Ob eine Ehefrau nach dem Tod des Ehemanns überhaupt etwas erbt, hängt nicht nur von ihrer rechtlichen Situation – Ehestand, Ehevertrag, Erbrecht – ab, sondern ganz entscheidend davon, ob ihr jemand etwas vererben kann und will. Generell gilt die Formel: Wo nichts ist, wird auch nichts vererbt. Dies ist in der vielbeschworenen „Erbengeneration“ der weitaus häufigste Fall. Auch im angeblich so „sicheren Hafen der Ehe“ kann eine Ehefrau Schiffbruch erleiden. Auf jeden Fall kann keine Frau davon ausgehen, dass sich der Trauschein eines Tages als Garantie für eine beachtliche Erbschaft bewähren wird.
Um die Desillusionierung abzurunden, sei hier auch erwähnt, dass eine verheiratete Frau nicht nur Gold und Geld, sondern auch einen Schuldenberg erben kann. In diesem Fall ist es ratsam und notwendig, die Erbschaft rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Fristen auszuschlagen oder zumindest die Haftung auf das ererbte Fass ohne Boden zu begrenzen (so dass wenigstens das eigene Vermögen gesichert wird).
Der Ehevertrag
Eine vermögende Frau, die einen netten Mann – Finanzstatus Habenichts oder Habewenig – heiratet, sollte sich bereits vor der Eheschließung mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Ehevertrag zusätzlich zu der vor Gott und dem Standesbeamten geschlossenen Ehe die profanen weltlichen Dinge eindeutig zu ihren Gunsten regeln sollte. Zwar kann die Bereitschaft zur Ehe bei dem Ehemann in spe schlagartig erlöschen, wenn er sich bewusst wird, dass der beabsichtigte Ehevertrag ihm im Falle des Scheiterns der Ehe – etwa durch Ausschluss des Zugewinns bei Scheidung – keinerlei Vermögensvorteile bringt. Aber der vermögenden Frau kann ein solcher Vertrag große finanzielle Sicherheit bieten. Sie muss zum Beispiel nicht um ihre Villa fürchten, die eventuell während der Ehezeit eine hohe Wertsteigerung erfahren hat. Denn in diesem Fall kann der Ehemann im Zuge der Scheidung keinen Zugewinnausgleich fordern.
Ein Ehevertrag kann auch einen wesentlichen Einfluss auf den gesetzlichen Erbteil der Witwe nach dem Tod eines Partners haben. Wenn die Partner per notariellem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, gelten andere Regeln als bei der im Regelfall – ohne Ehevertrag – automatisch bestehenden Zugewinngemeinschaft.
Das gesetzliche Erbrecht der Witwe
Nur dann, wenn die Ehepartner kein Testament errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge – die Regelungen sind im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ BGB niedergelegt – handelt es sich um juristisch einwandfreie und klare Bestimmungen, die im Kern hundert Jahre alt sind und daher heute oft nicht mehr zu den besonderen Vermögensverhältnissen und Vorstellungen der Ehepartner passen.
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Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten |
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Güterstand |
neben 1 Kind |
neben 2 Kindern |
bei mehr als 2 Kindern |
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Zugewinngemeinschaft |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
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Gütertrennung |
1/2 |
1/3 |
1/4 |
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Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/4 |
1/4 |
Erbrecht der Witwe bei Zugewinngemeinschaft
Die gesetzliche Erbquote der Witwe, die neben Kindern ihres verstorbenen Ehemannes erbt, entspricht 50 Prozent. Sie erhält die Hälfte der Erbschaft, ein Viertel als gesetzlichen Erbteil und ein Viertel als pauschale Abgeltung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Diese Abgeltung erfolgt unabhängig davon, ob ein Anspruch in dieser Höhe tatsächlich besteht. Im Ergebnis erbt die Ehefrau also die Hälfte von dem, was ihr verstorbener Ehemann hinterlassen hat.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann die Witwe jedoch noch eine andere ungewöhnliche Besonderheit nutzen, die ihr in eher seltenen Einzelfällen einen noch höheren Anteil an der Erbschaft beschert: die „güterrechtliche Lösung“. Die Witwe kann die Erbschaft ausschlagen und neben einem Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich (berechenbar aus dem tatsächlich erzielten Zugewinn während der Ehezeit) einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Achtels geltend machen. Die Wahl dieser Variante bietet sich immer dann an, wenn der tatsächliche Zugewinn während der Ehezeit weit über dem pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von einem Viertel der Erbschaft liegt. Dies ist meist nur bei einer sehr langen Dauer der Ehe, hoher Inflation (Immobilien in Großstädten!) und beachtlichen Spekulationsgewinnen der Fall.
Eine Witwe sollte immer unverzüglich nach dem Erbfall mit kompetenter Unterstützung eines Fachanwalts prüfen, bei welcher Handlungsalternative sie aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes mehr Vermögen erben kann: Ist ihr Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses höher? Oder kommt bei der „güterrechtlichen Lösung“ mehr Geld zusammen? Summieren sich der Anspruch auf den konkreten (anhand von Fakten nachweisbaren) Zugewinnausgleich und den Pflichtteil in Höhe von einem Achtel zu einem höheren Betrag? Da die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt, ist diese Frage immer sehr rasch zu klären. Nur dann, wenn die erbende Ehefrau den anderen Erben – meist ihren Kindern – gerne eine höhere Erbquote zugesteht, macht diese Prüfung keinen Sinn
Eine junge Frau heiratet und ist zu diesem Zeitpunkt arm wie eine Kirchenmaus. Als ihr Ehemann nach Jahrzehnten verstirbt, hat sie noch immer kein eigenes Vermögen erwirtschaftet. Der verstorbene Ehemann – als Student ebenfalls zum Zeitpunkt der Heirat völlig mittellos – hinterlässt ein zu Beginn der Ehe gegründetes Architekturbüro nebst Bürogebäude mit einem Gesamtwert von 500.000 Euro. Die Witwe kann nun erbrechtlich einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, 250.000 Euro, geltend machen. Sie kann aber auch die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall bekommt sie die Hälfte des von ihrem Mann während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens als konkreten Zugewinnausgleich (250.000 Euro) und zusätzlich den Pflichtteil in Höhe von einem Achtel, das sind 31.250 Euro, insgesamt also 281.250 Euro.
Erbrecht der Witwe bei Gütertrennung
Im Güterstand der Gütertrennung kann eine Witwe keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils – also keinen Zugewinnausgleich – geltend machen. Sie hat auch keinen Anspruch auf den konkreten Zugewinn. Was ihr laut Gesetz zusteht, ist ausschließlich der gesetzliche Erbteil. Sie erhält als Erbin neben einem Kind die Hälfte, ein Drittel neben zwei Kindern und bei drei und mehr Kindern nur ein Viertel des Nachlasses. Wenn sie neben Eltern oder Geschwistern oder noch entfernteren Verwandten des Verstorbenen erbt, beträgt ihr Erbteil immerhin 50 Prozent der Hinterlassenschaft. Nur in seltenen Ausnahmenfällen erbt sie ganz alleine den gesamten Nachlass.
Ehevertragliche Vereinbarungen über den Güterstand der Gütertrennung sind sehr häufig zu beobachten, wenn ein Partner unternehmerisch tätig ist. Mit der Gütertrennung soll vielfach erreicht werden, dass das mit der Unternehmung verbundene wirtschaftliche Risiko nicht auf das Vermögen der Ehefrau durchschlägt. Das Haftungsrisiko der Ehefrau ist in den meisten Fällen jedoch keine Frage des Güterstandes. Die Ehepartner sollten sich aufgrund der erbrechtlichen Nachteile der Gütertrennung vor Abschluss eines Ehevertrages von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. In der Regel sind die gewünschten Ziele mit einer Vereinbarung zur Anpassung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft an die individuellen Bedürfnisse der Eheleute zu erreichen („modifizierte Zugewinngemeinschaft“), ohne dass die Witwe erbrechtliche Nachteile in Kauf nehmen muss.
Erbrecht der Witwe bei Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft, die in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden kann, spielt heute wegen der Haftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen so gut wie keine Rolle mehr. Kein vernünftiger Mensch setzt sich diesem Risiko aus, und jeder verantwortliche Jurist wird heiratswillige Menschen von dieser althergebrachten Eigentumsregelung abraten, die meist auch erbrechtlich für den überlebenden Partner sehr ungünstig ist. Bei der Gütergemeinschaft gehört das gesamte Vermögen, das die beiden Partner jeweils in die Ehe einbringen oder während der Ehe erwerben, beiden Eheleuten gemeinsam („Gesamtgut“).
