Kapitel 11: Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit

Kapitel 11

Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit

Viele Steuersünder wollen mit dem schwarzen Kapitel ihrer Vergangenheit einfach nur noch abschließen. Die rasant in die Höhe geschnellte Zahl der Selbstanzeigen nach den Steuer-CD-Ankäufen der letzten Jahre belegt das. Die Not der Betroffenen ist groß, bei einigen auch der Handlungsdruck. Doch bei einer Selbstanzeige sollte man besonnen vorgehen, Fehler sind in der Regel irreparabel und können teuer werden.

Selbstanzeige: schärfere Regeln

Schwarzgeldbesitz und Steuerhinterziehung werden in Deutschland seit April 2011 schärfer geahndet. Eine Strafbefreiung ist nur noch möglich, wenn der Steuersünder vollumfänglich auf den Weg der Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Das heißt: Es reicht nicht mehr aus, nur die heimlichen Auslandskonten offenzulegen, deren Aufdeckung man – beispielsweise nach dem Ankauf einer CD mit den Daten einer bestimmten Bank – gerade befürchtet. Alle nicht deklarierten Konten müssen dem Fiskus genannt werden. Um das zu erreichen, hat der Gesetzgeber an mehreren Punkten nachgelegt:

  • Wer in einer Teilselbstanzeige nur für ein Jahr nachdeklariert hat oder zunächst nur eines von mehreren Schwarzgeldkonten angibt, dem kann das Finanzamt daraus einen Strick drehen, wenn später weitere Geheimkonten auffliegen.
  • Wer mehr als 50.000 Euro nachträglich zu offenbaren hat, muss fünf Prozent Strafzins auf den zuvor „verkürzten“ Steuerbetrag zuzüglich sechs Prozent Zinsen zahlen.
  • Bei Selbständigen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch bis zur Ankündigung einer Betriebsprüfung möglich.
  • Teilselbstanzeigen haben keine strafbefreiende Wirkung mehr. Wer sich selbst anzeigt, muss dies für die betreffenden Jahre vollständig tun, ein Nachkorrigieren ist nicht möglich. Und: Pro Steuerart kann nur noch einmal nacherklärt werden. Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, beispielsweise Einkommen- oder Umsatzsteuer, müssen vollständig dargelegt werden, egal wie lange sie zurückliegen.

Eine Selbstanzeige muss demnach alle Steuerstraftaten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Wer zum Beispiel bei der Einkommensteuer nachdeklariert, muss alle Einkünfte angeben, auch die aus Kapitalanlagen, Vermietung oder Verpachtung.

Die verschärfte Gesetzeslage erklärt sich dadurch, dass der Fiskus heute über taugliche Waffen im Kampf gegen Steuerhinterziehung verfügt. So ist vor allem durch zahlreiche neue Doppelbesteuerungsabkommen – beispielsweise mit der Schweiz – der Informationsaustausch gesichert. Auch dass seit 2008 ständig neue CDs mit den Daten deutscher Bankkunden im Ausland aufgetaucht sind, hat dazu beigetragen. Aus Angst vor Enttarnung haben sich rund 50.000 Steuersünder bei den Finanzbehörden selbst angezeigt, zusätzliche Gelder in Milliardenhöhe flossen in die leere Staatskasse. Auch künftig werden solche CDs gekauft werden, Steuersünder müssen also weiterhin befürchten, aufzufliegen.

Ein Taktieren gegenüber den Finanzbehörden hat für Steuersünder keinen Sinn mehr. Die Devise für sie kann nur lauten: Selbstanzeige – vollständig oder gar nicht.

Die Steuerbeichte hat ihren Preis

Der Steuersünder verfolgt mit einer Selbstanzeige vor allem ein Ziel: Straffreiheit. Gleichzeitig bereinigt er damit steuerliche Verfehlungen in der Vergangenheit, ohne dass eine Strafe verhängt wird. Doch das hat seinen Preis, eine Selbstanzeige führt zu einer Nachveranlagung der letzten zehn Jahre. Das Ergebnis daraus wird um die Verzugszinsen ergänzt. Für die Jahre, die vor der Verjährungsfrist von zehn Jahren liegen, verliert der Fiskus seinen Anspruch, hier greift die Verjährung.

SCHLAFLOSE NÄCHTE AN DER OSTSEE

Von der Verjährung profitierte auch ein Unternehmer aus Lübeck, der seinen Betrieb in den 1970er-Jahren an einen holländischen Konkurrenten verkauft hatte. Ein kleinerer Teil des Millionenverkaufserlöses war damals in die Heimat geflossen und steuerlich ordnungsgemäß deklariert worden. Den größeren Teil aber hatte der Käufer von den Niederlanden aus direkt in die Schweiz transferiert. Jahrzehnte ging das gut – bis der deutsche Fiskus Ende 2010 den Ankauf einer CD mit rund 3.500 Kundendatensätzen der Credit Suisse meldete. Schlaflose Nächte an der Ostsee waren die Folge. Das fortgeschrittene Alter und die im Wartestand stehenden Erben taten das ihre.

Die Selbstanzeige war für den hanseatischen Kaufmann ein Horror – die Erleichterung danach lebensverlängernd. Die Millionennachzahlung an den Fiskus ist heute längst vergessen, verschmerzen konnte er sie auch. Denn wegen der Verjährung kassierte er die Erträge aus seinem Schwarzgeld in der Schweiz aus den ersten 20 Jahren nach dem Verkauf steuerfrei. Damit war die Steuernachzahlung 2011 mehr als ausglichen. In einer solch komfortablen Situation sind aber wohl nur wenige Steuersünder.

