Kapitel 7: Wohin es die Reichen mit versteuertem und unversteuertem Geld zieht

Kapitel 7

Wohin es die Reichen mit versteuertem und unversteuertem Geld zieht

Die Offshore-Finanzzentren sind seit 2008 immer mehr unter politischen Druck geraten. Dieser Druck schlägt sich inzwischen auch in Marktzahlen nieder: Der Anteil des Weltvermögens, der offshore angelegt ist, sank von 2010 bis Anfang 2012 von 6,6 auf rund sechs Prozent. Das ist nach einer Studie der Boston Consulting Group aber erst der Beginn einer Entwicklung. Das gilt beispielsweise für die Schweiz, dem weltweit (noch) wichtigsten Offshore-Finanzzentrum: „Über die Hälfte aller Anlagen in der Schweiz kommen von anderen europäischen Ländern, die ihre Aufsicht über das grenzüberschreitende Bankgeschäft verstärken beziehungsweise schon verstärkt haben. Das Ergebnis wird ein signifikanter Rückgang der Anlagen westeuropäischer Kunden sein.“

Privatkundengelder in der Schweiz versteuert/unversteuert (in Milliarden Franken)

Herkunftsland

Versteuert

Unversteuert

Insgesamt

Deutschland

87,2

193,4

280,6

Italien

1,9

185,2

187,1

Frankreich

2,8

91,7

94,5

Großbritannien

24,5

59,6

84,1

Spanien

1,4

49,9

51,3

Belgien

5,0

32,1

37,1

Niederlande

6,1

24,8

30,9

Griechenland

0,2

24,2

29,4

Österreich

2,3

20,5

22,8

Andere Länder

5,6

58,6

64,2

Quelle: Schweizerische Nationalbank

Doch nicht nur die Vermögensverwalter in der Schweiz, auch die Akteure an den anderen Offshore-Finanzplätzen müssen sich verstärkt dem globalen Wettbewerb stellen. Denn mit der Finanzkrise hat nicht nur der politische Druck auf international ausgerichtete Vermögen zugenommen. Auch das Vertrauen in die Leistung der Vermögensverwalter ist rapide gesunken. Vermögen will aber nachhaltig gesichert sein – das gilt auch für das im Ausland geparkte Schwarzgeld. Vermögensinhaber müssen sich daher nicht nur den politischen Veränderungen, sondern auch den internationalen Umbrüchen auf den Finanz- und Kapitalmärkten stellen. Der Frage nach dem richtigen (und sicheren) Finanzplatz wird damit immer wichtiger.

Ob Vermögensanlage in der Schweiz, auf den Cayman Islands oder in Singapur, die etablierten Offshore-Finanzplätze sind bestrebt, ihre Standortbedingungen dem globalen Wandel auf den Finanz- und Kapitalmärkten und der zunehmenden Kontrolldichte und Forderung nach Transparenz auf politischer Ebene kontinuierlich anzupassen. Gleichzeitig drängen neue Wettbewerber mit liberalen Regelwerken auf den Markt. So manches Schwellenland in Asien oder Afrika hat die Produkte „Sicherheit“ und „Steuerfreiheit“ für Anlagekapital aus dem Ausland bereits entdeckt, weitere werden folgen. Diese Staaten scheren sich derzeit kaum darum, ob es sich dabei um Schwarzgeld handelt. Sie werden steuerrelevante Informationen von Auslandskunden auch künftig nicht an deren Finanzbehörden in den Heimatländern liefern. Zudem werden Finanzzentren wie Dubai, Panama oder Singapur ihre sprichwörtliche Diskretion trotz des zunehmenden internationalen Drucks nicht aufgeben.

Neben dem Finanzsektor ist die Ansiedlung von Offshore-Gesellschaften, die ihre Geschäfte ebenfalls offshore abwickeln, wichtiger Faktor. Beispielsweise um Haftungsgefahren bei der Muttergesellschaft zu verringern oder die Konzernfinanzierung zu betreiben, um am Hauptsitz der Zentrale Steuern zu sparen. Dazu kommt die Verwaltung großer Privatvermögen, um über den Umweg Offshore-Finanzplatz in Hochsteuerländern höhere Steuersätze zu umgehen.

Mit Ausbruch der Finanzkrise 2008 und den damit einhergehenden immer höheren Staatsschulden waren die Industriestaaten nicht mehr länger bereit, die Erosion ihrer Steuerbasis durch Steueroasen und Offshore-Finanzplätze tatenlos zuzulassen. Sie erhöhten konsequenterweise den Druck auf jene Staaten, die bei der Regulierung und dem Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nicht kooperierten. Selbst der Finanzplatz Schweiz musste sich Mitte 2011 dem massiven internationalen Druck beugen. Vor allem für die Offshore-Finanzplätze in Asien könnten die in den letzten drei Jahren vorgenommenen Änderungen vorteilhaft sein: Singapur kam bisher bei Steuerfragen weitgehend ungeschoren davon. Der Stadtstaat profitiert derzeit, weil Menschen weiterhin ihr Geld vor dem Fiskus in der Heimat verstecken wollen.

Diese unversteuerten Vermögen wandern derzeit von Europa – vor allem aus der Schweiz – in erster Linie nach Asien. Dabei helfen international ausgerichtete Finanzinstitute vor Ort ihren Kunden bei der Verlagerung des Schwarzgelds. Das hat seinen Grund: Der Kunde bleibt bei derselben Bank, nur das unversteuerte Vermögen lagert jetzt auf einem Konto oder in einem Depot in Singapur statt wie zuvor in Zürich, Basel oder Genf. Singapur zählt nicht nur zu den letzten Steueroasen weltweit, es hat im Zuge der Finanzkrise auch die Eigenkapitalvorschriften der Banken vor Ort verschärft. Damit werden Einlagen besser abgesichert – auch die unversteuerten aus dem Ausland.

Die höheren regulatorischen Anforderungen an die traditionellen Offshore-Finanzzentren und ein wachsender Reichtum in den Schwellenländern – speziell in Asien – werden in naher Zukunft dazu führen, dass sich die Bedeutung der Finanzstandorte verschiebt. Hongkong und Singapur beispielsweise werden wichtiger werden – auch für unversteuerte Auslandsgelder –, denn die relative Wachstumsschere zwischen den Schwellenländern und den etablierten Finanzstandorten wird sich weiter öffnen. Während Vermögensmanager bis 2013 in Europa ein Wachstum beim Vermögen von etwa acht Prozent und in Nord- und Südamerika von sechs Prozent erwarten, rechnen sie für Asien mit einem Zuwachs von 18 Prozent. Der Trend ist eindeutig: Asien wird immer reicher. In der Pazifikregion leben mittlerweile rund 3,4 HNWI (High Net-Worth Individuals) – mehr als in den USA (3,1 Millionen). Für 2013 wird nach Booz & Company folgende Reihenfolge bei den wichtigsten Finanzplätzen erwartet: Singapur, Schweiz, Honkong, London und dann erst New York. Dabei profitieren die asiatischen Finanzplätze auch davon, dass es angesichts der rasanten wirtschaftlichen Entwicklung immer mehr Reiche in Asien gibt, die ihr Geld nicht mehr in Europa, sondern bei Finanzinstituten in der Region anlegen wollen.