Kraft Gesetzes bleiben aber Vermögenswerte ausgenommen, die nicht durch Rechtsgeschäft erworben oder übertragen werden können. Dazu gehört zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie. Daneben können die Eheleute mit einer gesonderten Vereinbarung einzelne Vermögenswerte dem einen oder anderen Ehepartner als Alleineigentum zuordnen („Vorbehaltsgut“). In erbrechtlicher Hinsicht wird das Gesamtgut den Eheleuten jeweils zur Hälfte zugeordnet. Das Sondergut ist in der Regel nicht vererblich und spielt bei der Erbfolge keine Rolle. Der Witwe gehört nach dem Tod des Partners zunächst einmal die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Von der Hälfte des Ehemannes – es handelt sich dabei um das vererbte Vermögen – kann die Witwe nach dem Todesfall nur ein Viertel beanspruchen, wenn der Verstorbene ein oder mehrere Kinder hatte. Als Erbin neben den Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Verstorbenen erbt die Ehefrau die Hälfte des Vermögens. Ansonsten erbt die Witwe alleine.
Die Eheleute vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft. Die Ehefrau bringt in die Ehe ein Haus mit einem Wert von 250.000 Euro ein. Der Ehemann bringt in die Ehe zwei Häuser mit einem Wert von insgesamt 1,1 Mio. Euro ein. Außerdem hat der Ehemann das lebenslange Nießbrauchsrecht an einem Haus seiner Eltern, das er vermietet hat. Die Eheleute vereinbaren, dass eines der Häuser des Ehemannes mit einem Wert von 600.000 Euro Vorbehaltsgut des Ehemannes sein soll. Der Ehemann stirbt und hinterlässt neben der Witwe einen Sohn. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Witwe wird Erbin zu 1/4 und der Sohn zu 3/4. Es ist kein weiteres Vermögen vorhanden. Das Nießbrauchsrecht wird als Sondergut nicht vererbt und spielt für die erbrechtlichen Ansprüche keine Rolle. Das Gesamtgut hat einen Wert von 750.000 Euro. Im Nachlass befinden sich der Anteil des Ehemannes am Gesamtgut im Wert von 375.000 Euro und das Vorbehaltsgut im Wert von 600.000 Euro. Aus den Werten erhält die Witwe nur 243.750 Euro der Sohn dagegen 731.250 Euro.
„Voraus“ der Witwe
Beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge treten die Erben als Erbengemeinschaft in die Rechtspositionen des Erblassers sein. Der Erbengemeinschaft gehören auch die Anteile des Erblassers am gemeinsamen Hausrat und die Geschenke, die er aus Anlass der Hochzeit bekommen hat. In jedem Fall hat die Witwe aber Anspruch auf alle Haushaltsgegenstände, die sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Witwe soll grundsätzlich ermöglicht werden, den Haushalt mit den gewohnten Gegenständen weiterzuführen. Zu den Haushaltsgegenständen im engeren Sinne gehören insbesondere Möbel, Bettwäsche, Tischwäsche, Geschirr, Küchengeräte, Waschmaschine, Fernseher, Radio, Stereoanlage, Tonträger, allgemeine Literatur. Auch das gemeinsam genutzte und in erster Linie zu familiären Zwecken eingesetzte Auto zählt zum Hausrat. Auf den Wert der einzelnen Gegenstände kommt es nicht an. Auch das Tafelsilber, wertvolle Teppiche sowie wertvolle Bilder können zum Hausrat gehören.
Nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen hingegen die Gegenstände, die der verstorbene Ehemann für berufliche Zwecke oder ein spezielles Hobby benötigte. Gleichfalls nicht unter diese Rubrik fallen Sachen, die für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten verwendet worden sind, sowie persönliche Habseligkeiten des Erblassers wie Kleidung, Schmuck oder Kosmetika. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig und damit sehr streitanfällig sein. Nachdem sich der Hausrat in aller Regel ohnehin im Besitz der Witwe befindet, hat sie in der Praxis eine sehr gute Ausgangslage. Sie muss sich nicht selbst um die aktive Durchsetzung ihrer Ansprüche kümmern.
Nachteile der gesetzlichen Erbfolge für die Witwe
Da die Witwe in der Regel nicht gesetzliche Alleinerbin wird, findet sie sich meist mit anderen Verwandten des Erblassers in einer Erbengemeinschaft wieder. Neben gemeinsamen Kindern können auch Kinder des verstorbenen Ehemannes aus früheren Ehen, ferner Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers und weit entfernte Verwandte eine Erbengemeinschaft bilden. Auch stark verfeindete Streithähne mit vielen offenen Rechnungen gehören manchmal zu den Erben und finden in der Gemeinschaft jede Menge Anlass und Gelegenheit, ihre Meinungsverschiedenheiten auszutragen. Erbengemeinschaften entwickeln sich nicht selten zu erbitterten Streitgemeinschaften.
Die Verwaltung des Nachlasses hat aber mit allen Miterben gemeinschaftlich zu erfolgen. Solange sich alle Erben einigen können, stellt die Erbengemeinschaft für die Witwe kein Problem dar. Doch das ist eher selten, sehr oft kommt es rasch zu endlosen Auseinandersetzungen, überzogenen Forderungen maßloser Querulanten und strategischen Scharmützeln und Auseinandersetzungen verfeindeter Parteien und Grüppchen.
Solche Auseinandersetzungen entsprechen oft nicht den Interessen der überlebenden Ehefrau. Wenn die Witwe ihr persönliches Wohnumfeld in dem ehemals gemeinsamen Hausgrundstück für sich erhalten möchte, kann sie das nur mit allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinsam erreichen. In vielen Fällen unterstützen die Miterben – häufig die Kinder – diese Absicht und verzichten darauf, ihren Anteil einzufordern. Das muss aber nicht so sein. Wer hochverschuldet mit dem Rücken zur Wand steht, ist auf jede Geldquelle angewiesen. Ein einzelner Miterbe kann nun seine Position ausnutzen, um von der Witwe für seinen Anteil einen möglichst hohen Ausgleichsbetrag zu erlangen. In der Regel droht der blockierende Miterbe mit der Teilungsversteigerung des Hauses. In diesem Fall muss die Witwe mit einem Verlust des gesamten Hauses rechnen. Miterben können in dieser Situation die Chance nutzen, für ihren Anteil einen überhöhten Preis durchzusetzen. Mit anderen Worten: Die Witwe hat in einer Erbengemeinschaft meist nur eine sehr ungünstige Verhandlungsposition.
Das Testament der verheirateten Frau
Ehepaare sind gut beraten, frühzeitig zu überlegen, wer einmal ihr Vermögen erben soll. Was heißt in diesem Zusammenhang frühzeitig? Unternehmerinnen und Unternehmer sollten schon ab Gründung oder Übernahme einer Firma dafür Sorge tragen, dass bei einem unvorhergesehenen Todesfall die Handlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten bleibt und somit nicht unnötig Kapital vernichtet wird (was sich auch und gerade nachteilig für die Ehepartnerin oder den Ehepartner auswirken kann). Auch bei großem Vermögen bietet es sich an, schon lange vor der Pensionsgrenze an die Nachfolgeplanung zu denken, denn in diesem Fall sind alle zehn Jahre durch Eigentumsübertragungen an die Kinder und andere Verwandte – sprich durch Schenkung – Steuerlasten in erheblichem Umfang zu vermeiden. Sofern nicht schon früher gesundheitliche Warnzeichen – Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs und andere Erkrankungen – auftreten, sollten Ehepaare spätestens mit Eintritt in den Ruhestand – also etwa mit Mitte 60 – an testamentarische Verfügungen denken.
