Regel auch mit einer Auslandsstiftung oder einem Auslands-Trust dem deutschen Fiskus nicht entziehen können. Für sie gilt das Welteinkommensprinzip. Das kann man nur umgehen, indem man Deutschland für immer verlässt. Die verlockenden Offerten ausländischer Anwälte und Steuerberater, mit solchen Rechtskonstruktionen der deutschen Besteuerung zu entkommen, verlaufen meist im Sande. Der Dumme ist dann der Kunde.

ÜBER DEN WOLKEN

So wie beispielsweise im Fall des Ex-Vorstands der Bayerischen Landesbank, Gerhard Gribkowsky, der auf Anraten eines Salzburger Steueranwalts glauben durfte, mit Gründung einer österreichischen Stiftung der deutschen Besteuerung zu entkommen. Über diese Stiftungen wurden heimlich Provisionszahlungen in Millionenhöhe aus dem Ausland abgewickelt, die dann – so der Steueranwalt – „ordnungsgemäß in Österreich deklariert und besteuert wurden“. „Dem deutschen Fiskus wurden so 14,75 Millionen Euro vorenthalten“, lautet dagegen die spätere Anklage.

Da die Salzburger Steuerkanzlei wusste, dass der Bankvorstand in Deutschland ansässig war und in Österreich keinen Wohnsitz hatte, wurde eigens ein Gutachten erfahrener deutscher Anwaltskollegen eingeholt, um die Steuerfrage zu klären. Deren Ergebnis: „So geht das nicht.“ „Mist, aber die Stiftung und die Versteuerung in Österreich machen wir trotzdem“, war die Antwort des Bankvorstands, so die Aussage des Salzburger Anwalts vor dem Münchner Landgericht. Unterstützung bekam er dabei von einem Steueranwalt, der für seinen Mandanten eine völlig neue Steuerkonstruktion entwarf: Der Bankvorstand berät seinen Auftraggeber im Flugzeug über dem Ozean, weltweit. Das sei die neueste Entwicklung im internationalen Steuerrecht und dabei entstehe keine Steuerpflicht in Deutschland, wurde dem Mandanten eingeredet. Schließlich wurde das Steuerkonzept entsprechend umgesetzt.

Die Idee mit der Beratung im Flugzeug über den Weltmeeren musste man sich laut der Aussage des Salzburger Anwalts vor dem Münchner Landgericht so vorstellen, dass „bei einem Flug etwa mit Lauda-Air, der Gesellschaft des früheren Formel-1-Weltmeisters Niki Lauda aus Österreich, dort die Steuer anfalle. Und bei einer Reise mit der Lufthansa in Deutschland.“ Das wäre für so manchen international operierenden Provisionsempfänger zu schön, um wahr zu sein.

In Fällen wie diesen können auch Steuerflüchtlinge nur hoffen, dass ihre Berater im Ausland hoch genug versichert sind, um etwaigen Schadensersatzforderungen aus dem Mandantenkreis – häufig in Millionenhöhe – nachkommen zu können. Jeder, der es mit Anwälten und Steuerberatern im Ausland zu tun bekommt, sollte sich daher deren Versicherungsschutz im Schadensfall bei Mandatsbeginn schriftlich dokumentieren lassen.

Flexible Alternative: Offshore-Gesellschaften

Offshore-Gesellschaften sind in der Praxis flexibler als ein Trust. Vermögenswerte – auch Schwarzgeld – können in eine Offshore-Gesellschaft, deren Anteile zum Beispiel im Besitz eines Trusts sind, eingebracht werden. In diesem Fall könnte der Trust-Gründer als Direktor der Gesellschaft fungieren und, ohne dass der Treuhänder Einfluss nimmt, die tägliche Kontrolle über die Vermögenswerte ausüben. Lebt der Trust-Gründer in einem Hochsteuerland, kann diese Konstruktion unter Umständen Schwierigkeiten bereiten (siehe unten). Doch es gibt weitere Vorteile: Über die beherrschte Gesellschaft gewinnt der Trust eine eigene Rechtspersönlichkeit. Und er tritt durch die Verwendung der Gesellschaft in den Hintergrund, was die Anonymität verstärkt. Diese Konstruktion lässt keine Rückschlüsse aus öffentlichen Registern zu. Tritt der Inhaber der Gesellschaft bei Gründung oder Anteilserwerb dagegen im eigenen Namen auf, wird er je nach Land mit seinen Daten im Register erfasst. Das liefert den Behörden in der Heimat unter Umständen Informationen.