Testamentsänderung nicht vergessen

Wer sich selbst anzeigt, muss auch sein Testament überprüfen und an die neue Vermögenssituation anpassen. Denn er erhält einen neuen Vermögensgegenstand, der bisher zwar existierte, aber nur eingeschränkt verfügbar war. Nach der Selbstanzeige kann er auf das gesamte Vermögen zugreifen und es ins Inland transferieren. Das Geld lässt sich nun vollständig für private inländische Zwecke nutzen, zum Beispiel für einen Immobilienkauf, den Abschluss eines Vertrags mit einem Altenheim, eine gemeinnützige Zuwendung an eine Stiftung oder die Gründung einer eigenen gemeinnützigen Stiftung. Das bisherige Problem des Erblassers, wie sich Schwarzgeld etwa in der Schweiz oder in Liechtenstein vererben lässt, wenn es nicht im deutschen Testament erwähnt werden kann, hat sich damit erledigt.

In seinem Testament klärt der Vermögensinhaber, ob er sein Vermögen ganz normal zwischen Ehepartnern und Kindern aufteilen, es einzelnen Personen zuweisen oder schon die Enkel begünstigen will. Entscheidet er sich für Letzteres, ist zu prüfen, ab wann die Enkel über das Vermögen verfügen können und ob nicht deren Eltern als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden sollen. Mit einer Selbstanzeige verhindert der Erblasser in jedem Fall, dass die Familiengemeinschaft zur Hinterziehungsgemeinschaft wird und die einzelnen Familienmitglieder sich gegenseitig erpressen können.

Da der Fahndungsdruck in Deutschland weiter wächst und der internationale Auskunftsverkehrs in Steuersachen zunimmt, gibt es gerade für ältere Vermögensinhaber keine Alternative zur Selbstanzeige. Denn nur so wird ein echter Befreiungsschlag möglich, wenn es um das Vererben des eigenen Nachlasses geht.

Tücken bei Stiftungsstrukturen im Ausland

Viele Schwarzgeldvermögen, darunter zum Beispiel die in der Schweiz, legten die Banken in der Vergangenheit in Stiftungen oder Trusts nach angelsächsischem Vorbild an. Diese Konstrukte wurden in der Regel in Liechtenstein, auf den Bahamas oder in den Finanzzentren der Karibik angesiedelt. Das Problem: Bei einer Selbstanzeige kann zusätzlich zu den Zahlungsverpflichtungen Schenkungsteuer fällig werden: 30 Prozent für Vermögen bis zu sechs Millionen Euro, bis zu 50 Prozent bei darüber hinausgehenden Beträgen. Das lädt Vermögensinhaber nicht unbedingt zur Selbstoffenbarung ein. Berücksichtigen sollte man bei seinen Überlegungen deshalb, dass die vermögensverwaltenden Stiftungen und Trusts in der Regel keine direkte Verbindung zum deutschen Steuerpflichtigen erkennen lassen. Schlussfolgerungen, wie damit am besten umgegangen wird, muss jeder Steuersünder für sich selbst ziehen.

Allerdings gibt es hier eine Lücke: In einem BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 (Az. II R 21/05) wird zwischen selbständigen Vermögensmassen und verdeckten Treuhandverhältnissen unterschieden. Dazu stellt die im Bereich Selbstanzeigen tätige Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mutter fest: „Nach Auffassung des BFH liegt keine schenkungsteuerlich relevante Vermögensübertragung in solchen Fällen vor, in denen sich der Stifter Zugriffsrechte auf die Vermögenswerte vorbehält, wenn also die Befugnis zur Verfügung über das übertragene Vermögen beim Stifter verbleibt“ („FAZ“, 16.6.2010). Dafür sind vier Kriterien wichtig:

  • Der verwaltende Treuhänder ist bei Ausschüttungen an die Weisungen des Stifters gebunden.
  • Der Stifter kann einen Treuhänder oder Verwalter nach eigenem Ermessen ablösen.
  • Der Stifter kann die Vermögensübertragung auf die Stiftung/den Trust jederzeit rückgängig machen.
  • Der Stifter kann zu Lebzeiten jederzeit über das Stiftungsvermögen verfügen. Er ist somit dem Inhaber eines Bankkontos beziehungsweise -depots gleichgestellt.

Fazit: Wollen Steuerpflichtige Schenkungsteuer vermeiden, muss eine Stiftung beziehungsweise ein Trust den Stifter selbst begünstigen, nicht dessen mögliche Erben.

Erbengemeinschaften mit schwarzem Vermögen

Viele Steuersünder finden es mit zunehmendem Alter wichtig, ein „sauberes“ Erbe zu hinterlassen. Ihnen ist klar, dass die Erben sonst häufig vor unlösbaren Problemen stehen, denn diese wissen meist nicht, wie sie mit einem schwarzen Erbvermögen umgehen sollen. Diese Situation wird noch schwieriger, wenn eine Erbengemeinschaft sich nicht auf ein Vorgehen einigen kann. Einerseits möchten sie das Erbe antreten, andererseits scheuen sie sich davor, die Last des illegalen Vermögens zu tragen. Auch ist das Entdeckungsrisiko bei Erbengemeinschaften besonders hoch, einfach weil mehrere Personen beteiligt sind.

Während ein Teil der Erbengemeinschaft nichts mit Schwarzgeld zu tun haben und daher Auslandskonten und -depots bei der Erbschaftsteuererklärung angeben will, beruft sich der andere Teil auf den vermeintlichen Willen des Erblassers. Die Konten und Depots seien über Jahrzehnte hinweg verborgen geblieben und deshalb mit dem Vermächtnis der ewigen Steuerneutralität belegt. Da es leichter fällt, nichts zu tun, als sich mit den Miterben auseinanderzusetzen, und das Wissen über die rechtlichen Gegebenheiten fehlt, bleibt das schwarze Vermögen daher vom Status vielfach unverändert.