Raus aus Deutschland und ganz legal Steuern sparen

Ärgerlich, aber legal. Steuerauswanderer – Unternehmen wie Privatpersonen – zahlen weiterhin Steuern, nur eben nicht ausschließlich an den deutschen Fiskus. Das unterscheidet sie von kriminellen Steuerflüchtlingen, die Schwarzgeld in Steueroasen verfrachten und dort steuerunbehelligt Erträge kassieren. Derart offensichtliche Betrügereien haben deutsche Großkonzerne nicht nötig. Sie beschäftigen hochqualifizierte und hochbezahlte Finanzexperten sowie Steuerberater von international operierenden Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzleien, die gekonnt Lücken in den unterschiedlichen nationalen Steuersystemen ausnutzen. Dabei geht es immer darum, die Unterschiede im Steuerrecht zweier Staaten so zu nutzen, dass Erträge möglichst nirgendwo mehr versteuert werden müssen – dies wird von den Steuerschiebern mit liebevollen Kosenamen bedacht: „Coordination-Center“, „Dublin-Docks“ oder „Dutch-Swiss-Sandwich“. Inzwischen wurden solche Instrumente entschärft: Unternehmen müssen auf Geschäfte mit derartigen Konstruktionen mindestens 30 Prozent Steuern zahlen. Doch es werden sich neue Schlupflöcher finden, denn die richtig guten Steuerberater sind dem Fiskus stets einen Schritt voraus. So wird das Steuersparen künftig noch aggressiver werden.

Niemand kann es dem ausgepressten deutschen Steuerzahler – egal ob Unternehmen oder Bürger – verdenken, dass er das internationale Steuerrecht zu seinen Gunsten nutzt. Schon gar nicht, wenn Unternehmen beispielsweise ihre Zinserträge gleich mehrmals versteuern müssen, und zwar über die Einkommen-/Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Gewerbekapitalsteuer. Solch fiskalischer Wahnsinn hat in den letzten beiden Jahrzehnten zigtausende Steuerzahler fast systematisch ins europäische Ausland getrieben. Nur: Den Großen stehen dabei weitaus mehr Möglichkeiten offen als den Kleinen.

So kann etwa ein bayerischer Kleinbetrieb nicht über Nacht komplett in ein Niedrigsteuerland emigrieren. Das Außensteuergesetz schreibt vor: Wer in den letzten fünf Jahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, muss noch in den nächsten zehn Jahren seinen Obolus an den deutschen Fiskus entrichten. Großunternehmen haben es da einfacher. Sie können jederzeit Teile der Produktion, das Marketing oder andere Unternehmenseinheiten ins Ausland verschieben.

Das zahlt sich für sie aufgrund hochkomplizierter Doppelbesteuerungsabkommen in Euro aus. So wird selbst ein Industriestaat wie Belgien zu einem Niedrigsteuerland. Der Trend zur Verlagerung der Aktivitäten ins Ausland wird daher in den kommenden Jahren anhalten. Multinationale Unternehmen werden das internationale Steuergefälle auch künftig ausnutzen, um Gewinne dorthin zu verschieben, wo sie die geringste steuerliche Belastung haben.

DIE WEGE DES GELDES

Die M-Holding-AG hat ihren Sitz im Kanton Zug (Z), Schweiz, und hält 100 Prozent der Anteile an der K-Warenhaus-AG mit Sitz in Köln (K), Deutschland.

  • Variante 1: Die K-AG versteuert ihren Gewinn in Deutschland und zahlt bis zu 45 Prozent Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag.
  • Variante 2: Die K-AG schüttet ihren Gewinn an die M-Holding aus, die Körperschaftsteuer reduziert sich auf 30 Prozent. Das ist Voraussetzung für Variante 3.
  • Variante 3: das Steuerprivileg „Schachtelbeteiligungen“ – das sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens zehn bis 25 Prozent. Auf die Gewinnausschüttungen daraus dürfen in Deutschland maximal fünf bis zehn Prozent Kapitalertragsteuer erhoben werden. Im Beispiel beträgt so die deutsche Besteuerung 30 Prozent Körperschaftsteuer (plus Gewerbesteuer) und maximal zehn Prozent der Nettodividende als Kapitalertragsteuer.
  • Variante 4: Die inländische Steuerbelastung verringert sich weiter, wenn der Gewinn der inländischen K-AG durch Lizenzen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen an ausländische Konzernunternehmen der M-Holding geschmälert wird. Einschränkung: Bei Entgelten für beispielsweise Warenlieferungen oder Lizenzen dürfen die Verrechnungspreise nicht willkürlich sein, sondern müssen einem Fremdvergleich standhalten.
  • Variante 5: Es bleibt der M-Holding überlassen, in welchem Umfang sie die K-AG mit Eigen- oder Fremdkapital ausstattet. Vorteil Fremdfinanzierung: Statt der Gewinnrendite tritt bei der K-AG ein Zinsaufwand und bei der M-Holding ein Zinsertrag ein. Dieser Zinsertrag unterliegt jedoch – anders als die Gewinnausschüttung – keiner inländischen Besteuerung. Er kommt daher weitgehend ungekürzt bei der M-Holding an.

Die folgende Tabelle zeigt die Besteuerung von Unternehmen innerhalb der EU, dazu vergleichsweise Besteuerungswerte aus Japan und den USA.

Unternehmensbesteuerung im internationalen Vergleich 2011 in Prozent

Zypern

10,0

Finnland

26,0

Bulgarien

10,0

Schweden

26,3

Irland

12,5

Portugal

26,5

Litauen

15,0

Großbritannien

28,0

Lettland

15,0

Norwegen

28,0

Rumänien

16,0

Luxemburg

28,59

Tschechien*

19,0

Deutschland

29,53

Slowakei

19,0

Spanien

30,0

Polen

19,0

Kanada

Slowenien

20,0

Italien

31,4

Ungarn

20,62

Belgien

33,99

Schweiz (Zürich)

20,65

Frankreich

34,43

Estland

21,0

Malta

35,0

Österreich

25,0

Japan

39,55

Dänemark

25,0

USA

39,62

Niederlande

25,5

Griechenland

40,0

* Mitte 2012 wurde die Flat Rate abgeschafft. Für Unternehmen gilt jetzt eine Körperschaftsteuer von 23 Prozent, die Einkommensteuer variiert je nach Einkommenshöhe zwischen 19 und 25 Prozent.
Quelle: BMF

EU-Regeln für Auslandskapital

Wer sein Geld in Offshore-Finanzzentren parkt, muss seine Konto- und Depotdaten gegenüber dem Fiskus offenlegen. Dabei sehen sich Steuerflüchtlinge innerhalb Europas mit einer zunehmend rigideren Überwachung konfrontiert. Mittlerweile informieren zahlreiche Länder die deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden umfassend über steuerrelevante Daten, über Eigentümer von Gesellschaften oder Begünstigte von Stiftungen und Anstalten (Liechtenstein). Auch verlangt die EU-Zinsrichtlinie von ausländischen Zahlstellen Auskünfte über Konten und Depots natürlicher EU-Personen und an sie erfolgte Zinszahlungen. Den Heimatfinanzämtern der Bankkunden werden dazu mindestens einmal jährlich Identität und Wohnsitz des Zinsempfängers, Name und Anschrift der Bank (Zahlstelle), die Konto-Depotnummer des Kunden sowie die Höhe der Zinszahlung mitgeteilt. Im EU-Ausland geparkte Schwarzgeldbestände werden den Finanzbehörden in der Heimat also automatisch bekannt.