Ein ausgefeiltes Testament, das wirklich alle Eventualitäten berücksichtigt und exakt dem persönlichen Willen entspricht, lässt sich am besten erstellen, wenn beide Ehepartner gesund und munter sind, über Zeit zum Nachdenken verfügen und ihre Absichten nicht nur untereinander, sondern auch mit ihren Kindern besprechen können. Soll zum Beispiel die materielle Absicherung des überlebenden Ehepartners durch Verzicht der Kinder auf den Pflichtteil gegen eine Abfindung zu Lebzeiten erreicht werden, so sind Gespräche mit dem Nachwuchs zu führen, Überzeugungsarbeit zu leisten, Verträge vorzubereiten und Notartermine wahrzunehmen. All dies ist zwar auch bei einer fortgeschrittenen Erkrankung nicht ausgeschlossen, doch die Wahrscheinlichkeit, dass dann perfekte Testamente und hundertprozentige Nachfolgelösungen zustande kommen, ist deutlich geringer.
Nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, dass ein Ehepartner im fortgeschrittenen Alter aufgrund von schweren Erkrankungen nicht mehr zu einer eigenen vernünftigen Nachfolgeplanung in der Lage ist. Alte, gebrechliche Eheleute, die nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind oder durch den Tod des Partners stark in Mitleidenschaft gezogen sind, lassen sich leicht von einem der Kinder oder einer betreuenden Person manipulieren. Erbschleicherei ist in diesem Zusammenhang ein riesiges Thema. Wer auf Hilfe angewiesen ist und in Abhängigkeit zu einer verwandten oder vertrauten Person gerät, ist in der Regel nicht mehr in der Lage, den eigenen Willen durchzusetzen.
In drei Schritten zum perfekten Testament
- Erster Schritt bei den Überlegungen der Ehepartner sollte immer die Prüfung sein, ob die gesetzliche Erbfolge dem eigenen Willen entspricht oder nicht. Kommen die Ehepartner zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Erbfolge exakt das ist, was in ihrem Fall gelten soll, brauchen sie nichts weiter zu tun. Testamente sind in diesem Fall nicht erforderlich!
- Angenommen, die Ehepartner kommen zu dem Schluss, dass testamentarische Verfügungen sinnvoll und notwendig sind, sollten sie im zweiten Schritt klären, ob sie ein gemeinsames Ehegattentestament oder jeweils Einzeltestamente errichten sollten. Ein gemeinsames Ehegattentestament dient in der Regel der wechselseitigen alleinigen Erbeinsetzung der Partner und verweist die Kinder auf den Erbfall nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten. Diese erbrechtliche Gestaltung ist häufig gewollt, kann jedoch zu erheblichen Nachteilen führen (zum Beispiel zu doppelter Steuerlast). Umgekehrt sind Einzeltestamente der Ehepartner mit dem Nachteil verbunden, dass jeder für sich tun und lassen kann, was er (oder sie) will, ohne den anderen Partner zu informieren.
- Erst im dritten Schritt geht es sodann um die konkrete Ausgestaltung eines Testaments oder der Testamente und die glasklare Formulierung der einzelnen testamentarischen Anordnungen.
Verabschieden Sie sich von der Vorstellung, dass Sie noch auf dem Sterbebett in einer ruhigen Minute mit ein paar Sätzen einen vernünftigen „letzten Willen“ zu Papier bringen können. Selbstgemachte Testamente sind in vielen Fällen ungültig oder führen nicht zu dem Ergebnis, das sich die testierende Person vorgestellt hat.
Oft ist der in letzter Minute verfasste „letzte Wille“ verzerrt durch „letzte Erfahrungen der Pflege und Betreuung“ und führt zur Erbeinsetzung von Personen, die gerade mal sechs Wochen Pflegeleistungen erbracht haben und eine Erbschaft gar nicht annehmen dürfen (Pflegekräfte in einem Heim).
Viele Menschen sind sich nicht über den entscheidenden Unterschied zwischen „Erbschaft“ und „Vermächtnis“ im Klaren und vermachen und vererben in kunterbunter Reihenfolge dieses und jenes. Ein solches Testament kann leicht vor Gericht zu Fall gebracht werden, so dass dann im Endeffekt wieder die gesetzliche Erbfolge gilt.
Vertrauen Sie darauf, dass Sie im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte allein oder zusammen mit Ihrem Partner am besten entscheiden können, wer Sie nach Ihrem Tod beerben soll. Ein versierter Fachanwalt für Erbrecht kann Ehepaare oder einzelne Ehepartner unterstützen, ihren klaren Willen in einem optimalen Testament mit eindeutigen und unanfechtbaren Formulierungen niederzulegen.
Paul Schmidt errichtet zuhause am Küchentisch folgendes
„Testament
Meine Tante Uschi bekommt mein Barvermögen und den Rest mein Onkel Bernd. Die Hundeleine und meinen Goldbarren erbt mein Hund Pfiffi, damit er immer Gassi geführt werden kann und immer was zu fressen hat.“
Paul Schmidt hinterlässt 300 Euro Bargeld, ein Konto mit 100.000 Euro, diversen Hausrat, eine Hundeleine, einen Goldbarren und den Hund Pfiffi. Wenn Herr Schmidt unter „Barvermögen“ nur das Bargeld gemeint hat, dann bekommt Uschi 300 Euro. Wenn er unter „Barvermögen“ auch das Konto verstanden hat, dann bekommt Uschi 100.300 Euro. Der Hund selbst ist keine natürliche oder juristische Person und kann daher nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Das Testament ist aufgrund der Unklarheit und der Erbeinsetzung eines Hundes ungültig. Wenn eine Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde, dieses Testament vor Gericht angreift, ist die Chance, Recht zu bekommen, sehr hoch.
Gemeinschaftliches Testament
Eheleute können ein so genanntes „gemeinschaftliches Ehegattentestament“ errichten. Der eine Ehepartner schreibt den gemeinsamen letzten Willen eigenhändig auf und versieht das Testament mit Ort und Datum. Anschließend unterschreiben beide Ehepartner das Testament. Auch vor einem Notar können Eheleute ein gemeinsames Testament errichten. Ein gemeinschaftliches Testament kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Ehepartner
- ihr Vermögen gemeinsam während der Ehezeit erwirtschaftet haben (Immobilie, Geldanlagen),
- jeweils den anderen (länger lebenden) Partner materiell absichern wollen,
- sich einig sind, dass Kinder oder andere Personen erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners erben sollen.
Wenn nur einer der Partner über beachtliches Vermögen verfügt, macht ein Ehegattentestament nicht unbedingt Sinn. Denn der wohlhabende Partner – zum Beispiel eine gut verdienende Unternehmerin – kann den weniger begüterten Partner auch in einem Einzeltestament materiell absichern, braucht aber selbst nicht abgesichert werden.
Jedes Ehepaar sollte im Zuge der Nachfolgeplanung das Risiko einer Erbengemeinschaft vermeiden, die – wie bereits dargelegt – häufig zu Streit, Erpressung und zu kapitalvernichtenden Zwangsversteigerungen führen kann. Solche unerwünschten Effekte sind mit der Errichtung eines Ehegattentestaments zu vermeiden. In der Regel bietet sich die wechselseitige Einsetzung der Ehegatten als Vollerben an. Schon ein einziger Satz genügt für ein wirksames Ehegattentestament, das eine Erbengemeinschaft ausschließt.
Testierfreiheit prüfen
Bevor die Ehepartner an ein gemeinschaftliches Testament denken, sollten sie prüfen, ob beide noch frei testieren können. Ein Partner, der schon einmal zusammen mit einem anderen, bereits verstorbenen Partner ein Ehegattentestament abgeschlossen hat, ist in der Bestimmung seinen letzten Willens in der Regel nicht mehr frei, es sei denn, in dieses erste Ehegattentestament wurde ausdrücklich eine Klausel aufgenommen, die es dem überlebenden Partner ermöglicht, das Testament abzuändern oder zu widerrufen. Fehlt ein solcher „Änderungsvorbehalt“, kann der Partner nicht mehr frei über sein Eigentum verfügen, er ist dann an den zusammen mit dem früheren Ehepartner festgelegten Willen gebunden. In der Regel erben dann die gemeinsamen Kinder aus der früheren Ehe, während eine neue Ehegattin (oder ein neuer Gatte) nicht mehr als Erbin oder Erbe eingesetzt und somit nicht mehr per Testament finanziell abgesichert werden kann.
Anton Kirch ist mit Uschi Kirch verheiratet. Anton war vor seiner zweiten Ehe verwitwet und hat mit seiner verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem sie sich nach dem Tod des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und als Schlusserben ihren gemeinsamen Sohn Dieter bestimmt haben. Anton ist an die Erbeinsetzung zugunsten seines Sohnes Dieter gebunden und kann seine zweite Ehefrau Uschi nicht wirksam als Erbin einsetzen.