Eigenverantwortung der Erben

Das ist gefährlich, denn für Mitglieder von Erbengemeinschaften hat sich in den letzten Jahren viel verändert – sie tragen eine eigene strafrechtliche Verantwortung: Jeder Erbe hat die Pflicht, es dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Erblasser Steuern verkürzt hat. Tut er das nicht, wird die fremde Steuerhinterziehung des Erblassers zu der des Erben. Sowieso als eigenes Vergehen gelten eine unvollständige Erbschaftsteuererklärung und das Nichtangeben von Erträgen, die das Vermögen abwirft. Da die Höhe der Strafe steuerstrafrechtlich auch danach bemessen wird, wie viele Steuern hinterzogen wurden, kann sich für den Erben eine bedrohliche Situation ergeben. Die Beträge aus der Steuerhinterziehung des Erblassers, die Erbschaftsteuer und die eigene Einkommensteuer summieren sich schnell auf stattliche Beträge. Und: Wurden mehr Steuern als eine Million Euro hinterzogen, drohen Freiheitsstrafen ohne Bewährung.

Wen das beunruhigt, der kann die Sünden der Vergangenheit mit einer Selbstanzeige bereinigen – aber nur dann, wenn sich die Erbengemeinschaft einig ist. Denn: Informiert einer aus der Erbengemeinschaft die Finanzbehörde, so wird schnell deutlich, dass dessen Vermögen aus einer Erbschaft stammt. Natürlich wirft das sofort die Frage auf, wo die anderen Teile des Nachlasses zu finden sind. Mit anderen Worten: Die Selbstanzeige des einen führt dazu, dass die anderen entdeckt werden. Wird darüber gemeinsam und offen diskutiert, fällt ein einheitlicher gemeinsamer Entschluss vielleicht leichter. Gefährlich kann die Lage sein, wenn die Erbengemeinschaft ohnehin zerstritten ist. Neue Lebenspartner oder alte, die sich getrennt haben, können die Situation eskalieren lassen: durch eine nicht abgestimmte Selbstanzeige oder eine anonyme Anzeige bei der Finanzbehörde. Sobald ihr einige schlüssige Details vorliegen, fängt die Behörde an zu ermitteln.

Handlungsunfähig ist eine Erbengemeinschaft also immer dann, wenn der Erbfall noch nicht länger als zehn Jahre zurückliegt oder nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft mitziehen. Führen die Erben die schwarzen Vermögenswerte aber wie bisher fort, werden sie selbst zu Steuerhinterziehern – mit allen Konsequenzen. Im Erbfall ist daher schnell zu entscheiden, ob das schwarze Vermögen zu diesem juristisch günstigen Zeitpunkt legalisiert werden soll.

Die Überlegung, das schwarze Erbe auszuschlagen, wird in den meisten Fällen keine Vorteile bringen. Denn wer die schwarze Erbschaft nicht annimmt, muss auch auf das legale Vermögen des Erblassers verzichten. Falls sich die Erben am Ende dazu entschließen, das Vermächtnis anzunehmen, müssen sie das schwarze Nachlassvermögen mittels einer Berichtigungserklärung nachdeklarieren und die hinterzogenen Steuern des Erblassers nachzahlen. Eine Selbstanzeige ist dazu nicht erforderlich.

Sollte das geerbte Schwarzgeld wegen der zusätzlich zu zahlenden Strafzinsen nicht ausreichen, um die gesamte Forderungen des Finanzamts zu bedienen, müssen die Erben schlimmstenfalls aus eigener Tasche drauflegen oder sich verschulden. Einziger Trost: Was Erben für die Steuersünden des Verstorbenen an den Fiskus abführen, können sie steuerlich absetzen – das drückt die eigene Erbschaftsteuerlast. Es gibt aber doch eine Ausstiegsoption, sobald die Sechswochenfrist zur Annahme des Erbes abgelaufen ist: Reicht der Nachlass für die Steuerschulden nicht, können Erben einen Antrag auf Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung stellen. Damit werden sämtliche Gläubiger – auch der Fiskus – zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf den Nachlass verwiesen. Das persönliche Vermögen der Erben bleibt außen vor.

BESONDERHEITEN BEI ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER

Für hinterzogene Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten verlängerte Verjährungszeiträume:

  • Im Erbfall beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rechtsnachfolger von seinem Erbe Kenntnis erlangt hat. Dies kann erhebliche Zeit nach dem Todesfall liegen, etwa bei einem hinterlegten Testament.
  • Bei Schenkungen beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker verstorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung erfährt. Bei verschenktem Schwarzgeldvermögen wird naturgemäß weder der Erhalt angegeben noch eine Steuererklärung abgegeben, sodass die Verjährung erst nach dem Tod des Schenkers beginnt. Die Festsetzungsfrist beträgt hier in der Regel vier Jahre. Sie verlängert sich aber unter Umständen bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf beziehungsweise zehn Jahre, wenn die Steuerhinterziehung bei unversteuertem Vermögen entstanden ist, weil dessen Erwerb nicht angezeigt wurde.
  • Schwieriger wird es, wenn unversteuertes Vermögen von Familienunternehmen vererbt wird. Den Alleinerben fehlen dann häufig die Finanzmittel, um Steuerschulden und Zinsen zu begleichen. Müssen Unternehmensanteile veräußert werden, um das Geld dafür zu beschaffen, entfällt für den Unternehmenserben die Vergünstigung der Erbschaftsteuer. Das kann selbst gesunde Unternehmen in ihrer Existenz gefährden.

Beim Vererben von Unternehmen

Ist es einem Unternehmer nicht möglich, unversteuertes Vermögen rechtzeitig vor seinem Tod zu legalisieren, sollte er dies berücksichtigen und dem Unternehmenserben zusätzliche Finanzmittel als Liquiditätspuffer hinterlassen. Das empfiehlt sich auch, wenn Schwarzgeld in zweiter Generation weitervererbt wird. Denn offenbart sich der Unternehmer dann gegenüber den Finanzbehörden, können auch bedachte Geschwister in Bedrängnis kommen. Sie müssen dann möglicherweise nicht nur die hinterzogene Einkommensteuer auf Zinsen aus dem Schwarzgeld zahlen. Hinzukommen kann die Erbschaftsteuer, die für den ursprünglichen Erwerb des Schwarzgeldes beim Erblasser angefallen wäre, falls dieser Vorgang noch nicht verjährt sein sollte. Diese muss dann – neben den Steuern aus Kapitalerträgen – nachgezahlt werden.