Verhindern lässt sich das nur, wenn schwarze Vermögenswerte zu Geldinstituten in Drittstaaten außerhalb Europas verlagert werden. Doch bei den Banken hinterlassen solche Transaktionen elektronische Spuren, die zehn Jahre lang sichtbar bleiben. Wird der ausländische Kunde dann von seinem Heimatfinanzamt verdächtigt, muss die Auslandsbank die Konten-Depotentwicklung der letzten zehn Jahre offenlegen. Und wer auf die Idee kommt, das Geld bei der Auslandsbank abzuheben, um es selbst in einen Drittstaat zu schaffen, der erlebt ein böses Erwachen: Immer mehr Banken im EU-Ausland weigern sich, größere Beträge bar an ausländische Kunden auszuzahlen. Zudem gilt:

  • Reisende, die 10.000 Euro oder mehr über die Landesgrenze schaffen wollen, müssen die Summe beim Grenzübertritt schriftlich angeben.
  • Alle EU-Staaten tauschen inzwischen Kontrollmitteilungen aus, teils anonym, größtenteils jedoch personifiziert (23 EU-Staaten). Diese informieren die jeweilige Heimatbehörde über Zinserträge von Anlegern aus anderen EU-Staaten. Die im Ausland bezogenen Kapitaleinkünfte sind somit dem Heimatfinanzamt bekannt. Anonym wird die EU-Zinssteuer von Belgien, Luxemburg, Österreich sowie den Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz erhoben. Allerdings beziehen sich die Quellensteuern nicht auf Dividenden oder Kursgewinne, sondern auf Zinserträge. Daneben existieren in einzelnen Ländern besondere Konstruktionen von Lebensversicherungen und Gesellschaftsformen – etwa Stiftungen –, über die auch Zinseinkünfte nahezu steuerfrei vereinnahmt werden können.
  • Keine Kontrollmitteilungen versenden und keine Zinsabschlagsteuer erheben: Norwegen, Island, Grönland, die Färöer-Inseln, Türkei, Zypern (türkischer Teil), Serbien-Montenegro, Kroatien, Russland, Hongkong, Singapur und weitere Staaten wie die Bermudas oder die Bahamas.

Das bietet Europa den Unternehmen

Damit Unternehmen ihre Produktions-, Forschungs-, Einkaufs- oder Vertriebsabteilungen in benachbarte europäische Länder verlagern, locken diese nicht immer nur mit Steuervorteilen. Sie zeigen auch andere Wege auf, wie es sich die Unternehmen leichter machen können.

Belgien: Unser westlicher Nachbar bietet vor allem deutschen Unternehmen Vorteile, die dort ein sogenanntes Coordination-Center gründen. Diese Gesellschaftsstruktur, die reinen Holdingcharakter hat, eignet sich insbesondere dazu, internationale Aktivitäten zu koordinieren, vor allem konzerninterne Finanzgeschäfte zu tätigen. Diese Coordination-Center unterliegen nicht der 39-prozentigen belgischen Körperschaftsteuer. Auch wird nicht der erzielte Gewinn, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz der belgischen Betriebskosten besteuert. Die in Belgien erzielten Gewinne können dann im Zuge des Doppelbesteuerungsabkommens abgabenfrei nach Deutschland transferiert werden.

Über die Coordination-Center werden steuerpflichtige Gewinne von der in einem Hochsteuerland ansässigen Konzernmutter abgezogen und in Belgien mit einem Steuersatz versteuert, der nach Abzug der dort anfallenden Betriebskosten nahe null liegt. Großkonzerne wie Bayer, BMW oder VW nutzen die Coordination-Center, da sie ihnen mehr vom Gewinn übriglassen als der deutsche Fiskus.

Channel Islands: Guernsey und Jersey locken mit ihrer Flatrate von 20 Prozent Unternehmen aus aller Welt an. Allerdings wurde die Unternehmenssteuer zwischenzeitlich stärker gestaffelt. Den Höchstsatz von 20 Prozent zahlen Handelsunternehmen; Finanz- und Bankenfirmen werden mit zehn Prozent besteuert. Alle anderen Branchen sind von der Steuer befreit. Damit soll mehr Vielfalt in der Wirtschaftsstruktur auf den Inseln im Ärmelkanal erreicht werden.

Irland: Bei den sogenannten Dublin-Docks stellt die deutsche Muttergesellschaft einer Tochter in Irland Eigenkapital zur Verfügung. Die Zinszahlungen der Tochter bewirken dann bei der Mutter in Deutschland einen steuermindernden Aufwand. Der Gewinn fällt in Irland an, wo er bis 2025 mit maximal 12,5 Prozent versteuert wird. Unter dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen sind die Gewinne einer irischen Tochtergesellschaft von der deutschen Besteuerung befreit.

Karibisches Steuerklima genießen viele in Irland ansässige Unternehmen auf den Bermuda-Inseln. Auch europäische Tochtergesellschaften amerikanischer Konzerne wie Apple, Google oder Microsoft tun dies, selbst wenn sie ihre Arbeit in Dublin leisten. Der Steuersatz auf Unternehmensgewinne beträgt in Irland zwar nur 12,5 Prozent, so wenig wie in keinem anderen OECD-Land, doch dies muss nicht das letzte Wort sein: Mithilfe von kunstvollen Steuervehikeln, die appetitlich klingende Namen wie „Double Irish“ oder „Dutch Sandwich“ tragen, senken die Konzerne ihre Abgabenlast in Irland noch weiter. Dazu schleusen sie Gewinne aus ihrem Europageschäft von Dublin über die Niederlande nach Bermuda – dort ist Körperschaftsteuer ein Schimpfwort. Hinter den obskuren Namen verbirgt sich ein ausgefeiltes Finanzkonstrukt.

So hatte beispielsweise die Google Ireland Ltd. 2009 einen horrenden Verwaltungsaufwand von 5,5 Milliarden Euro ausgewiesen. Grund: Die Europa-Sparte zahlt konzernintern hohe Lizenzgebühren an eine zweite irische Tochtergesellschaft für die Nutzung von dorthin ausgelagerten Patenten – daher der Name „Double Irish“. Diese zweite Gesellschaft ist zwar in Irland registriert, wird aber von den Bermudas aus gesteuert. Nach irischem Recht ist sie deshalb in Irland nicht steuerpflichtig. Google und andere Konzerne lenken so einen großen Teil ihrer europäischen und asiatischen Gewinne am Fiskus vorbei in die karibische Steueroase. Und dort müssen sie darauf keine Abgaben bezahlen. Doch damit nicht genug: Um zusätzlich Quellensteuer in Irland zu vermeiden, leitet Google das Geld nicht direkt nach Bermuda. Stattdessen nimmt es einen Umweg über die Niederlande. Dort ist eine weitere Google-Tochtergesellschaft zwischengeschaltet – das „Dutch Sandwich“.

Der Aufwand lohnt sich: Nach Berechnungen des US-Steuerexperten Martin Sullivan zahlte Google 2010 auf internationale Gewinne von insgesamt 5,8 Milliarden Dollar nur 174 Millionen Dollar Steuern, das entspricht einem effektiven Steuersatz von drei Prozent (New York Times). Mit Steuerbetrug hat das nichts zu tun. Alles läuft völlig legal ab – und zum Segen des irischen Staates. Der weiß seine Bürger in Lohn und Brot und partizipiert an den Einnahmen aus Sozialleistungen. Noch, denn Irlands Tage als Steuerparadies sind gezählt, seit das Land im Zuge der Finanzkrise einen Rettungskredit der anderen Euroländer über rund 70 Milliarden Euro benötigte. Ein politische Preis wird über kurz oder lang als Gegenleistung für die Solidarität eingefordert werden.