Inhalt eines Ehegattentestaments
Sobald klar ist, dass beide Ehepartner noch frei testieren können und zu einem gemeinsamen Testament bereit sind, kommt es darauf an, die einzelnen testamentarischen Bestimmungen festzulegen. Dabei hat sich folgende Reihenfolge etabliert:
- Wer soll im ersten und zweiten Erbfall Erbe werden?
- Wer soll Ersatzerbe werden?
- Wer soll Vermächtnisse erhalten?
- Sind Auflagen zu erfüllen?
- Ist eine Testamentsvollstreckung zur Umsetzung der testamentarischen Anordnungen erforderlich?
Varianten des Ehegattentestaments
Zur materiellen Absicherung der Ehefrau und Kinder kommen folgende Alternativen in Frage:
- Die Einsetzung der Ehefrau als Vollerbin und der Kinder (oder anderer Personen) als Schlusserben.
- Die Einsetzung der Ehefrau als Vorerbin und der Kinder (oder anderer Personen) als Nacherben.
- Eine dritte Variante besteht in der Einsetzung der Kinder als Erben und der Ehefrau als Vermächtnisnehmerin.
Die Einsetzung der Witwe als Vollerbin, der Kinder als Schlusserben
Die stärkste Rechts- und Versorgungsposition erlangt die Ehefrau, wenn sie von ihrem Ehemann als alleinige Vollerbin eingesetzt wird. Bei dieser Gestaltungsvariante geht das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehemannes auf sie selbst über. Allerdings sind mit der Alleinerbenstellung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Die Witwe erbt das „Vermögenspaket“ so, wie es bei ihrem verstorbenen Ehemann zuletzt gefüllt war. Dazu können auch Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten gehören. Schließlich könnte sie einer Steuer- und Pflichtteilslast ausgesetzt sein. Bei dem Verbrauch des geerbten Vermögens sollte die Witwe daher zunächst ein wenig Zurückhaltung üben, damit für etwaige Schulden und sonstige Verbindlichkeiten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Einsetzung der Witwe als Vorerbin, der Kinder als Nacherben
Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kommt immer dann in Frage, wenn ein Erblasser oder eine Erblasserin darauf Wert legt, dass das Vermögen im Wesentlichen erhalten bleibt und eine gewisse Skepsis gegenüber der Bereitschaft und Fähigkeit des unmittelbaren Erben hat, gut zu wirtschaften und die Substanz des Vermögens an die nächste Generation weiterzugeben. Der zunächst eingesetzte Erbe wird „Vorerbe“ und erhält das Recht, das ererbte Vermögen zu verwalten und für sich zu nutzen (ein Haus zu bewohnen, ein Mietshaus zu vermieten und den Mietzins zu verwenden, ein Auto zu fahren, die Dividende aus Aktien und die Zinsen aus Sparbüchern auszugeben). Dieses begrenzte Nutzungsrecht endet mit einem von dem Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis (dem „Nacherbfall“). Das kann der Tod der Witwe oder des Witwers sein, jedoch auch ein anderes Ereignis wie der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung des vorgesehenen Nacherben. Die Erbschaft geht mit dem Eintritt des Nacherbfalls auf den „Nacherben“ über.
Als Vorerbin wird die Witwe Erbin ihres verstorbenen Ehemannes und damit Inhaberin aller zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und -werte. Das Eigentum und der Besitz des verstorbenen Ehemannes gehen auf die Witwe über. Sie ist berechtigt, die Erbschaft zu nutzen. Grundsätzlich hat sie aber darauf zu achten, dass die Erbschaft in der Substanz für die Nacherben erhalten bleibt. Daher ist die Witwe als Vorerbin im Umgang mit dem Nachlass nicht ganz frei:
- Sie muss den Nachlass für die Nacherben vielmehr ordnungsgemäß verwalten.
- Die Witwe darf als Vorerbin grundsätzlich keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen. Sie darf auch nicht über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wie zum Beispiel Grundschulden verfügen. Ausgenommen sind lediglich solche Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder mit Rücksicht auf den Anstand vorgenommen werden. Dazu gehören zum Beispiel angemessene Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke.
- Auf Verlangen der Nacherben muss die Witwe als Vorerbin ein vollständiges Verzeichnis über die gesamte Erbschaft vorlegen. Die Nacherben können sogar eine notarielle Aufnahme des Nachlassbestandes fordern. Wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Auskünfte vollständig und richtig sind, können die Nacherben von der Witwe als Vorerbin die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fordern. Sollte sich herausstellen, dass die Witwe bei den Angaben zu der Erbschaft unvollständige Angaben gemacht hat, obwohl sie zu korrekten Aussagen in der Lage gewesen wäre, droht ihr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.
- Im Zweifel gehört das Guthaben auf einem gemeinsamen Konto den Eheleuten je zur Hälfte. Der Anteil ihres verstorbenen Ehemannes unterliegt der Vor- und Nacherbschaft und muss von ihr gesondert angelegt werden. Sie kann über das gemeinsame Konto zu eigenen Zwecken daher nicht vollkommen frei verfügen. Die Zinsen und sonstigen Erträge (zum Beispiel Mieteinnahmen) stehen der Witwe als Vorerbin alleine zu. Damit kann sie machen, was sie möchte.
- Selbst wenn die Witwe hälftige Miteigentümerin des gemeinsam bewohnten Hauses war, unterliegt der Miteigentumsanteil ihres verstorbenen Ehemannes der Vor- und Nacherbschaft. Über den Miteigentumsanteil des Verstorbenen darf sie grundsätzlich nicht verfügen. Daher kann die Witwe das gemeinsame Hausgrundstück ohne Zustimmung der Nacherben nicht verkaufen. Sie kann lediglich über ihre eigene Miteigentumshälfte frei verfügen, was in der Praxis allerdings wenig hilfreich ist.
Der aus einfachen Verhältnissen stammende Bankdirektor Albert Kirch, dem seine alleinerziehende Mutter das Sparen und Haushalten in zahllosen Alltagssituationen gründlich beigebracht hat, weiß, dass seine Ehefrau Helena, Tochter eines neureichen Immobilienmaklers, nicht mit Geld umgehen kann, da sie in ihrer Herkunftsfamilie die Fähigkeit erworben hat, große Geldbeträge hemmungslos zum Fenster hinauszuwerfen. Als Albert Kirch erfährt, dass er unheilbar erkrankt ist, setzt er seine Ehefrau als Erbin ein. Um jedoch die rasche Vernichtung des Vermögens zu unterbinden, setzt der Bankdirektor seine Frau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben ein. Nach seinem Tod kann Helena die ererbte Villa nutzen und hier sogar mit einem neuen Partner leben. Sie kann nicht nur von ihrer Witwenrente leben, sondern auch von Kapitalerträgen aus einem Mietshaus, Aktiendepots und Festgeldanlagen. Doch sie kann weder die Villa verkaufen, noch das Mietshaus versilbern, noch die Aktiendepots und die Festgeldanlagen plündern. Zudem kann sie ihren neuen Partner nicht mit dem Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes absichern. Nach ihrem Tod geht das gesamte Vermögen auf die als Nacherben bestimmten Kinder über. Die Kinder von Albert und Helena können sodann über die Erbschaft frei verfügen, Häuser verkaufen, Aktiendepots liquidieren, Festgeldkonten auflösen, Geldbeträge nach Erbquoten verteilen und sich ganz – anders als ihre Mutter – ohne Beschränkungen am ererbten Vermögen erfreuen.