Unangenehm wird es, wenn während einer Betriebsprüfung schwarze Konten auffliegen. Denn dann ist es für den Unternehmenserbe zu spät, um sich selbst anzuzeigen. Geschwister, die sich in einer solchen Situation noch rechtzeitig dem Finanzamt offenbaren, können den Unternehmenserben dann sogar ins Gefängnis bringen, wenn der vom Schwarzgeld wusste. Solche Überraschungen lassen sich vermeiden, indem der Unternehmensnachfolger entgegen der üblichen Vorgehensweise vom Erblasser nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird. Denn dann gehen die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten nicht auf den Begünstigten über.

Wie Schwarzes weiß wird

Für Steuersünder ist das Ende der „sicheren“ Welt für ihr Schwarzgeld nur eine Frage der Zeit. Wer sich da nicht selbst anzeigt, braucht nicht nur starke Nerven. Er braucht auf dem Weg zurück in die Steuerehrlichkeit auch Alternativen. Legale Auswege aus seiner „Steuervergesslichkeit“. Bleibt der Steuersünder in Deutschland, müssen diese Lösungen mindestens zehn bis zwölf Jahre vom deutschen Fiskus unentdeckt bleiben. Und Beamte haben gar keine Wahl. Sie müssen mit einer Selbstanzeige nicht nur Strafe und Nachzahlung leisten, ihnen drohen je nach Höhe der Hinterziehung auch ein Disziplinarverfahren und eine Pensionskürzung. Nun folgt ein Überblick darüber, welche Alternativen zur Selbstanzeige es gibt.

Erste Option: Thesaurierender Fonds

In § 7 Investmentsteuergesetz (InvStG) ist geregelt, dass ein deutscher thesaurierender Fonds die Abgeltungsteuer bereits auf Fondsebene abführt – egal ob die Fondsanteile bei einer Bank in Deutschland oder im Ausland im Depot liegen. Der Fonds führt also jährlich automatisch die Einkommensteuer auf Dividenden und Zinsen ab, die Anleger brauchen diese Einnahmen nicht in ihrer Jahressteuererklärung zu deklarieren. Der Clou: Eine Investition in einen thesaurierenden Fonds in einem Auslandsdepot macht aus Schwarz Weiß und der Anleger entkommt über die Abgeltungsteuer automatisch dem Dilemma des schwarzen Geldes.

SAUBERER AUSWEG

Auf einem Konto liegt eine Million Euro Schwarzgeld, das sozusagen aus dem Verkehr gezogen ist. Es verzinst sich zwar, kann aber praktisch kaum in den Geldkreislauf zurückgeführt werden, da der Besitzer sonst sehr wahrscheinlich in Erklärungsnot geraten wird. Das Geld wird also in einen deutschen thesaurierenden Fonds eingezahlt, der weiterhin im Depot der Auslandsbank gehalten wird. Damit ist das Kapital aus der Illegalität entlassen und ganz legal investiert. Dennoch weiß der deutsche Fiskus davon nichts, da der Fonds Zinserträge erst meldet, wenn die Fondsanteile veräußert werden. Mit Eintritt in den Fonds beginnt für den Steuerhinterzieher die Verjährungsfrist. Das Kapital bleibt nach der Einzahlung im Fonds und arbeitet.

Verkauft der Anleger seine Fondsanteile dann zu einem späteren Zeitpunkt, passiert Folgendes: Der Zwischengewinn aus dem Vorjahr muss versteuert werden. Da die zwischenzeitlich erzielten Erträge als jährlich zugeflossen gelten und mit dem anonymen Steuerabzug abgegolten sind, ist der Anleger sauber. Beim Verkauf zahlt der Fonds den Vermögensanteil nach Abzug der Abgeltungsteuer von 25 Prozent aus – das war’s. Das verbleibende Kapital ist auch in der Heimat wieder nutzbar.

Und was die vom Fonds nicht abgeführte Kirchensteuer betrifft, die der Anleger eigentlich selbst in seiner Einkommensteuer deklarieren muss, stellt ein BGH-Beschluss vom 17.4.2008 fest: „Die Verkürzung/Hinterziehung von Kirchensteuern aufgrund der Einreichung einer unvollständigen Einkommensteuererklärung stellt keine Steuerhinterziehung dar. Die Verkürzung von Kirchensteuern wird vom Strafbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nicht erfasst.“ (Az. 5 StR 547/07) Demnach gilt die Abgabenordnung nur für Steuern, die durch Bundesrecht oder das Recht der EU geregelt sind und durch Bundesfinanz- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dem jetzt redlichen Steuerzahler bleibt die Möglichkeit, die „vergessene Kirchensteuer“ zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Weg einer Spende nachzuholen.

Eine Sonderregelung, die Steuersünder beachten sollten, gilt für Niedersachsen, hier ist die Hinterziehung von Kirchensteuern strafbar. Betroffene mit Schwarzgeld, die sich nicht strafbar machen wollen, bleibt der Ausweg, vorübergehend aus der Kirche auszutreten – so lange der deutsche thesaurierende Fonds läuft. Nach Auflösung des Fonds ist ein erneuter Kircheneintritt möglich.

Wahrscheinlich ist, dass das Finanzamt nach dem Verkauf der Fondsanteile einen Nachweis fordern wird, dass die Einkünfte (Zinsen, Dividenden) bereits versteuert wurden. Da die ausländische Bank aber keine Steuerbescheinigung ausstellen darf, muss der Anleger dem Finanzamt lediglich darlegen, dass es sich bei der Geldanlage um einen thesaurierenden deutschen Fonds handelt, der jährlich Kapitalertragsteuer auf angefallene Erträge einbehalten und bereits abgeführt hat.