Es wäre sicher nicht im Interesse von Europas Bürgern und Unternehmen, den Steuerwettbewerb in der EU komplett auszuschalten, zwingt er doch Regierungen, sparsamer zu wirtschaften. Aber das Beispiel Irland zeigt, wie gefährlich es ist, sich im internationalen Steuerwettbewerb zu sehr auf Niedrigsteuern zu verlassen. Irlands Steueranreize haben wesentlich zu der Blase im Immobiliensektor auf der grünen Insel beigetragen, deren Platzen das Land an den Rand des Abgrunds gebracht hat.

Im vergangenen Jahrzehnt verliehen irische Banken immer hemmungsloser Geld für überteuerte Immobilien, und das über zunehmend ungesicherte Hypotheken. Allein zwischen 2005 und 2008 wurden 673.000 Hypotheken genehmigt – bei einer Gesamtbevölkerung von 4,5 Millionen Einwohnern. Im Krisenjahr 2008 entsprachen die Schulden irischer Banken bei ausländischen Finanzinstituten 60 Prozent des irischen BIP – 2005 waren es noch zehn Prozent.

Liechtenstein: Seit 2011 gilt für Unternehmen eine Flat Tax von 12,5 Prozent, gleichzeitig wurde die Coupon- und Kapitalsteuer abgeschafft. Stiftungen werden mit 1.200 Schweizer Franken jährlich pauschal besteuert.

Niederlande: Niederländische Holding- und Finanzgesellschaften bieten sich an, wenn sowohl die niederländische Mutter- als auch die ausländische Tochtergesellschaft aktiv sind. Steuerliche Möglichkeiten ergeben sich durch den Wegfall oder eine Ermäßigung der Quellensteuer auf Dividenden. Wichtig ist dabei das Doppelbesteuerungsabkommen der Niederlande mit den Niederländischen Antillen, das die Quellensteuer faktisch auf null Prozent reduziert. Über 30.000 ausländische Holdinggesellschaften machen sich das bereits zunutze.

Österreich: Im unternehmerischen Bereich gilt eine Gruppenbesteuerung, die eine grenzüberschreitende Verlustnutzung auf Gewinne in Österreich ermöglicht.

Schweiz: Das Dutch-Swiss-Sandwich beruht darauf, dass eine Gesellschaft in den Niederlanden und eine Betriebsstätte in der Schweiz gegründet werden. 90 Prozent des Ertrags, der größtenteils aus Finanzgeschäften stammen muss, wird in der Schweiz versteuert – je nach Kanton fallen zwischen 18 und 34 Prozent an. Daneben gibt es auf kantonaler Ebene ein Steuerprivileg für „gemischte Gesellschaften“: Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 80 Prozent ihres Aufwands und ihrer Erträge im Ausland anfallen. Während die Schweizer Einkünfte bei dieser Gesellschaftsform normal besteuert werden, unterliegen nur etwa zehn bis 20 Prozent der Auslandserträge der Besteuerung. Damit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von zehn bis elf Prozent, denn 50 Prozent des Bruttogewinns können pauschal als Aufwand abgezogen werden. Der Gewinn kann zudem quellensteuerfrei ins Ausland transferiert werden. Interessante Wirtschaftsförderungen für ausländische Investoren bieten die Kantone St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Glarus, Aargau, Freiburg, Zürich und Schwyz.

Zypern: Dieser Standort im östlichen Mittelmeer kann sich im internationalen Steueroasen-Reigen sehen lassen: Die Körperschaftsteuer für Unternehmen liegt bei zehn Prozent, Offshore-Gesellschaften (International Business Company, IBC) sind steuerbefreit. Über 45.000 Gesellschaften nutzen dieses Steuerprivileg. Eine Zypern-IBC kann beispielsweise eine Immobilie in Deutschland halten. Wird diese weiterverkauft oder vererbt, bleibt die IBC im Grundbuch Eigentümer, lediglich die Gesellschaftsanteile gehen auf den Käufer beziehungsweise Erben über. Vorteil: Beim Verkauf wird der Erlös in Zypern günstig besteuert, beim Vererben fällt keine Erbschaftsteuer an. Der Besitzwechsel wird im deutschen Grundbuch nicht eingetragen, damit entfällt auch die sonst übliche Meldung an den deutschen Fiskus. Und wenn der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird er hier erbschaftsteuerlich nicht erfasst.

WAS STEUERLICH GILT

Damit Gesellschaftskonstruktionen in Steueroasen in anderen Ländern steuerlich anerkannt werden, müssen die Geschäfte der Gesellschaft auch in der jeweiligen Domizil-Steueroase getätigt werden. Ist das nicht der Fall, greift der Fiskus in Drittländern zu. So wie 2012 in einem Frankfurter Betrugsfall. Hier wurden über eine Zypern-Gesellschaft Unternehmensanteile im Wert von Milliarden gehandelt, ohne dass auf Zypern oder in Deutschland Körperschaftsteuer gezahlt wurde. Auf Zypern nicht, weil die Offshore-Gesellschaft von Deutschland aus gesteuert wurde und damit in Zypern keine Körperschaftsteuer fällig wird; in Deutschland nicht, weil die Gesellschaft auf Zypern ansässig ist. Tatsächlich wurden die Geschäfte der Gesellschaft in Frankfurt gemacht, das wurde den Hintermännern in Deutschland zum Verhängnis. Da es sich um reale und nicht um Scheingeschäfte handelte, hätten sie in Deutschland eine Steuererklärung abgeben müssen, was sie aber nicht taten. Die Dimension des Betrugs ist gewaltig: Innerhalb weniger Jahre wurden nach Angaben der Frankfurter Staatsanwaltschaft über 450 Millionen Euro Körperschaftsteuer hinterzogen, wie die „FAZ“ am 20.3.2012 berichtete.

Europa: Flat Tax, also eine Einheitssteuer, wurde vor allem in Mittel- und Osteuropa zu einem Erfolgsmodell und hat in den vormals kommunistischen Ländern zu einer beeindruckenden Wirtschaftsdynamik geführt. Für viele westeuropäische Unternehmen waren die einheitlichen und günstigen Steuersätze ein wesentlicher Grund dafür, Produktionsstätten dorthin auszulagern.

Es gelten folgende Flat-Tax-Sätze (Stand 2012): in Albanien zehn Prozent, in Bosnien-Herzegowina zehn Prozent, in Bulgarien zehn Prozent, auf den Channel Islands 20 Prozent, in Estland 18 Prozent, in Lettland 25 Prozent, in Litauen 24 Prozent, in Mazedonien zehn Prozent, in Montenegro neun Prozent, in Rumänien 16 Prozent, in Russland 13 Prozent, in Serbien zehn Prozent, in Tschechien 15 Prozent, in Ungarn 16 Prozent, in der Ukraine 15 Prozent und in Weißrussland zwölf Prozent. Im Zuge der Finanzkrise und Staatsverschuldung (43 Prozent des BIP) schafft die Slowakei laut „Süddeutscher Zeitung“ vom 11.6.2012 die Flat Rate von derzeit 19 Prozent ab. Sie wird durch ein gestaffeltes Steuersystem ersetzt: Die Steuern auf Unternehmensgewinne werden auf 25 Prozent erhöht und Reiche müssen mehr Einkommensteuer zahlen.