Die Einsetzung der Kinder als Miterben, der Ehefrau als Vermächtnisnehmerin
Mit einer Erbeinsetzung geht das gesamte Vermögen kraft Gesetzes als Ganzes auf den oder die Erben über. Mit einem Vermächtnis kann man einer Person aus dem eigenen Vermögen einen einzelnen Gegenstand oder einen sonstigen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Es kann gewünscht sein, dass die Kinder und nicht die Ehefrau als Erben eingesetzt werden und die Witwe lediglich ein Vermächtnis erhält. Zur wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Wohnungsrechtsvermächtnis
Mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis kann der Witwe ein zeitlich befristetes oder lebenslanges dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zugewandt werden. Damit ist die Witwe mit Wohnraum versorgt und muss keine Miete zahlen. Es ist allerdings zu beachten, dass das Wohnungsrecht grundsätzlich nur von der berechtigten Person selbst wahrgenommen werden darf. Eine Vermietung der Wohnung etwa an andere Personen scheidet regelmäßig aus. Insofern bietet dieses Recht der Witwe nur eine fragwürdige Sicherheit. Ist sie darauf angewiesen, den Wohnort zu wechseln (um die Unterstützung eines Kindes zu erhalten) oder zur kontinuierlichen ärztlichen Betreuung in eine Stadt zu ziehen, hilft ihr das Wohnrecht an einem bestimmten Ort nicht weiter.
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit errichte ich, Paul König, mein Testament und setzte meinen Sohn Max als alleinigen Vollerben ein. Meine Ehefrau erhält im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an der Erdgeschosswohnung meines Zweifamilienhauses in der Hegelstraße in Magdeburg. Sie hat das Recht zur Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlagen, insbesondere des Gartens und der Kellerräume. Sie hat alle Nebenkosten der Wohnung einschließlich etwaiger Schönheitsreparaturen zu tragen. Alle anderen Kosten, insbesondere für die Instandhaltung und Pflege des Gebäudes, trägt der Eigentümer.
Ort, Datum, Paul König
Nießbrauchsvermächtnis
Die wirtschaftliche Versorgung der Witwe kann nicht nur durch ein Wohnrecht, sondern auch durch ein so genanntes Nießbrauchsvermächtnis sichergestellt werden. Bei einem Nießbrauch handelt es sich um ein unvererbliches und unübertragbares dingliches Recht, einen Gegenstand in Besitz zu nehmen, zu verwalten, zu bewirtschaften und daraus Nutzungen zu ziehen.
Ehemann Robert Ziebland hat ein großes Mehrfamilienhaus und erzielt jährlich durch die Mieteinnahmen einen Reinertrag in Höhe von 60.000 Euro. In seinem Testament setzt er den gemeinsamen Sohn als Alleinerben ein. Die Ehefrau Erika erhält als Vermächtnis den Nießbrauch an dem Mehrfamilienhaus und damit den Reinertrag aus den Mieteinnahmen in Höhe von 60.000 Euro jährlich (der aufgrund von Mietrückständen, Reparaturen und Leerständen auch deutlich geringer sein kann). Erbrechtlich spielt das große Mehrfamilienhaus beim Tod der nießbrauchsberechtigten Ehefrau Erika keine Rolle mehr. So können die Kinder von Erika aus erster Ehe keine Ansprüche auf das Mietshaus erheben. Die Anordnung in einem Testament könnte wie folgt aussehen:
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit errichte ich, Robert Ziebland, mein Testament und setzte meinen Sohn Max als alleinigen Vollerben ein. Meine Ehefrau erhält im Wege des Vermächtnisses einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an meinem Mehrfamilienhaus in der Jahnstraße in Regensburg. Sie trägt wie der Eigentümer alle Lasten des Grundstückes, auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen. Der Erbe ist verpflichtet, die Belastung des Vermächtnisgegenstandes mit Grundpfandrechten in Höhe bis zu 200.000 Euro mit beliebig hohen Zinsen und beliebig hohen Nebenleistungen zu bewilligen und die erforderlichen dinglichen Sicherungserklärungen abzugeben. Der Vermächtnisgegenstand darf nur belastet werden, um außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen für den Vermächtnisgegenstand zu finanzieren. Der Erbe ist zu einer persönlichen Haftungsübernahme nicht verpflichtet.
Ort, Datum, Robert Ziebland
Rentenvermächtnis
Eine laufende Versorgung der Witwe ist auch mit einem „Rentenvermächtnis“ möglich. Der Ehemann gewährt seiner Ehefrau monatlich wiederkehrende Leistungen in Geld auf Lebenszeit, sprich eine „Leibrente“.
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit errichte ich, Paul König, mein Testament und setze meinen Sohn Max als alleinigen Vollerben ein. Meine Ehefrau erhält im Wege des Vermächtnisses eine lebenslange monatliche Leibrente in Höhe von monatlich 1.000 Euro, beginnend am Ersten des auf meinen Tod folgenden Monats. Die Höhe der ausgesetzten Rente ist gemäß dem Preisindex des Statistischen Bundesamtes für Lebenshaltung aller Privathaushalte anzupassen. Von der Anpassung sind die im Zeitraum bis zu meinem Ableben, also auch die danach eintretenden Veränderungen betroffen. Der Preisindex beträgt gegenwärtig 108,2 (2005 = 100). Anpassungen sollen aber jeweils nur dann erfolgen, wenn die Änderung mehr als 10 Prozent der jeweils letzten Höhe beträgt.
Meine Frau kann die Sicherstellung der Rentenzahlungsverpflichtung durch Eintragung einer Reallast zulasten meines Grundstücks in der Langen Straße in Wiesbaden verlangen.
Ort, Datum Paul König
Vermächtnis und Pflichtteilsanspruch
Sollte der Wert des Vermächtnisses den Wert des Pflichtteils nicht erreichen, hat die Witwe einen Anspruch auf den so genannten Restpflichtteil. Sie ist also grundsätzlich immer bis zur Höhe ihres Pflichtteilsanspruches versorgt. Wenn die Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wird dabei sogar von dem so genannten großen Pflichtteil ausgegangen. Der beträgt ein Viertel, weil die Witwe einen Anspruch auf die halbe Erbschaft hat, bestehend aus dem gesetzlichen Erbteil von einem Viertel und dem pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel.
Die Witwe sollte sich sehr gut überlegen, ob sie aus Enttäuschung über eine nicht erfolgte Erbeinsetzung ein zu ihren Gunsten angeordnetes Vermächtnis ausschlägt. Mit der Anordnung eines Vermächtnisses muss nicht zwingend eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vergleich zur Erbenstellung verbunden sein. In der Regel ist es allerdings schwierig, die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile testamentarischer Anordnungen zu überblicken. Daher sollte man sich auf jeden Fall frühzeitig von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Ausschlagung eines Vermächtnisses
Kein Erblasser kann sich darauf verlassen, dass ein Testament nach seinem Tod dem Wortlaut nach umgesetzt wird. Eine Witwe (oder ein Witwer) kann ein Vermächtnis genauso ausschlagen wie eine Erbschaft. Der überlebende Partner geht in diesem Fall nicht leer aus, sondern kann – wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben – wie bei einer Scheidung einen Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich und einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 geltend machen.
Die als Vermächtnisnehmerin eingesetzte Ehefrau kann nach dem Versterben ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Berechnung vornehmen, um zu klären, ob sie sich mit der Annahme des Vermächtnisses besser stellt als mit der Ausschlagung und den damit verbundenen Ansprüchen auf den konkreten Zugewinnausgleich und den Pflichtteil.
Die Ausschlagung eines Vermächtnisses hat durch Erklärung gegenüber dem „Beschwerten“ zu erfolgen. Das ist in der Regel der Erbe. Die Erklärung ist formfrei und grundsätzlich unbefristet möglich, kann durch einfachen Brief, mündliche Erklärung oder sonstiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Das gilt auch für die Annahme eines Vermächtnisses. In der Entgegennahme des Vermächtnisgegenstandes ist die Annahme des Vermächtnisses zu sehen. Eine Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich. Ein angenommenes Vermächtnis kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Pflichtteilsansprüche der Kinder beachten
Die Kinder des verstorbenen Ehemannes haben eine garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass ihres Vaters, den so genannten Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil der Kinder richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Witwe mit ihrem verstorbenen Ehemann zuletzt gelebt hat, und der Anzahl der Kinder, die der verstorbene Ehemann hinterlassen hat. Es ist zunächst der gesetzliche Erbteil der Witwe zu ermitteln. Zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs wird das restliche Erbe durch zwei geteilt. Das Ergebnis ist dann noch durch die Zahl der pflichtteilsberechtigten Personen zu teilen.