Das Trust-Vermögen lässt sich über die Gesellschaft weiter splitten und steuerfrei verlagern. Mehrere beherrschte Gesellschaften können unabhängige Vermögensteile halten, zum Beispiel Immobilien, Depots, Jachten oder Kunst. So kann beispielsweise ein Jersey-Trust von einem Treuhänder auf der Isle of Man geleitet werden, der geschäftlich über ein oder mehrere Gesellschaften auf den British Virgin Islands tätig wird. Auf diese Weise ist es möglich, Vermögen steuerfrei und unerkannt zu streuen. Besonders die British Virgin Islands kommen wegen ihres attraktiven Gesellschaftsrechts für derartige Transaktionen infrage. Einen ähnlichen Service bieten auch die Bahamas.

Der Verwaltungssitz einer Gesellschaft wird generell dort angenommen, wo die Geschäftsleitung residiert. Verteilen sich Betrieb und Verwaltung auf zwei Länder, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Doppelbesteuerungsabkommen schaffen hier Abhilfe. Eine Ausnahme von der Regel machen die USA, die – weltweit einzigartig – die Steuerpflicht mit der Staatsbürgerschaft verknüpft haben. In Hongkong und Panama beispielsweise hat die Steuergesetzgebung eine territoriale Basis, sodass hier – unabhängig vom Sitz der Geschäftsleitung und von den Besitzverhältnissen – nur örtliche Einkünfte besteuert werden. Nicht uninteressant sind Offshore-Gebiete wie Gibraltar, die Isle of Man oder die Channel Islands. Denn nach englischem Recht ist eine Gesellschaft nur an dem Ort ansässig, von dem aus sie gelenkt wird.

So kommt es, dass Gesellschaften, die auf der Isle of Man, in Gibraltar oder in Irland gegründet wurden, dennoch in diesen Ländern als nicht niedergelassen gelten, wenn ihre Geschäfte vom Ausland aus getätigt und keine Inlandsgewinne erzielt werden. Körperschaft- oder Einkommensteuer fallen somit nicht an.

Viele Offshore-Gebiete begünstigen Gesellschaften, die sich in unmittelbarem Besitz nicht ansässiger Personen befinden, die sogenannten Exempt Companies. Soweit diese keine Inlandsgewinne erzielen, ist die Verwaltung vor Ort steuerunschädlich. So ist etwa die Exempt Company der Isle of Man völlig steuerbefreit, solange sie vom Ausland aus beherrscht wird und keine inländischen Geschäfte tätigt.

Non-Resident Companies sind in Offshore-Ländern steuerfrei, wenn sie zwar im jeweiligen Hoheitsgebiet gegründet, aber vom Ausland aus gesteuert und kontrolliert werden. Auch Irland erlaubt das. Als Verwaltungssitz für Non-Resident Companies empfehlen sich somit Offshore-Länder, die nur Einkünfte aus Inlandsquellen besteuern. Damit lösen weder der Sitz der Gesellschaft noch der Sitz der Verwaltung eine Steuerforderung aus.

HEDGEFONDS-MANAGER AUF ABWEGEN

Beliebt sind Offshore-Gesellschaften aber auch bei Kriminellen. So hatte etwa der vom Würzburger Landgericht verurteilte ehemalige Hedgefonds-Manager Helmut Kiener Anleger- und Bankengelder in zweistelliger Millionenhöhe über Tarnfirmen auf den Cayman Islands abgezweigt – „zur Pflege seines luxuriösen Lebensstils“. Dabei stand ihm eine in Miami ansässige Kanzlei zur Seite, die „Mandanten aus aller Welt geholfen hat, Offshore-Firmen und ausländische Bankkonten einzurichten“, so das US-Department of Justice. Über weitere zwischengeschaltete Tochtergesellschaften wurden zwei Villen, zwei Privatjets und ein Helikopter gehalten.

Kiener hatte innerhalb weniger Jahre nicht nur 4.500 Privatpersonen, sondern auch die beiden Großbanken Barclays (147 Millionen Euro) und BNP Paribas (40 Millionen) um insgesamt 300 Millionen betrogen. Selbst die Bankexperten waren auf die Versprechen des Diplompsychologen Kiener hereingefallen, von Renditen in Höhe von 825 Prozent innerhalb von zehn Jahren war die Rede. Anlegeranwälte der Münchner Kanzlei Mattil vermuten, dass bis zu 100 Millionen Euro des verschwundenen Geldes auf Konten von Offshore-Gesellschaften in der Karibik gelandet sind. Nur wo? Auf den Inseln zwischen Kuba und Aruba sind Hunderttausende Offshore-Gesellschaften registriert, über 600.000 allein auf den British Virgin Islands.