Der Bestand an Direktinvestitionen zeigt, wie stark deutsche Unternehmen in der Weltwirtschaft eingebunden sind und wie viel sie im Ausland investiert haben. Sowohl in eigene Niederlassungen als auch in Beteiligungen an anderen Unternehmen. Ende 2009 – jüngere Zahlen lagen zum Redaktionsschluss nicht vor – summierte sich der Bestand an deutschen Direktinvestitionen nach Angaben der Deutschen Bundesbank auf weltweit fast eine Billion Euro. 1989 waren es gerade mal gut 100 Milliarden Euro.

Direktinvestitionen insgesamt in Milliarden Euro 2009

Europa mit Russland

630,0

Amerika

263,7

Asien

69,3

Ozeanien und Polarregion

14,0

Afrika

7,5

Investitionen insgesamt

984,5

Quelle: Deutsche Bundesbank

Bei Investitionsentscheidungen für ein bestimmtes Land sind mögliche Steuervorteile ein wichtiger Faktor. Doch vor dem Hintergrund volatiler Märkte und uneinheitlicher weltkonjunktureller Signale sind auch Planungs- und Rechtssicherheit, Verlässlichkeit sowie wirtschaftspolitische Stabilität wesentliche Faktoren bei der Standortwahl von Unternehmen.

Was Wegzügler in Europa erwartet

Auch Privatpersonen hat Europa einiges an Steuersparmöglichkeiten zu bieten – nicht nur über den Einsatz gesellschaftsrechtlicher Konstruktionen. Doch im Gegensatz zu Unternehmen, die jederzeit Betriebsteile ins Ausland verlagern, den Hauptsitz jedoch in Deutschland beibehalten können, um Steuervorteile im Ausland zu nutzen, sind Privatpersonen in der Regel gezwungen, ihre Zelte in der Heimat komplett abzubrechen. Wer seinen Wohnsitz in ein möglichst niedrig besteuertes Land verlegen will, sollte sich daher über die Folgen im Klaren sein: Mit Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland tritt an die Stelle der unbeschränkten Steuerpflicht die erweiterte beschränkte Steuerpflicht der §§ 2 bis 5 AStG, wenn der Wegzügler weiterhin inländische Einkunftsquellen hat (siehe Seite 49).

Ob ein Wegzug steuerlich vorteilhaft ist, hängt wesentlich von den steuerlichen Verhältnissen im Zuzugsland und der Zusammensetzung des Vermögens desjenigen ab, der wegzieht. Dabei kommt es nicht nur auf die laufende Belastung bei der Einkommensteuer vor und nach dem Wegzug an, sondern auch auf die Steuerbelastung im Todesfall. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn der Wegzügler seinen Lebensabend im Ausland verbringen möchte. Zudem muss die Steuerbelastung des Wegzugs selbst berücksichtigt werden (Wegzugbesteuerung, siehe Seite 49). Das betrifft vor allem nicht realisierte Wertsteigerungen bei Anteilen deutscher Kapitalgesellschaften, an denen der Wegzügler zu mindestens einem Prozent beteiligt ist. Denn um sich die Steuer dafür zu sichern, unterstellt das geltende deutsche Steuerrecht eine Veräußerung der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs und besteuert den daraus resultierenden (fiktiven) Gewinn auf Basis des gegenwärtigen Wertes der Anteile (§ 6 Abgabenordnung, AO).

Da diese Praxis aus EU-Sicht dauerhaft nicht haltbar ist, wird in den kommenden Jahren die Wegzugsbesteuerung geändert werden. Sie wird zwar nicht entfallen, die Steuerzahlung wird dann jedoch bei Wegzüglern innerhalb der EU und des übrigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) zinslos gestundet. Erst wenn die Anteile zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich veräußert werden, wird die Steuerzahlung – auch Jahre nach einem Wegzug – in Deutschland fällig. Dabei ist das Risiko einer doppelten Besteuerung sowohl in Deutschland als auch dem Zuzugsstaat nicht auszuschließen.

Die Freiheit, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlagern, ist in vielen Ländergesetzgebungen festgeschrieben. Doch sollten Privatpersonen dies nicht nur wegen einer dort anzutreffenden günstigeren Steuersituation tun, auch die Infrastruktur ist zu berücksichtigen. Wie ist es zum Beispiel um Verkehrsanbindungen, Gas-, Wasser-, Elektrizitätsversorgung, Telekommunikation, medizinische Versorgung, Ausbildungsmöglichkeiten und Kinderversorgung bestellt? Und wie um Sicherheit, Kultur, Sprache, Klima, Lebensqualität, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, Lebenshaltungskosten oder Immobilienkauf? All diese Dinge sollten vor einem Umzug im Zuzugsland abgeklärt werden. Das kostet Zeit und Geld – ein Investment, das sich aber immer bezahlt macht. Zudem spielt eine Rolle, ob ein Auswanderer dauerhaft wegziehen oder nur in der Sonne überwintern und dort sein Schwarzgeld verleben will.

Andorra: Es gibt keine Einkommen-, Erbschaft-, Schenkung- oder Grundsteuer.

Belgien: Ausländer mit festem Wohnsitz in Belgien zahlen 15 Prozent Spitzensteuersatz, wenn sie ihren Beruf im Ausland ausüben.

Campione: Faktisch gilt ein Nullsteuersatz, Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es nicht.

Channel Islands: Es gilt eine Flat Tax von 20 Prozent, Erbschaft- und Schenkungsteuer sind unbekannt.

Frankreich: Unser westlicher Nachbar erhebt in der Praxis für ansässige Ausländer nur marginale Steuern. Das Land mit seinem reichen Immobilienangebot ist daher als Altersitz empfehlenswert. Doch bei länderübergreifenden Schenkungen und Erbschaften mit Vermögenswerten in Frankreich kommt es immer wieder zur Doppelbesteuerung in Deutschland.

Wer eine Immobilie erwerben will, sollte den Kauf steuerlich durch das Einschalten einer Société Civile Immobilière (SCI) optimieren. Damit vermeidet man im Todesfall eine Splittung der Erbschaft. Die SCI bietet satzungsmäßig große Vertragsfreiheit. So ist es beispielsweise möglich, dass sich der tatsächliche Erwerber und sein Ehegatte zu unwiderrufbaren Geschäftsführern der Gesellschaft ernennen. Mit diesem Konstrukt können Kinder oder Personen, die im Todesfall begünstigt werden sollen, schon zu Lebzeiten über Anteile der Gesellschaft verfügen – ohne dass der Erwerber selbst das Zepter aus der Hand gibt. Sogar eine Mehrheitsübertragung ist möglich. Eine progressive Übertragung der Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten erlaubt es zudem, von Steuerermäßigungen zu profitieren, die alle zehn Jahre neu gelten. Dabei ergeben sich erhebliche Steuerersparnisse.

Der Besitz von Zweitresidenzen ist seit Anfang 2012 teurer geworden. Seitdem wird eine 20-prozentige Steuer auf den theoretischen Mietwert der Immobilie erhoben. Das betrifft rund acht Prozent der Immobilienbesitzer.