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Güterstand |
Pflichtteil des
Ehegatten |
Pflichtteil je Kind,
falls |
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Anzahl der hinterlassenen Kinder |
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1 |
2 |
3 |
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Zugewinngemeinschaft (erbrechtliche Lösung) |
¼ (großer Pflichtteil) |
¼ |
1/8 |
1/12 |
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Zugewinngemeinschaft (güterrechtliche Lösung) |
1/8 (kleiner Pflichtteil) |
3/8 |
3/16 |
1/8 |
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Gütertrennung |
1 Kind ¼ |
2 Kinder 1/6 |
3 u. mehr Kinder 1/8 |
¼ |
1/6 |
1/8 |
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Gütergemeinschaft |
1/8 |
3/8 |
3/16 |
1/8 |
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Eine Witwe hat mit ihrem verstorbenen Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Sie wird nach dem Tod des Ehemannes testamentarische Alleinerbin. Der Ehemann hat auch zwei Kinder aus zwei früheren Partnerschaften hinterlassen. Der pflichtteilsrelevante Nachlass hat einen Wert von 480.000 Euro.
Der gesetzliche Erbteil der Witwe beträgt 1/2, so dass der gesetzliche Erbteil der Kinder jeweils 1/4 beträgt. Die Pflichtteilsquote lautet damit jeweils 1/8. Die Kinder können von der Witwe demnach jeweils 1/8 aus dem Bestand des Nachlasses beanspruchen, also jeweils 60.000 Euro, insgesamt 120.000 Euro.
Auskunft zum pflichtteilsrelevanten Nachlass
Wie erfährt eine pflichtteilsberechtigte Person überhaupt, was alles zum Bestand des Nachlasses gehört? Eine Witwe muss als Erbin den pflichtteilsberechtigten Personen auf Verlangen Auskunft zum Bestand des Nachlasses erteilen, und zwar durch Vorlage eines systematischen Verzeichnisses. Schon wenige Tage nach der Beerdigung des Ehemannes kann es sein, dass die Witwe einen formal freundlichen, in der Sache aber knallharten Brief („Einschreiben/Rückschein“) eines Anwalts erhält, der im Auftrag seiner Mandanten – häufig irgendwelche Verwandten – Auskünfte zum Nachlass fordert und nicht mit ruppigen Forderungen, Drohungen, Konsequenzen und Rechtsinformationen hinterm Berg hält. Um auf solche Briefe sachlich und juristisch korrekt antworten zu können, kann die Witwe sich ebenfalls von einem Anwalt – am besten einem Fachanwalt für Erbrecht – vertreten lassen. Der Fachanwalt kennt sich in der erbrechtlichen Materie wesentlich besser aus als ein einfacher Anwalt und kann dessen unberechtigte Forderungen sofort fachlich korrekt zurückweisen.
Tatsächlich ist die Witwe verpflichtet, ein vollständiges Verzeichnis der Nachlassgegenstände (auch Geldbeträge, Aktien) und aller während der Ehezeit an sie selbst und andere Personen geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen anzugeben. Die Witwe kann sich nicht darauf zurückziehen, dass sie von Schenkungen des Ehegatten nichts wisse. Sofern es Anhaltspunkte für etwaige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers gibt, muss sie diesen nachgehen. Dabei können die Hinweise auch von einer pflichtteilsberechtigten Person selbst kommen. Die Erkenntnisquellen sind sehr vielfältig. Die Witwe kann sich zum Beispiel im Verwandten- und Freundeskreis erkundigen. Anhaltspunkte können sich auch aus den Umsätzen auf den Konten des Erblassers ergeben.
Eine pflichtteilsberechtigte Person kann neben der privaten Auskunft auch die notarielle Aufnahme des Nachlassbestandes auf Kosten des Nachlasses fordern. In diesem Fall wird ein Notar den Bestand des Nachlasses – unter Mitwirkung des Erben – ermitteln. Ein Notar ist zumindest verpflichtet, so genannte Eigenermittlungen anzustellen und nicht lediglich auf Zuruf des Erben zu handeln.
In der Praxis ist zu beobachten, dass die Erben gerade zu den Schenkungen des Erblassers keine vollständigen Angaben machen. Dabei ist allerdings ein mögliches Entdeckungsrisiko zu beachten, das im Einzelfall recht hoch sein kann. Vor allem aber kann ein derartiges Vorgehen auch strafbar sein. Schließlich ist eine pflichtteilsberechtigte Person bei der Berechnung ihres Anspruches auf die Auskünfte der Erbin angewiesen. Sie hat grundsätzlich keine anderen Möglichkeiten, sich einen Überblick über den maßgeblichen Bestand des Nachlasses zu beschaffen. Schließlich ist sie gerade kein Erbe geworden und bekommt etwa bei Kreditinstituten keine Auskünfte zu dem Konten des Erblassers. Wer eine pflichtteilsberechtigte Person über maßgebliche Tatsachen im Unklaren lässt, um im Ergebnis weniger zahlen zu müssen, bewegt sich im Bereich des versuchten Betrugs.
Eidesstattliche Versicherung
Wenn die Auskunft erteilt ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen, kann eine pflichtteilsberechtigte Person von der Witwe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Sollte die eidesstattliche Versicherung falsch sein, weil die versicherten Auskünfte nicht richtig oder vollständig sind, bewegt sich die Witwe im strafrechtlich relevanten Bereich der vorsätzlichen oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Die Witwe sollte vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die erteilten Auskünfte noch einmal überdenken und gegebenenfalls korrigieren.
Bewertung des Nachlasses
Nach der Erteilung der Auskunft stellt sich die Frage, was die einzelnen Nachlassgegenstände wert sind. Eine pflichtteilsberechtigte Person hat einen Anspruch auf Ermittlung der Werte auf Kosten des Nachlasses. Das erfolgt in der Regel durch die Einholung und Vorlage von Sachverständigengutachten.
Schließlich muss auch jede pflichtteilsberechtigte Person erklären, ob sie von dem Erblasser selbst unentgeltliche Zuwendungen erhalten hat. Es kann sein, dass sie sich einzelne Zuwendungen auf ihren eigenen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei kommen anrechnungs-, ausgleichungs- und ergänzungspflichtige Zuwendungen in Betracht. Die Witwe hat hierzu einen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber den Pflichtteilsberechtigten (systematische Aufstellung zu allen erhaltenen unentgeltlichen Zuwendungen). Ob und in welchem Umfang einzelne Zuwendungen sodann zur Verkürzung des Pflichtteilsanspruches führen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Pflichtteil als Geldforderung
In der letzten Stufe wird der Pflichtteilsanspruch beziffert und ist am Ende als Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen. Ein Pflichtteilsberechtigter kann anstelle von Geld Sachleistungen akzeptieren, muss das jedoch nicht tun.
Begrenzung des Pflichtteilsrisikos
Pflichtteilsansprüche können eine Witwe, die als Vollerbin eingesetzt wurde, in große Schwierigkeiten bringen. Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist in Geld sofort auszuzahlen. Wenn die Erbschaft hauptsächlich aus einer Immobilie (eigenes Einfamilienhaus, selbstgenutzte Eigentumswohnung) besteht, verfügt die Witwe oft nicht über die Barmittel, um sofort Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Sie muss dann möglicherweise unter Zeitnot und zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt die zur Alterssicherung gemeinsam mit dem Ehegatten angeschaffte Immobilie weit unter Wert veräußern. Um dies zu vermeiden, bieten sich verschiedene Strategien an.
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung
Strategie Nr. 1 ist der „Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung“. Die Ehepartner vereinbaren schon zu Lebzeiten mit einer pflichtteilsberechtigten Person in einem Vertrag, dass sie – nicht erst nach einem Todesfall, sondern nach Abschluss des Vertrages – eine bestimmte Geldsumme erhält, wenn sie auf sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtet. Günstiger Nebeneffekt: Der Spatz in der Hand ist einem Pflichtteilsberechtigten oft mehr wert als die Taube auf dem Dach, eine relativ niedrige Geldleistung sofort interessanter als ein unsicherer Pflichtteilsanspruch nach einem Todesfall irgendwann, dessen Gegenwert dann längst verprasst oder in Pflegeleistungen ausgegeben sein kann!
Pflichtteilsstrafklausel
Um gemeinsamen Kindern die Idee auszutreiben, schon beim ersten Erbfall den Pflichtteil zu fordern, bietet es sich an, „Pflichtteilsstrafklauseln“ in das Testament aufzunehmen, sprich die Enterbung für den zweiten Erbfall (nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners).