Für Anleger mit Schwarzgeld bedeutet das: Das „Problemkapital“ wird investiert, der Fonds führt unter der Regelung der Abgeltungsteuer automatisch und anonym Steuern ab, das investierte Geld ist nach dem Verkauf der Anteile weißgewaschen. Da Steuerhinterziehung aber erst nach zehn Jahren verjährt, muss der Fonds auch über mindestens zehn, besser zwölf Jahre gehalten werden, bevor er steuerwirksam verkauft werden kann. Die Steuersünde muss verjährt sein.

Für den deutschen Fiskus läuft diese Option faktisch auf eine stille Amnestie heraus. Ihm fließen nach der Anlage des Schwarzgelds in einen thesaurierenden Fonds über ein Depot im Ausland sofort Steuereinnahmen zu.

Zweite Option: Zero-Bonds

Faktisch lässt sich mit einer Investition in Zero-Bonds – also Anleihen, die nicht jährlich Zinsen ausschütten –, Schwarzgeld parken und in Weißgeld umwandeln. Problematisch sind dabei die Laufzeiten der Anleihen. Die betragen häufig weniger als zehn Jahre, viele laufen sogar nur über fünf Jahre. Damit besteht für Anleger ein hohes Risiko, dass sie mit der Schwarzgeldinvestition in einen Zero-Bond nicht sicher aus der Strafverjährungsfrist heraus sind. Hinzu kommt das Risiko, dass der Emittent, also der Ausgeber der Anlage, ausfallen oder den Bond deutlich früher als ursprünglich geplant tilgen könnte. Diese Option ist daher mit Vorsicht anzugehen.

Dritte Option: Schließfachlösung

Etliche Steuersünder parken ihr Schwarzgeld in Schließfächern, an die sie sich erst wieder nach der zehnjährigen Strafverjährungsfrist „erinnern“. Grundsätzlich ist das zwar eine Möglichkeit, sie ist jedoch stark risikobehaftet. Zum einen muss über das Schließfach innerhalb der Bank Buch geführt werden – bei einer Durchsuchung könnte es also auffliegen. So wie es beispielsweise bei der Zwangsleerung aller US-Schließfächer der Fall war, als die US-Regierung 1933 sämtliche privaten Goldbestände konfiszierte. Angesichts der hohen Staatsverschuldung in allen EU-Ländern weiß niemand, was da in den nächsten zehn bis zwölf Jahren noch auf die Bürger zukommt.

Ein weiteres nicht zu unterschätzendes Risiko – hier hat Europa bereits Erfahrungen – ist die Einführung einer neuen Währung oder auch nur neuer Geldscheine. Bei der Europäischen Zentralbank (EZB) wird ja bereits diskutiert, ob neue Euro-Banknoten mit RFID-Chip zur besseren Kontrolle eingeführt werden sollen. Auch weiß Mitte 2012 niemand, ob nach Griechenland nicht auch Ländern wie Portugal oder Spanien der finanzielle Kollaps droht und der Euro dann womöglich endgültig vor dem Aus steht. Sollte es im nächsten Jahrzehnt dazu kommen, wären die Betreffenden beim anstehenden Geldumtausch in Not, wenn sie erklären müssen, wo das Vermögen aus dem Schließfach herkommt.

Letztlich sprechen aber auch ganz praktische Gründe gegen eine Schließfachlösung. Selbst wenn die Gebühren und die Versicherung für das Schließfach überschaubar sind, vermag Mitte 2012 niemand abzusehen, ob das auch für das Inflationsrisiko zutrifft. Denn Inflation ist eine Möglichkeit für überschuldete Staaten, sich von ihrer Last zu befreien. Und das Schuldenproblem werden die Regierungen lösen müssen! Selbst wenn man nur eine durchschnittliche Inflationsrate von drei Prozent in Europa für die kommenden zehn Jahre ansetzt, sinkt in diesem Zeitraum die Kaufkraft des Schwarzgeldes um über 30 Prozent. Aus einer Million Euro würden dann 700.000 Euro. Die finanziellen Verluste bei einer Schließfachlösung könnten also erheblich sein. Mit der Selbstanzeige kommen Steuersünder hier besser weg.

Vierte Option: Gold im Schließfach

Das Inflationsrisiko ließe sich zwar umgehen, indem man mit dem Schwarzgeld Gold kauft und dieses anschließend in einem Schließfach einlagert. Aber auch bei dieser Alternative sind Steuersünder nicht vor dem Entdeckungsrisiko gefeit. Und: Nicht zu unterschätzen ist bei dieser Option das Kursrisiko des stark schwankenden Goldpreises.

Fünfte Option: doppelter Goldtrade

Bei einem doppelten Goldtrade wird Gold mit Schwarzgeld gekauft und dann sofort wieder verkauft. Nur der Kaufbeleg wird aufgehoben. Das zurückerhaltene Schwarzgeld wird anschließend mindestens zehn Jahre geparkt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist wird der Goldtrade wiederholt. Erneut wird am gleichen Tag Gold ge- und sofort wieder verkauft. Diesmal wird nur der Verkaufsbeleg aufbewahrt. Anhand der beiden Belege lässt sich gegenüber dem Fiskus darstellen, dass man Gold vor langer Zeit gekauft und vor kurzer Zeit verkauft hat.

Bei dieser Option sollten Steuersünder die Marktrisiken nicht unterschätzen. Denn wer weiß heute, was Gold in zehn Jahren kostet und ob man dann die gleiche Menge wie beim ersten Trade noch mit dem Schwarzgeld bezahlen kann. Das jahrelange Aufbewahren des Schwarzgeldes zwischen den beiden Goldtrades darüber hinaus ist mit den zuvor genannten Risiken behaftet.

Weitere Stolpersteine: Es gibt Fälle, in denen Betroffene einen doppelten Goldtrade gemacht haben – und dann wollte das Finanzamt die Nummer des Schließfachs wissen, in dem das Gold die ganze Zeit gelegen hat. Dazu eine Bescheinigung der Bank über die jährlich entrichteten Schließfachgebühren. Selbst wenn das alles beizubringen ist, sollte die Größe des Schließfachs zur „eingelagerten“ Goldmenge passen – auch das prüft der Fiskus.