Gibraltar: Für Inhaber größerer Vermögen bietet sich die britische Kronkolonie am Südzipfel Europas als Steuerwohnsitz an. Hier können sie den Status eines High Net-Worth Individuals erwerben. Voraussetzungen. Sie zahlen jährlich eine Pauschale von 14.000 bis 20.000 Pfund an die Finanzbehörden, können ein persönliches Gesamtvermögen von mindestens zwei Millionen Pfund, einen Wohnsitz in Gibraltar (zur Miete oder gekauft) und einen jährlichen Mindestaufenthalt von 30 Tagen nachweisen. Der Vorteil: Es fällt dann keinerlei Steuerbelastung bei Einkommen, Erträgen, Erbschaften oder beim Vererben und Schenken an. Einmalige Gebühr für den diesen Status: 1.000 Pfund. Mehr als 1.000 vermögende Weltbürger besitzen bereits den Gibraltar-Pass. Und viele Ausländer, die in Südspanien (Marbella) Immobilienbesitz haben, lassen den von einer Offshore-Gesellschaft in Gibraltar halten. Die ansässigen Banken in der Kronkolonie sind zudem darauf spezialisiert, Vermögen von Ausländern steuerschonend über Trusts zu verwalten.

Großbritannien: Wer als Deutscher seinen Wohnsitz ins Königreich verlegt, ist nicht nur in der Heimat alle Steuern los. Möglich wird das durch drei Besonderheiten: Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen, den in Großbritannien üblichen Unterschied zwischen „Residence“ und „Domicile“ sowie die generell liberale Einstellung zu Offshore-Konstruktionen. Entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht ist das „Domicile“. So kann ein Ausländer ohne englische Abstammung „Resident“ sein, aber in Großbritannien kein „Domicile“ haben (siehe auch Seite 114). Dafür ist neben der Abstammung der Wille des Ausländers ausschlaggebend, für immer in Großbritannien zu bleiben – in der Praxis ist das nicht nachweisbar.

Folge: Einkünfte aus britischen Quellen müssen normal versteuert werden. Und: Ausländische Einkünfte sind nur dann zu versteuern, wenn diese nach Großbritannien überwiesen werden (Remittance-Basis). In der Regel werden sie aber außerhalb des Landes, zum Beispiel auf den Channel Islands oder der Isle of Man, über einen Trust verwaltet. Der Wegzug von Deutschland nach Großbritannien als legale Steueroptimierung bis auf null ist eine Überlegung wert. Auch lässt sich mit einem Trust umgehen, dass es kein deutsch-britisches Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer gibt.

Irland: Schriftsteller, Komponisten, Maler und Bildhauer sind völlig steuerfrei. Interessant für ausländische Privatpersonen ist es auch, vor Ort Tantiemen über eine Offshore-Gesellschaft steuerfrei zu kassieren.

Isle of Man: Nichtansässige zahlen nur Steuern auf Einkünfte, die auf der Insel entstanden sind. Vermögen kann über Trusts oder andere Offshore-Konstrukte steuerfrei gehalten werden.

Liechtenstein: Das Fürstentum zwischen Österreich und der Schweiz lebte jahrzehntelang davon, dass Menschen in anderen Ländern Gesetze brachen, indem sie ihre Steuern nicht zahlten und das Schwarzgeld bei den Banken und Treuhändern im Ländle versteckten. Seit der Unterzeichnung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland im Jahr 2011 sind die Skandale der Vergangenheit zwar offiziell erledigt, das Image Liechtensteins als Paradies für Steuerhinterzieher, Geldwäscher und andere Wirtschaftskriminelle ist aber nach wie vor verheerend. Da das Fürstentum jährlich nur rund 100 Daueraufenthaltsgenehmigungen erteilt, bietet sich der Kleinstaat eher an, um Offshore-Konstruktionen wie Stiftungen an. Über diese lassen sich Steuervergünstigungen generieren, Vermögenswerte über mehrere Generationen hinweg vererben (Erbrecht-Shopping) oder Pflichtteilsansprüche unerwünschter Erben aushebeln.

Trotz aller Besserungsversprechen stellte im September 2011 ein Gutachten des Global Forum im Auftrag der G-20-Staaten fest, dass „Liechtensteiner Gesetze nach wie vor Eigentümer, Begünstigte und andere Nutznießern bestimmter Unternehmensformen verschleiern helfen. Das gilt etwa bei Trusts und Treuunternehmen“. Diese zwei Rechtskonstrukte erfreuen sich seit Langem als probate Schwarzgeldverstecke und bisweilen auch als Geldwaschanlagen globaler Beliebtheit. „Auch die Identität von Inhaberaktionären bleibe in Liechtenstein häufig im Dunkeln“, bemängeln die Gutachter. Zudem sind in den 2010 und 2011 geschlossenen bilateralen Rechtshilfeabkommen, unter anderem mit Deutschland, die Kriterien für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit so formuliert, dass Vaduz in vielen Fällen keine Rechtshilfe gewähren muss. Viel zu tun also für Liechtenstein, will es in der Weltgemeinschaft nicht weiterhin als Steueroase gelten. Doch auch hier bleiben bislang vom deutschen Fiskus unentdeckte Anleger künftig anonym, da die Banken im Ländle – wie die in der Schweiz – künftig eine pauschale Abgeltungsteuer an die deutschen Finanzbehörden überweisen.

Luxemburg: Als der damalige Finanzminister Theo Waigel 1991 eine Zinsabschlagsteuer auf Kapitalerträge ankündigte, begann der Run deutscher Anleger auf die Banken in Luxemburg. Zehntausende transferierten innerhalb kurzer Zeit ihr Geld in den Zwergstaat. Das nahe der deutschen Grenze gelegene Steuerparadies florierte und die deutschen Banken errichteten feine Niederlassungen in der Fluchtburg des Kapitals. Mit flotten Sprüchen wie „Zweitwohnsitz für Ihr Geld“ oder „Reisen bildet, zum Beispiel Kapital“ warben sie für Anlagen im Großherzogtum. Bei großen deutschen Affären wie dem Skandal um den ehemaligen Rüstungsstaatssekretär Holger Pfahls oder um den Freidemokraten Jürgen Möllemann führte die Spur des Geldes oft nach Luxemburg. Sie und andere hatten dort Millionen vor dem deutschen Fiskus versteckt.

Für deutsche Steuerfahnder war das ein Signal, dass Luxemburg für viele Deutsche ein Unterschlupf für Schwarzgeld war. Es war auch die Zeit, als Waigel und sein Nachfolger Hans Eichel Luxemburg und anderen Steueroasen durch eine europaweite Zinsrichtlinie auszutrocknen versuchten. Mit deren Hilfe sollten die Kapitalerträge aller EU-Bürger erfasst und gesammelt werden. Doch Jean-Claude Juncker setzte 2005 als luxemburgischer Premierminister durch, dass sich sein Land nicht am personifizierten Informationsaustausch der EU-Zinsrichtlinie beteiligen muss. Auch Belgien und Österreich scherten aus. Stattdessen erhoben die drei EU-Länder eine anonyme Quellensteuer auf Erträge von EU-Ausländern. Erst Ende 2011 lenkten die drei Abweichler auf massiven Druck der anderen EU-Mitgliedsstaaten ein. Seitdem werden die Zinserträge von den Banken personifiziert gemeldet.