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit errichten wir, die Eheleute Paula und Paul König, unser Testament und setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Als Schlusserben bestimmen wir unsere gemeinsamen Kinder Martina und Klaus. Sollte einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstversterbenden gegen dessen Willen seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, ist er mit seinem ganzen Stamm von der gesetzlichen Schlusserbfolge ausgeschlossen.
Ort, Datum, Paula und Paul König
Ein hundertprozentiger Ausschluss von Pflichtteilsforderungen ist mit einer Pflichtteilsstrafklausel nicht möglich. Es kann sein, dass ein Kind in materieller Not zum letzten Strohhalm greift und die Enterbung in Kauf nimmt. Vor allem bei Patchwork-Verhältnissen kommt es vor, dass Kinder aus früheren Beziehungen den Pflichtteil fordern und sich nicht mit unsicheren Aussichten auf eine Erbschaft nach dem Tod eines Elternteils oder eines Stiefelternteils abspeisen lassen. Materiell gesicherte Kinder, die den Willen ihrer Eltern zu respektieren wissen, werden sich dagegen nicht mit voreiligen Pflichtteilsansprüchen die Aussicht auf eine deutlich höhere Erbschaft nehmen. Sicherheit bringt nur ein notariell beurkundeter Vertrag zu Lebzeiten, in dem die Pflichtteilsberechtigten auf ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden verzichten.
Es sollte unbedingt genau geregelt werden, ab wann die Strafklausel greifen soll. Der erstmögliche Zeitpunkt ist, wenn das Kind Auskunft darüber verlangt, woraus das Erbe überhaupt besteht. Der späteste Zeitpunkt ist, wenn das Kind seinen Pflichtteil verlangt und erhält.
Schenkung mit Anrechnungsbestimmung
Freiwillige Zuwendungen an das Kind schon zu Lebzeiten reduzieren den Pflichtteil, sofern bei der Zuwendung beweisbar angeordnet ist, dass das Kind sich die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss und das Kind beweisbar diese Anordnung zur Kenntnis genommen hat. Denn das Kind muss laut Gesetzgeber die Möglichkeit haben, die Zuwendung zurückzugeben, wenn es die Anrechnung nicht will. Wenn Sie Ihrem Kind also etwas schenken, was nicht nur ein typisches Geburtstagsgeschenk ist, sollten Sie sich immer unterschreiben lassen, dass das Geschenk auf den Pflichtteil angerechnet wird.
Konsequent jahrelang durchgeführt, kann selbst durch kleinere Schenkungen der Pflichtteil reduziert werden. Es ist sogar möglich, dass eine Anrechnungsbestimmung im Voraus für künftige Zuwendungen getroffen wird. Eine nachträgliche formlose Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil ist nicht möglich.
Pflichtteil rechtzeitig ansparen
Die andere Strategie besteht darin, dafür zu sorgen, dass der länger lebende Ehegatte nach dem Todesfall über genügend Barmittel (Festgeldanlagen, Lebensversicherung) verfügt, um sämtliche Pflichtteilsansprüche sofort zu befriedigen.
Abschluss einer Lebensversicherung
Wenn feststeht, dass ein Pflichtteil ausgezahlt werden muss, empfiehlt es sich dringend, für liquide Mittel zu sorgen. Dies kann durch Sparguthaben, Wertpapiere oder Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages erfolgen. Der Erblasser kann zum Beispiel eine preisgünstige (nicht kapitalbildende) Risikolebensversicherung abschließen und den späteren Erben als Bezugsberechtigten einsetzen. Wenn dieser selbst Versicherungsnehmer ist und die Beiträge bezahlt, fallen noch nicht einmal die Prämienzahlungen in den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung wird im Erbfall an den im Versicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten ausbezahlt. Die Auszahlungssumme fällt dann nicht in den Nachlass, sondern direkt an die Bezugsberechtigte. Fehlt es dagegen an einer Benennung eines Bezugsberechtigten oder wurde diese vor dem Erbfall widerrufen, steht die Versicherungssumme den Erben zu.
Bindungswirkung klären
Solange beide Ehepartner leben, können sie das gemeinschaftliche Testament jederzeit widerrufen (etwa durch Vernichtung). Auch ein einzelner Partner kann widerrufen. Allerdings muss der Widerruf in diesem Fall notariell beurkundet werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn das notariell beurkundete Dokument dem anderen Ehegatten zugegangen ist.
Die Eheleute sollten ein gemeinschaftliches Testament errichten, damit sie jeweils mitbekommen, wenn einer der Ehepartner seinen Willen ändern möchte. Die notariell beurkundete Erklärung über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments sollte dem anderen Ehepartner über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der widerrufende Partner erhält auf diese Weise einen amtlichen Nachweis über die Wirksamkeit des Widerrufs.
Grundsätzlich sind gemeinschaftliche Testamente bindend und können nach dem Versterben eines Ehepartners nicht mehr geändert werden. Es ist aber möglich, in das Testament einen Änderungsvorbehalt aufzunehmen. Der Änderungsvorbehalt kann allumfassend sein oder auf einzelne Regelungen begrenzt werden.
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit errichten wir, die Eheleute Paul und Paula König, unser gemeinschaftliches Testament und setzen uns wechselseitig zu unseren alleinigen Vollerben ein. Schlusserben sollen unsere Kinder Max und Moritz zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns ist berechtigt, die Schlusserbeinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern wie folgt: Er hat das Recht, die Erbquoten unserer Kinder neu zu bestimmen.
Ort, Datum, Paul und Paula König
Ehegattentestament und Scheidung
Grundsätzlich werden gemeinschaftliche Testamente mit der Ehescheidung unwirksam. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Inhalt ein „Fortgeltungswille“ oder „Aufrechterhaltungswille“ ableiten lässt. Das ist in der Praxis eher die Ausnahme, kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Soweit ein Fortgeltungswille angenommen werden kann, bleiben die geschiedenen Ehepartner an das gemeinschaftliche Testament trotz Ehescheidung gebunden.
Auch für den Fall der Ehescheidung sollten gemeinschaftliche Testamente rein vorsorglich mit notariell beurkundeter Erklärung gegenüber dem anderen Ehepartner widerrufen werden. Sollte die frühere Ehe durch das Versterben eines Ehepartners beendet worden sein, bleibt ein mit dem verstorbenen Ehepartner errichtetes gemeinschaftliches Testament wirksam und sollte vor der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit dem neuen Ehepartner auf eine möglicherweise eingetretene Bindungswirkung geprüft werden.
Absicherung der Ehefrau mittels Schenkung
Es kommt häufig vor, dass ein Ehepartner, der aufgrund von Erkrankung damit rechnet, zuerst zu versterben, dem anderen eine Eigentumswohnung oder seinen Miteigentumsanteil an einem gemeinsam gekauften und bewohnten Hausgrundstück überträgt. Auch höhere Geldbeträge, Aktien und andere Wertgegenstände wechseln häufig in den letzten Jahren vor einem Todesfall den Eigentümer. Ziel solcher Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten ist oft, das hinterlassene Vermögen zu reduzieren und den Pflichtteilsanspruch der per Testament enterbten Kinder – zum Beispiel aus einer früheren Beziehung – zu minimieren. Doch dieses Kalkül, das meist der Witwe helfen soll, geht nicht auf.
Sämtliche Schenkungen unter Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Allerdings sind häufig nur Immobilienübertragungen anhand des notariellen Vertrages und Geldschenkungen in den letzten zehn Jahren über Bankbelege nachweisbar. Nicht nachweisbar sind dagegen Schenkungen per Geldkuvert. Eine Witwe ist aber nicht nur gegenüber anderen Erben – meist ihren Kindern – sowie pflichtteilsberechtigten Personen zu wahren Aussagen über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls und zu Schenkungen während der Ehezeit verpflichtet. Insofern sind Schenkungen kein geeignetes Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Auf jeden Fall sollten sich Eheleute Notar- und Grundbuchkosten zur Übertragung von Immobilien sparen. Das Ziel, den Pflichtteil per Schenkung zu reduzieren, lässt sich damit nicht erreichen, da es zu einem Notarvertrag führt, der sich nicht verheimlichen lässt.