LOHNENDE ALTERNATIVE TROTZ HOHER GEBÜHREN

Die bis hierhin aufgeführten Optionen, Schwarzgeld zu waschen, sind mit Risiken behaftet, auf die der Steuersünder während der jahrelangen Stillhaltezeit nicht reagieren kann. Einzig der Kauf eines deutschen thesaurierenden Fonds ist ein legaler und einfacher Ausweg aus der Schwarzgeldfalle. Hinzu kommt, dass das darin angelegte Geld zu Marktkonditionen verzinst wird. Damit entfallen die Inflationsrisiken und das Risiko bei Einführung einer neuen Währung.

Die Finanzinstitute in Liechtenstein, Luxemburg, Österreich und der Schweiz werden betroffene Steuersünder auf dem Weg in die Steuerehrlichkeit tatkräftig unterstützen. Der Grund: Für sie ist die Umschichtung von Schwarzgeld in einen deutschen thesaurierenden Fonds äußerst lukrativ, da sie eine jährliche Verwaltungsgebühr berechnen. Und die ist ihnen für einen Zeitraum von mindestens zehn bis zwölf Jahren sicher. Die Rechnung der Bank bei einem Depot von einer Million Euro und einer Gebühr von 1,95 Prozent jährlich: 19.500 Euro pro Jahr bei einer Laufzeit von nur zehn Jahren, das sind 195.000 Euro – gutes Geld für eine einmalige Fondsanlage. Und das in Zeiten stark fallender Bankmargen.

Trotz hoher Gebühren ist die Rechnung auch für Steuersünder attraktiv: Sie bekommen ihr Schwarzgeld nach gut einem Jahrzehnt aus der Illegalität und erwirtschaften dabei noch eine Rendite. Juristische Risiken haben sie nicht zu befürchten. Es besteht zwar ein Marktrisiko hinsichtlich der Wertschwankung des Fonds, das lässt sich aber durch Streuung auf verschiedene Fonds reduzieren. Eine Option, über die Steuersünder, die einen Weg aus ihrer „Steuervergesslichkeit“ suchen, mit ihrer Auslandsbank sprechen sollten.

Sechste Option: Kauf effektiver Stücke

Mit einer Million Euro Bargeld zur Bank zu gehen und sich dafür im Gegenzug effektive Stücke (Wertpapiere) aushändigen zu lassen – die Zeiten dafür sind vorbei. Wer Schwarzgeld in Wertpapiere eintauschen will, braucht heute erst einmal eine Bankverbindung. Damit wird der „Deal“ bankintern erfasst, er ist also auch später noch für Steuerfahnder nachvollziehbar. Wer diese Option dennoch wählt, sollte darauf achten, dass es sich bei den effektiven Stücken entweder um die schon beschriebenen thesaurierenden deutschen Fonds handelt oder um Papiere einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft, die die während der Haltezeit anfallende Abgeltungsteuer bereits an der Quelle einbehält und abführt. Von Papieren Luxemburger Anlagegesellschaften sollte man die Finger lassen. Und: Man braucht einen sicheren Aufbewahrungsort für die Zeit, bis die Verjährungsfrist eintritt.

Siebte Option: Lebensversicherungen in Liechtenstein oder Luxemburg

Wer eine Lebensversicherung nutzen will, sollte sie in jedem Fall in dem Land abschließen, in dem das gewählt Modell zu Hause ist. Bei einer liechtensteinischen Lebensversicherung käme man dann beispielsweise automatisch auch in den Genuss des Konkursprivilegs (siehe Seite 255). Dieser Vorteil fällt weg, wenn man einen deutschen Vermittler einschaltet. Bei der langen Haltefrist müssen Steuersünder aber damit rechnen, dass sich zwischenzeitlich die steuerliche Situation für Lebensversicherungen ändert oder neue Meldepflichten eingeführt werden, um die Inhaber beziehungsweise Begünstigten der Versicherungen zu enttarnen.

Damit die Lebensversicherungen später auch steuerlich anerkannt werden, müssen sie in jedem Fall das biometrische Risiko (Schutz gegen Todesfall) im Sinne des deutschen Steuerrechts abdecken. So wird verhindert, dass die individuelle Vermögensverwaltung mit den Steuervorteilen einer Versicherung verknüpft wird.

Achte Option: Auslandsgesellschaften, Stiftungen, Trusts

Immer mehr Länder und auch Steueroasen gehen dazu über, die tatsächlichen Eigentümer beziehungsweise Begünstigten von Gesellschaftskonstruktionen auf Anfrage offen zu legen. Zwar funktioniert diese Option derzeit beispielsweise noch über den Umweg Panama. Doch niemand weiß, wie lange der mittelamerikanische Staat und andere derzeit noch sichere Steueroasen dem internationalen Druck im Zusammenhang mit Steuerdelikten standhalten können. Und: Dieser Weg ist wegen der langen Laufzeit der Steuerverjährung in jedem Fall mit großen Risiken behaftet.

Neunte Option: Wegzug ins Ausland

Der Wegzug in ein anderes Land, in dem es eine Abgeltungsteuer gibt, ist sicherlich die eleganteste Option. Die Frage nach der Herkunft des aus dem Ausland mitgebrachten Geldes wird in einem Land mit Abgeltungsteuer kein Thema sein, denn auf die laufenden Erträge werden sofort Steuern gezahlt. Welches Zuzugsland wäre bei den heutigen Schuldenlasten daran nicht interessiert? Österreich mit einer Zinsabschlagsteuer von 25 Prozent böte sich da beispielsweise an. Außerdem ist die Umstellung nicht zu groß: gleiche Sprache, gleicher Kulturkreis und kurze Wege zu den Freunden in der alten Heimat. Aber: Deutsche unterliegen bei einer Umsiedlung ins Ausland der Wegzugbesteuerung (siehe Seite 49). Zudem können sie trotz Wegzug für die Steuerhinterziehung in Deutschland belangt werden, die Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt auch hier. Der große Vorteil: Schwarzgeld wird sofort zu Weißgeld, das dann in jedweder Form investiert werden kann.