Experten schätzen, dass heute rund 50 Milliarden Euro unversteuertes deutsches Geld in Luxemburg liegt, ein Großteil davon in fondsgebundenen Lebensversicherungen. Die rund 3.800 Fonds verwalten insgesamt über zwei Billionen Euro. 2011 machten Finanzgeschäfte mehr als ein Drittel des luxemburgischen BIP aus, jeder fünfte Arbeitnehmer ist in der Finanzindustrie beschäftigt. Der Erfolg des Finanzplatzes basiert auf wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen bei strenger aufsichtsrechtlicher Kontrolle, globalem Know-how und einer guten Infrastruktur, vor allem für internationale Vermögensplanungen. So bietet das Großherzogtum für große Privatvermögen unter anderem die Möglichkeit, einen eigenen Investmentfonds aufzulegen, einen sogenannten Fonds d’Investissement Spécialisé (FIS), der steuerfrei gestellt ist. Damit können beispielsweise Großeltern bereits zu Lebzeiten die vom Gesetzgeber festgelegten Freibeträge für Kinder und Enkelkinder nutzen. Und um dies mehrfach tun zu können (alle zehn Jahre), kann der Schenkende mit dem Beschenkten vertraglich vereinbaren, dass die tatsächliche Vermögensübertragung erst mit dem Ableben des Schenkenden erfolgt.

Monaco: Wer einen Wohnsitz im Fürstentum hat und sich mindestens 180 Tage im Jahr dort aufhält, darf sich über Nullsteuersätze für Einkommen und Vermögen freuen. Bei der Erbschaftsteuer spielt der Verwandtschaftsgrad eine Rolle: Für Ehepartner und direkte Nachkommen fällt keine an, für Drittpersonen sind es 16 Prozent. Die Erbschaftsteuer lässt sich umgehen, indem Vermögenswerte in einen Trust, zum Beispiel auf den Channel Islands, eingebracht werden. 40 Banken und rund 50 Vermögensverwaltungsgesellschaften betreuen über 100 Milliarden Euro. Voraussetzung für eine Kontoeröffnung sind mindestens 700.000 Euro Einlage, ein fester Wohnsitz im Fürstentum und ein Nachweis der erforderlichen Anwesenheit. Die Kontoeröffnung wird der monegassischen Finanzverwaltung gemeldet.

Doch das „Manhattan am Mittelmeer“ muss man mögen. Wegen des Platzmangels geht es bei den Immobilien immer höher hinaus. Immer höher steigen auch die Preise für Immobilien. 25.000 bis 50.000 Euro pro Quadratmeter sind keine Seltenheit, den Tiefgaragenplatz gibt es für 500.000 Euro dazu. Der Wertzuwachs der Immobilien lag in den letzten 20 Jahren bei über 2.500 Prozent. In dieser Zeit ist hier viel ausländisches Schwarzgeld verbaut worden. Wer hier residiert, muss nicht nur einige Millionen „Spielgeld“ mitbringen, er kann sich auch sicher fühlen: Über 500 Kameras halten rund um die Uhr jeden und jede Bewegung fest. Monaco – ein Überwachungsstaat, der sein Image als Steueroase loswerden will. Die Bewohner schätzen die Sicherheit und die Steuervergünstigungen.

Österreich: In den Genuss von Steuervergünstigungen für Privatpersonen kommen nur Spitzensportler. Die Steuersparmöglichkeiten über eine österreichische Stiftung lassen sich letztlich nur nutzen, wenn auch der Wegzug in die Alpenrepublik erfolgt. Dann kann die Steuerlast für Vermögenswerte auf null gedrückt werden, auch die Erbschaftsteuer. Für aus der Stiftung begünstigte Erben, die in Deutschland ansässig sind, fällt jedoch Erbschaftsteuer an, da das deutsch-österreichische Erbschaft-Doppelbesteuerungsabkommen aufgekündigt ist.

Schweiz: Beliebt ist die Schweiz bei Ausländern wegen des Pauschalistenstatus. Wer ein großes Vermögen mitbringt und von seinem Schweizer Domizil aus nicht arbeitet, erhält im Gegenzug beträchtliche steuerliche Privilegien. Zu versteuern ist dann nur der „erkennbare Aufwand“, der sich aus Wohneigentum, der Qualität des Autos und dem Lebensstil vor Ort ergibt.

Insgesamt waren Anfang 2012 knapp 5.000 reiche Ausländer als Pauschalisten registriert. Beinahe jeder Zweite der 300 Reichsten in der Schweiz ist Wahlschweizer, darunter 60 aus Deutschland. Die fünf reichsten Deutschen in der Schweiz besitzen zusammen 21,5 Milliarden Euro, das sind laut „Bilanz“ vom 1.12.2011 Klaus Michael Kühne, die Familie August von Finck, die Familie Jacobs, Karl-Heinz Kipp und die Familie Liebherr.

Hauptgrund für den Umzug der Reichen sind fraglos die generell tieferen Steuersätze in der Schweiz. Speziell die saftigen Erbschaftsteuern in Deutschland haben manchen Großunternehmer vertrieben. Denn muss der Juniorchef nach dem Tod des Patrons eine dicke Nachlasssteuer an den Fiskus zahlen, kommt er meistens nicht umhin, große Teile des Unternehmens zu versilbern. Das bekommt Firmen, die über Jahrzehnte zu einem verzahnten Gebilde gewachsen sind, nicht gut, ja, es bedroht oft deren Existenz. Aus diesem Grund haben einige deutsche Unternehmer ihren Wohnort in die Schweiz verlegt.

Einer der Ersten war der erfindungsreiche Baumaschinenfabrikant Hans Liebherr. Um seinen fünf Kindern eine milliardenschwere Erbschaftbesteuerung zu ersparen, packte er Ende der 1970er-Jahre die Koffer. Aus diesem Anlass kassierte der deutsche Fiskus noch eine sogenannte Wegzugsteuer von knapp 100 Millionen D-Mark. Heute leiten seine Kinder Isolde und Willi einen weltumspannenden Konzern mit einem Gruppenumsatz von 7,6 Milliarden Euro und rund 33.000 Mitarbeitern, davon sind 13.800 in Deutschland tätig. Hätte beim Tod von Hans Liebherr der deutsche Fiskus zulangen dürfen, wäre der Konzern heute wohl deutlich kleiner.

Dem Beispiel Liebherrs sind Dutzende deutsche Unternehmer gefolgt. Manch einer der in die Schweiz umgezogenen Superreichen wird in seiner Heimat als Steuerflüchtling gebrandmarkt. Dabei wird ganz vergessen, dass ihre in Deutschland aktiven Konzerngesellschaften sowie deren Beschäftigte hier unverändert Steuern zahlen. Kam der erste Schub an superreichen Deutschen noch aus fiskalischen Gründen in die Schweiz, fühlen sich deren Kinder in ihrer neuen Heimat einfach wohl. Viele besitzen inzwischen den roten Pass mit dem weißen Kreuz, beispielsweise einige Wella-Erben, Metro-Gründer Otto Beisheim, die Chopard-Familie Scheufele, Schrauben-Königin Bettina Würth, die Henkel-Erben, der Elektroartikelproduzent Ulrich Bettermann, die Familie des Babynahrungsproduzenten Hipp und einige der Erben von Baron Hans Heinrich Thyssen-Bornemisza. Mit ihrer Einbürgerung verzichten sie bewusst auf eine steuerliche Bevorteilung, denn nur Ausländer kommen in den Genuss der Pauschalsteuer.