Nominee-Vertrag als Hilfe bei der Geheimhaltung

Der Wunsch vor allem von Steuersündern nach Geheimhaltung einer Beteiligung an einem Trust oder an einer Gesellschaft wird mit einem Nominee-Vertrag erfüllt. Dabei übernimmt eine juristische Person (Bank) die Verwaltung der Vermögenswerte im eigenen Namen als Nominee für den rechtmäßigen Inhaber des Trusts oder der Gesellschaft. Die Bank befolgt die ihr erteilten Weisungen. Üblich ist es, die Anteile auf die Bank und einen Mitarbeiter dort einzutragen. Die Bank stellt, soweit es für den Betrieb erforderlich ist, die Direktoren, den Sekretär und den eingetragenen Firmensitz. Erlaubt das jeweilige Gesetz die Ausstellung von Inhaberpapieren, lässt sich eine Nominee-Verwaltung jederzeit einrichten, indem Anteile übergeben werden. Dabei liegt zwischen der Bank und dem Kunden ein üblicher Treuhandvertrag vor. Formeller Inhaber des Trusts beziehungsweise der Gesellschaft ist die Bank, tatsächlicher Inhaber ist laut Treuhandvertrag jedoch der Bankkunde.

Diese Konstruktion war im letzten Jahrzehnt vor allem bei Schweizer Banken beliebt. So hatte beispielsweise die UBS ihren Auslandskunden im Rahmen ihrer Steuervermeidungsstrategie Trust-Lösungen über Singapur angeboten. Wohlwissend, dass beispielsweise in Deutschland die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts grundsätzlich nicht möglich ist (außer es geht um Immobilienbesitz im Ausland). Und: Die lebzeitige Errichtung eines Trusts unterliegt Restriktionen. Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können beispielsweise in Deutschland gelegene Immobilien sowie Beteiligungen an deutschen Personen- und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden.

Ertragssteuerlich ist der Trust entweder als nicht existent anzusehen oder es erfolgt eine Hinzurechnung der Erträge unabhängig von den tatsächlichen Ausschüttungen an den Trust-Gründer oder die steuerpflichtigen Trust-Begünstigten. Mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Steuerschlupflöcher zu schließen, unterliegt das in einen Trust eingebrachte Vermögen in Deutschland der Besteuerung. Derartige Konstruktionen sind also nur sinnvoll, wenn auch der Vermögensinhaber ins Ausland zieht. Und Steuersünder, die Schwarzgeld in einen Trust oder in eine Gesellschaft geben, müssen die Verjährungszeit von zehn Jahren überstehen. Sicherlich hilft dabei die Anonymisierung des Schwarzgeldes mittels solcher Konstruktionen.

Stiftungen – eine Liechtensteiner Spezialität

Ein oft beschrittener Weg, Auslandsvermögen vor dem Fiskus oder dem geschiedenen Ehepartner zu verstecken, war der Schwarzgeldtransfer in eine Stiftung. Speziell Liechtenstein, mit seinem unkomplizierten und diskreten Stiftungsrecht ermöglichte in den vergangenen Jahrzehnten einen schnellen anonymisierten Geldtransfer. War der Stifter dabei falsch beraten und hat ein Mitspracherecht, handelt es sich um eine kontrollierte Stiftung. Damit kommt es zur Durchgriffsbesteuerung, in der die Erträge der Stiftung dem Stifter beziehungsweise den Begünstigten unmittelbar zugerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erträge in der Stiftung bleiben oder an die Begünstigten ausgeschüttet werden. Deckt die Finanzbehörde solche Vorgänge auf, bevor Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, trägt der Stifter beziehungsweise tragen die Begünstigten alle Folgen steuerlicher und strafrechtlicher Art. Ex-Postchef Klaus Zumwinkel war in diese Falle getappt.

Wer also in der Vergangenheit eine „Liechtensteinische Stiftung“ genutzt hat, um Auslandsvermögen zu verschleiern, und das Sagen in der Stiftung hat, sollte diese möglichst schnell legalisieren. Der verstärkte Austausch zwischen den beteiligten Ländern führt dazu, dass das Risiko, entdeckt zu werden, immens gestiegen ist. Liechtenstein will sich mit allen Mitteln vom Negativ-Image „Beihilfe zum Steuerbetrug“ befreien. Dazu gehört auch, Stiftungsgründer künftig ausländischen Finanzbehörden namentlich zu melden. Liechtensteins „Banking mit Steueroptimierung“ gehört der Vergangenheit an. Hinzu kommt, dass Steuersünder auch künftig damit rechnen müssen, dass weitere Steuer-CDs auftauchen und vom Staat gekauft werden. Diese Daten wird sich der deutsche Fiskus trotz der neuen zwischenstaatlichen Abkommen weiterhin nicht entgehen lassen.

Stiftungen sind geeignete Instrumente zur Familienversorgung, Nachfolgeplanung oder zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke. Angesichts des hohen Verwaltungsaufwands bei einer Stiftungsgründung in Deutschland sowie steuerlicher Vorteile im Gründungsstaat können und werden ausländische Stiftungen immer einen Platz haben. Zukünftig wird es dabei nicht mehr um Steuerhinterziehung gehen. Doch das Gros der rund 50.000 „anonymen Stiftungen“ in Liechtenstein ist trotz neuer Abkommen vom Steuerhinterziehungs-Aspekt betroffen. Für sie bleibt das Entdeckungsrisiko bestehen.