In Kürze: Was Anleger mit Schwarzgeld im Ausland wissen sollten

Wer sich als Steuerpflichtiger im Steuerdschungel verirrt hat, sollte wissen, dass neben den im Buch angeführten Hindernissen im Einzelfall weitere Gefahren drohen, wie das folgende etwas andere Glossar zeigt.

Auslandsimmobilien

Seit 2005 melden immer mehr ausländische Behörden den Immobilienbesitz von Ausländern an deren Heimatfinanzämter. Kommen dann Rückfragen, gilt für Deutsche eine besondere Mitwirkungspflicht. Immer mehr Ausländer entschließen sich daher, Immobilien im Ausland über eine Offshore-Gesellschaft zu kaufen. Das gilt vor allem dann, wenn Schwarzgeld zum Kauf eingesetzt wird.

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis im klassischen Sinne gibt es seit Einführung des OECD-Informationsaustauschabkommens bei Steuerhinterziehung und -betrug in Europa für Ausländer nicht mehr. Das trifft für all jene Länder zu, die dieses Abkommen übernommen haben und umsetzen.

Bargeld-Deklarierung

Wer bei Ein- oder Ausreise in die EU 10.000 Euro Bargeld oder mehr mit sich führt, muss den Betrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den man in die Gemeinschaft ein- oder ausreist, anmelden. Bei Bargeldkontrollen innerhalb der EU liegt der Betrag bei 15.000 Euro. Die Meldedaten werden von den zuständigen Zollbehörden der einzelnen Staaten aufgezeichnet, gespeichert und den für Geldwäsche zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Gibt es konkrete Hinweise auf Geldwäsche, werden die Informationen gegenseitig ausgetauscht.

Edelmetalle

Beim Kauf von Gold, Silber oder Platin wird die sogenannte Papierspur, also die Spur, die zur ursprünglichen Herkunft von Schwarzgeld führt, buchmäßig verlängert und durch den physischen Bezug sogar ganz unterbrochen.

Geldtransfer

Der länderübergreifende Geldtransfer gestaltet sich dank der heutigen technischen Möglichkeiten vielfältig. Besonders beliebt sind bei Steuersündern Kreditkarten, mit denen man problemlos am nächsten Geldautomaten Bargeld vom eigenen Konto in der Schweiz, auf den Cayman Islands, in Dubai oder Singapur abheben kann. Offshore-Banken wissen am besten, wie sich die Spur des Kreditkartenkontos zu einem Schwarzgeldkonto verwischen lässt.

Geheime Schenkungen

Sie werden auch dann noch besteuert, wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zurückliegt. Die Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) beginnt erst mit dem Tod des Schenkers.

Geldtransfer von Schweizer Konten

Schweizer Banken haben den „Special Recommendations“ der Financial Action Task Force zu folgen. Sie müssen bei allen Zahlungsaufträgen ins Ausland – also beispielsweise nach Singapur – den Namen, die Kontonummer und den Wohnsitz des Auftraggebers oder den Namen und eine Identifizierungsnummer angeben.

Geldwäsche

Den Empfang von Bargeld ab 15.000 Euro müssen nicht nur Banken, sondern auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler und Unternehmer dem für sie zuständigen Finanzamt melden.

Hausdurchsuchung

Führt die Steuerfahndung eine Hausdurchsuchung durch, sollte immer ein Anwalt hinzugezogen werden. Wer diese Sache alleine durchstehen will, handelt töricht. Von der Einberufung des eigenen Steuerberaters sollte man Abstand nehmen. Entweder hat er eine mögliche Steuerhinterziehung übersehen – oder sich sogar selbst strafbar gemacht. Falls Steuerfahnder zu Banken, Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitern Kontakt aufnehmen werden, ist es ratsam, die Betroffenen vorab darüber zu informieren, um eine Rufschädigung so gering wie möglich zu halten.

Informationsaustauschabkommen mit Steueroasen

Deutschland hat mit folgenden Steueroasen Abkommen in Steuerangelegenheiten geschlossen: Anguilla, Bahamas, Bermuda, British Virgin Islands, Domenica, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Liechtenstein, Monaco, Saint Lucia, Schweiz, St. Vincent and Grenadines und den Turks and Caicos Islands.

Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehung (IZA)

Diese Organisation ist spezialisiert auf sachdienliche Informationen, die für die Tätigkeit des Fiskus wichtig sein könnten. Sie unterstützt die Finanzämter mit Hinweisen und indem sie beobachtet, welche aktuellen Entwicklungen sich grenzüberschreitend abzeichnen. Die IZA verwahrt zentral alle Unterlagen, die steuerlich relevant sein könnten, und stellt auch eigene Ermittlungen an. Besonderes Augenmerk gilt den Briefkasten- und Domizilgesellschaften, Steuerparadiesen und Anlagen in geschlossenen Auslandsfonds. Erfasst werden auch die vom Zoll bei der täglichen Arbeit gesammelten Daten.

Internetbanking

Ein Online-Konto in der Karibik ist nicht weiter entfernt als das bei der Bank in der Nachbarschaft. Und Bargeld gibt es am Geldautomaten nebenan. Wer online geht, lässt sich sowieso in der Regel eine Kreditkarte ausstellen. Ist Schwarzgeld im Einsatz, werden diese bei den Discountbrokern meist auf den Namen eines Trusts oder einer Offshore-Gesellschaft ausgestellt. Dabei ergeben sich die üblichen Missbrauchsgefahren beim Hantieren mit PIN oder TAN, darüber hinaus machen die heutigen Möglichkeiten, Online-Verbindungen aufzuspüren, Schwarzgeldanleger gläsern.