Wer in die Schweiz übersiedeln will, sollte bei der Wahl seines Domizilplatzes neben der Höhe der Einkommensteuersätze immer auch die Erbschaftsteuer des Zielkantons berücksichtigen. Sie wurde teilweise abgeschafft, wo sie erhoben wird, richtet sie sich nach dem Verwandtschaftsgrad.

Spanien: Wer hierhin zieht, bei dem geht es meist um Immobilienerwerb, -verkauf oder -vererbung. Gewinne aus Immobilienverkäufen werden pauschal mit 18 Prozent besteuert. Dieser Satz gilt auch für Nichtansässige, die ihre spanische Immobilie verkaufen wollen. Im Erbfall zahlen die Erben je nach Wert der Erbmasse und Verwandtschaftsverhältnis zwischen 7,65 und 34 Prozent, Schenkungsteuer fällt in gleicher Höhe an.

So manchen Steuerärger kann man sich ersparen, wenn man die Immobilie über eine spanische Sociedad Limitada (S.L.) erwirbt, die der deutschen GmbH entspricht. Wird ein Grundstück zunächst von einer natürlichen Person gekauft und später in eine S.L. eingebracht, wird mit der Einbringung eine Kapitalsteuer in Höhe von einem Prozent des Kaufpreises fällig. Bei einer späteren Übertragung oder einem späteren Verkauf der Immobilie werden dann „nur“ die Gesellschaftsanteile übertragen. Dadurch kann die Immobilie praktisch steuerfrei den Besitzer wechseln. Auf Seiten des Käufers beziehungsweise Erben entfällt die Vermögensübertragungssteuer (ITP) in Höhe von sechs beziehungsweise sieben Prozent (je nach Comunidad Autónoma) und die Mehrwertsteuer von 18 Prozent.

Vorteilhaft ist auch, dass ein Wechsel der Person des Gesellschafters weder im Handelsregister noch im spanischen Eigentumsregister vermerkt wird. Damit ist nach außen der Besitz einer Immobilie beziehungsweise deren Übertragung nicht erkennbar, Diskretion ist sichergestellt. Zudem lässt sich die Erbschaftsteuer durch die Übertragung der Immobilie auf eine Offshore-Gesellschaft im steuersparenden Ausland umgehen – etwa im benachbarten Gibraltar, auf der Isle of Man oder in Liechtenstein. Beim Verkaufen, Verschenken oder Vererben der Immobilie werden dann nur die Aktien beziehungsweise wird der Hinterlegungsschein übertragen. Ein Eintrag im Grundbuch erfolgt nicht, auch hier erfahren die Finanzbehörden vom Eigentümerwechsel nichts.

Die ökonomische Staatsbürgerschaft (Zweitpass)

In Ländern, die wie die USA die Nationalität ihrer Bürger mit der Steuerpflicht verknüpfen, ist ein zweiter Pass als Rückversicherung gegen einen weltweiten Zugriff eine Überlegung wert. Doch die Passgesetzgebung lässt je nach Land eine zweite Staatsbürgerschaft nicht zu. Auch ist der Markt mit illegalen Pässen und Fehlinformationen überschwemmt. In Südamerika haben Argentinien, Brasilien, Chile, Paraguay und Venezuela keine legalen Zweitpass-Programme, das Gleiche gilt für Mexiko, Guatemala, Panama oder Honduras. In diesen Ländern ist die Wohnsitznahme Voraussetzung dafür, dass die Staatsbürgerschaft vergeben wird. Und: Die von Peru und Uruguay legal ausgegebenen Pässe besitzen nur geringen praktischen Wert. Wichtig ist also die Reputation des Landes, damit man mit einem Pass auch problemlos weltweit reisen kann.

Einen Zweitpass erlauben: Ägypten, Australien, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Brasilien, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Großbritannien, Island, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Kolumbien, Lettland, Libanon, Litauen, Malta, Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Neuseeland, Österreich, Pakistan, die Philippinen, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, St. Kitts and Nevis, Syrien, Ungarn, die USA, Vietnam, West-Samoa und Zypern.

Jene Steueroasen, die mit legalen „ökonomischen Staatsbürgerschaften“ und Zweitpässen locken, haben die Vermögenden im Visier. Dabei gilt: Je attraktiver der Pass, desto größer der finanzielle Einsatz, der Interessenten abverlangt wird.

Belize in Zentralamerika bietet Pässe für die ganze Familie zum Preis von 60.000 US-Dollar an. Tropisches Klima und Steuerfreiheiten gibt es gratis dazu. Für Personen ab 45 Jahren gibt es ein spezielles Belize-Retired-Persons-Programm. Verlangt wird ein Nachweis über monatliche Einkünfte von mindestens 2.000 US-Dollar, Familienangehörige sind eingeschlossen.

Kanada, die USA (50.000 GreenCards jährlich) und mehrere EU-Staaten haben Einbürgerungsprogramme. Voraussetzung: eine Investition in bestimmter Höhe. In der EU zählen dazu Belgien, Bulgarien, Griechenland, Großbritannien, Kroatien, Litauen, Polen, die Schweiz, Serbien, die Slowakei und Spanien.

Einige Entwicklungsländer bieten Zweitpässe an, deren Kosten in umgekehrter Relation zum internationalen Ansehen des jeweiligen Landes stehen: Der Tschad und Sierra Leone etwa verlangen 5.000 Euro. Panama fordert 40.000 Euro Einmalgebühr und eine Investition im Land von mindestens 200.000 Dollar, in Belize sind es 20.000 Euro und zusätzlich rund 35.000 Euro für ein Economic-Citizenship-Programm. In Kiribati werden 7.500 Euro und in Tonga 35.000 Euro fällig.

Mehrere Länder in der Karibik, die in der Vergangenheit eine „ökonomische Staatsbürgerschaft“ angeboten hatten, haben damit auf Druck der USA und Kanadas weitgehend aufgehört. Denn das System ermöglichte es den mit Zweitpässen ausgestatteten Personen, die nordamerikanischen Immigrationskontrollen weitgehend auszuhebeln. Antigua (20.000 Euro) oder St. Kitts and Nevis (100.000 Euro) lassen aber auch heute noch mit sich reden. Staatsbürgerschaften bieten in der Karibik darüber hinaus Dominica (bis zu 14 Monate Bearbeitungsdauer), die Dominikanische Republik (50.000 Dollar) und Grenada (drei Monate Bearbeitungsdauer) an.

In Afrika ist Mauritius zu nennen, das für ein „Permanent Resident Scheme“ (PRS) eine Mindestinvestition von 500.000 Dollar und eine vorausgegangene Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren vorschreibt. Zweitpässe zu Discountpreisen bietet die Inselgruppe der Kapverden. Das portugiesischsprachige Land westlich der afrikanischen Küste fordert 35.000 US-Dollar zugunsten des Auswärtigen Amts in Praia/Santiago. Wird der Antragsteller nicht akzeptiert, erhält er sein Geld zurück.

In Asien ist es möglich, eine zweite Staatsbürgerschaft in Singapur zu bekommen. Dies geht jedoch mit hohen Investitionen im Stadtstaat einher.

Die Auswahl der zur Verfügung stehenden Länder ist weltweit nicht groß. Aber schließlich genügt ein Pass (weitere Informationen unter www.henleyglobal.com).