Internetscanning

Deutsche Finanzbehörden durchforsten mit einer lernfähigen Suchmaschine täglich rund 100.000 Seiten im Internet nach Steuersündern. Sie wollen vor allem gewerbliche Internethändler auf Plattformen wie eBay finden, die ihre Gewinne vor dem Fiskus verheimlichen. Steuersünder, die darauf vertrauen, nicht geprüft zu werden, gehen mittlerweile ein hohes Risiko ein.

Konkursprivileg

Schließt ein deutscher oder österreichischer Vermögensinhaber eine Liechtensteiner Lebensversicherung ab und setzt er den Ehepartner oder einen direkten Nachkommen als Begünstigten ein, ist der Versicherungsanspruch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Auch dann, wenn ein ausländisches Gericht die Beschlagnahme der Police oder den Einschluss des Versicherungsanspruchs in ein Insolvenzverfahren anordnet. Wichtig: Die Versicherung muss in Liechtenstein abgeschlossen werden.

Lebensversicherungsmäntel

Liechtensteiner und Luxemburger Lebensversicherungen ermöglichen es, über Konten und Depots einen Mantel zu stülpen. Eine Versicherungsvariante, die in den letzten Jahren vor allem eingesetzt wurde, um Schwarzgeld unterzubringen. Dabei wird den Versicherungsnehmern suggeriert, dass die besonderen Voraussetzungen des Steuerrechts es zulassen, Erträge und Wertzuwächse zur Hälfte oder sogar ganz steuerfrei zu vereinnahmen. Das gilt auch für das Vererben. Und ganz nebenbei wird aus dem Schwarzgeld nach Ablauf der Zehnjahresfrist legales Geld. Doch Vorsicht: Wenn der Vermögensinhaber seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, hält ein Großteil dieser Gestaltungen einer steuerrechtlichen Prüfung nicht stand. Den angebotenen Versicherungsmänteln fehlen wesentliche Merkmale, z.B. ein Risikotransfer. Mit Eintritt des Todesfalls ist vielmehr vorgesehen, dass die Versicherung den Wert der in den Lebensversicherungen enthaltenen Anlagen auszahlt. Das Kriterium Mindesttodesfallschutz, wie es das deutsche Steuerrecht seit 2009 verlangt, wird nicht erfüllt.

Namensaktien

Gegen Namensaktien ist im Grunde nichts einzuwenden. Werden die jedoch mit Schwarzgeld gekauft, ist Vorsicht geboten: Auch der Fiskus kann auf die Adressdatei der Namensaktionäre zugreifen.

Nummernkonten

Diese Art von Konto gibt es in vielen Ländern, nicht jedoch in Dubai und Singapur. Auch wenn dort eine Nummer oder ein Pseudonym verwendet werden: Es handelt sich nicht um anonyme Konten. Bei der Eröffnung gelten die gleichen Identifizierungs- und Legitimationspflichten wie für Namenskonten.

Österreichischer Zweitwohnsitz

Für deutsche Vermögensinhaber mit österreichischem Zweitwohnsitz gilt in Österreich nicht die EU-Zinssteuer, sondern die österreichische Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent. Eine Meldung nach Deutschland erfolgt nicht.

Offshore-Gesellschaft

Offshore-Gesellschaften sind in der Regel GmbH-ähnliche Kapitalgesellschaften in Steueroasen. Damit Außenstehende die Besitzverhältnisse nicht durchschauen können, wird häufig ein Trust in einer anderen Steueroase als Inhaber beziehungsweise Alleingesellschafter vorgeschaltet. Diese Gestaltungen werden auch für die Geldwäsche benutzt oder dafür, Schwarzgeld zu verstecken.

Pooled Client Deposit Account

Treuhandgesellschaften, beispielsweise auf den Channel Islands, bieten gemeinsam mit britischen und US-amerikanischen Banken sogenannte auf Pfund, Dollar oder Euro lautende Festgeldkonten an, die auf den Namen eines Treuhänders lauten. Damit entfällt die Identifizierung der einzelnen Anleger. Besitzer von Schwarzgeld nutzen das. Die einzelnen Anleger können unter Angabe eines Sort-Codes, der Account-Number sowie einer Referenznummer Überweisungen diskret tätigen.

Tod des Kontoinhabers

Deutsche Banken sind beim Tod eines Kontoinhabers verpflichtet, den Erbschaftsteuerstellen Kontostände, Wertpapiervermögen und auf Verlangen die vereinnahmten Zinsen mitzuteilen. Derartige Meldepflichten gibt es ebenfalls in Österreich und in der Schweiz. Allerdings betreffen sie lediglich diejenigen Kunden, die dort auch der Steuerpflicht unterliegen. Deutsche, die nur ein Konto haben, sind hiervon ebenso wenig betroffen wie solche, die ihr Geld über einen Trust oder beispielsweise eine liechtensteinische Stiftung angelegt haben. Diese Konstrukte bleiben auch nach dem Tod ihres Gründers bestehen.

Treuhänder

Wer Schwarzgeld treuhänderisch verwalten lässt, sollte sich immer bewusst sein, dass er sich damit erpressbar macht. Das gilt umso mehr, da der Treuhandberuf in etlichen Ländern – etwa in der Schweiz – keine geschützte Berufsbezeichnung ist. Da also jeder ohne spezielle Berufsausbildung ein Treuhandbüro eröffnen kann, sollte man sich seinen Geschäftspartner sehr genau aussuchen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Nur allzu schnell transferieren Treuhänder unterschlagene Gelder auf Nimmerwiedersehen zu Offshore-Gesellschaften in Steueroasen. Beispiele gibt es viele, denn die Treuhänder wissen, dass sie von den Vermögensinhabern kaum belangt werden, wenn Schwarzgeld verschwindet. Denn die müssten sich zunächst einmal selbst beim Fiskus in der Heimat erklären, bevor sie Anzeige wegen Unterschlagung erstatten.