Schenkung unter Wohnrechtsvorbehalt
Schenkungen an andere Personen als den Ehegatten werden bei der Berechnung des Nachlasses und damit bei der Berechnung des Pflichtteils nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer Frist von zehn Jahren vor dem Todesfall zustande kamen. Während der Zehnjahresfrist schmilzt pro Jahr der Anteil der Schenkung, der zu berücksichtigen ist, um zehn Prozent ab. Eine Schenkung kurz vor dem Todesfall wird zu 100 Prozent berücksichtigt, verstirbt der Erblasser fünf Jahre nach der Schenkung sind 50 Prozent zu berechnen, zehn Jahre danach ist der anzusetzende Betrag komplett abgeschmolzen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch eine Besonderheit zu beachten, die vielen pflichtteilsberechtigten Personen in die Hände spielt. Bei der Übertragung eines Hauses per Schenkung, die unter dem Vorbehalt des Wohnrechts oder Nießbrauchs erfolgt, wird zwar ein Sohn, eine Tochter oder eine andere Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der neue Eigentümer kann aber faktisch sehr wenig mit dem Haus anfangen. Schließlich können die Eltern das Haus aufgrund des Wohnrechts oder Nießbrauchsrechts unter Ausschluss des Eigentümers weiterhin alleine nutzen. Der Sohn hat keinen Anspruch darauf, dass die Eltern ausziehen und er das Haus für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung nutzen kann. Daher gilt in solchen Fällen die Schenkung als nicht angekommen, und daher beginnt auch die Zehnjahresfrist nicht zu laufen. Das Wohnrecht endet in der Regel erst, wenn die Eltern verstorben sind. Bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs ist somit auch die in grauer Vorzeit verschenkte und mit einem Wohnrecht belastete Immobilie zu berücksichtigen.
Zu vermeiden ist dieser Effekt nur dadurch, dass Gegenleistungen vereinbart werden und ein etwaiger Schenkungscharakter von vornherein vermieden wird. Als Gegenleistungen können zum Beispiel die Verpflichtung zur Pflege der Eltern oder zur Übernahme von Kosten zur Instandsetzung, Erhaltung oder Modernisierung der Immobilie über das übliche Maß hinaus vereinbart werden. Vielfach erfolgt die Übertragung auch als Abgeltung für etwaigen von dem Übernehmer in der Vergangenheit bereits erbrachten Pflegeaufwand oder von ihm getragene Kosten für die Instandsetzung, den Erhalt oder die Modernisierung des Hauses. Allerdings sollten alle Umstände und Gegenleistungen in dem Übertragungsvertrag genau beschrieben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Gegenleistungen im Ergebnis rechtlich nicht anerkannt werden.
Bei einem Vermögenstransfer schon zu Lebzeiten sollte man die erbrechtlichen Konsequenzen in allen Facetten beachten, um das gewünschte Ziel – Absicherung der Ehefrau, Vermeidung von Pflichtteilszahlungen – tatsächlich zu erreichen. Bei der Übertragung des selbst genutzten Eigenheims per Schenkung ist große Vorsicht geboten. Das stärkste Recht ist das Eigentum, und das sollte man an der selbst genutzten Immobilie nicht ohne Not aufgeben, obwohl es grundsätzlich möglich ist, sich durch eine Vielzahl an Rechten sehr weitgehend abzusichern.
Versorgung durch Lebensversicherung
Ist der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten einer Ehefrau eine taugliche Methode zur finanziellen Absicherung nach dem Tod des Ehemannes? Lässt sich damit der Anspruch von Miterben und Pflichtteilsberechtigten auf ihren Erbteil oder Pflichtteil verringern? Antwort: Es kommt darauf an, was genau vertraglich vereinbart wurde und welche Bezugsberechtigung besteht!
Leistungen aus einer Lebensversicherung gehören nach dem Tod des Versicherungsnehmers zum Bestand des Nachlasses, und zwar in Höhe der gesamten Versicherungssumme. Personen, die neben der Ehefrau erben, und Pflichtteilsberechtigte können sich freuen, wenn sich im Nachlass eine Lebensversicherung mit einer beachtlichen Versicherungssumme findet.
Dem sollten die Ehegatten vorbeugen, wenn sie bei einem Finanzdienstleister eine Lebensversicherung zur finanziellen Absicherung der Ehefrau abschließen. Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang die „Bezugsberechtigung“. Wenn der Ehemann in dem Versicherungsvertrag oder nach dessen Abschluss mit gesondertem Schreiben an das Versicherungsunternehmen zugunsten der Witwe ein Bezugsrecht einräumt, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern in das Eigentum der Witwe. Die Lebensversicherung wird dann als Schenkung an die bezugsberechtigte Person behandelt. Als Schenkung wird sodann die Versicherungssumme nicht zum für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches maßgeblichen Nachlassbestand hinzugerechnet, sondern nur der Wert der Versicherung im Moment vor dem Versterben des Ehemannes. Das ist in der Regel der Rückkaufswert am Sterbetag, meist eine deutlich geringere Summe. Diese Lösung ist zwar für die Witwe günstiger, jedoch noch keineswegs optimal.
Eine weitaus bessere Lösung besteht in folgender Vertragskonstruktion: Die Ehefrau wird Versicherungsnehmerin, der Ehemann versicherte Person. Darauf sollte man beim Abschluss des Versicherungsvertrages achten. Wenn die laufenden Prämienzahlungen sodann auch noch aus dem Vermögen der Ehefrau erfolgen, spielt die „Todesfallleistung“ aus der Versicherung erb- und vor allem pflichtteilsrechtlich keine Rolle. Die Witwe bekommt die Versicherungsleistung aus ihrem eigenen Versicherungsvertrag und nicht aus dem Versicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes. Miterben oder pflichtteilsberechtigte Personen können keine Ansprüche auf Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der Berechnung des Erbteils oder Pflichtteils erheben.
Die enterbte Ehefrau
Es kommt vor, dass Ehefrauen vollständig enterbt werden. Das ist meistens dann der Fall, wenn die Eheleute bereits vor dem Todesfall getrennt gelebt haben und zumindest einer der Partner einen neuen Lebensgefährten gefunden und als alleinigen Erben eingesetzt hat. In diesen Fällen hat die Witwe oder der Witwer einen Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Berechnung erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei einer Ehescheidung. Der Anspruch ist gegenüber der Erbin oder dem Erben geltend zu machen. Außerdem hat die Witwe einen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von einem Achtel.
Ihre Ansprüche macht die enterbte Witwe immer in dieser Reihenfolge geltend: Zuerst fordert sie einen Geldbetrag in Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich gegenüber der Erbin oder dem Erben. Von dem verbleibenden Nachlass fordert die Witwe sodann ein Achtel – ebenfalls in Geld – von der Erbin oder dem Erben. Bei dem Güterstand der Gütertrennung hat die enterbte Witwe keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich, sondern nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Bei der Gütergemeinschaft hat die enterbte Witwe ebenfalls nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Weitere Ansprüche können sich aber aus den Vereinbarungen zur Gütergemeinschaft selbst ergeben. Das ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und muss anhand des konkreten Ehevertrages erörtert und bestimmt werden.
Bei dem Pflichtteilsrecht und dem Recht des Zugewinnausgleichs handelt es sich um außerordentlich komplexe Materien. Wer enterbt wurde, sollte sich daher frühzeitig fachkundig von einem spezialisierten Rechtsanwalt begleiten lassen. Er lässt sich nicht von den Kniffen der Erben beeindrucken, einzelne Tatsachen zu verschleiern und die Ansprüche der enterbten Witwe zu kürzen.
Das Testament der Witwe
Bindung durch früheres Testament beachten
Eine Witwe hat grundsätzlich die Möglichkeit, über ihre eigene Vermögensnachfolge selbst zu bestimmen. Sie kann allerdings an die Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem verstorbenen Ehepartner gebunden sein und darf in diesem Fall keine davon abweichenden Verfügungen mehr treffen, es sei denn, das gemeinschaftliche Testament enthält ausdrücklich Klauseln, die die Abänderung ermöglichen. Das ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und kann nur nach genauer Prüfung des gemeinschaftlichen Testaments beantwortet werden. Sollte die Witwe allerdings nicht durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag gebunden sein, ist sie in der Bestimmung ihrer Vermögensnachfolge völlig frei.
Inhalt des Testaments der Witwe
In der Regel wird sie Interesse daran haben, dass ihre Kinder gleichermaßen berücksichtigt werden, und diese als Erben zu gleichen Teilen einsetzen.
Ergänzend sollte man Vorsorge für den Fall treffen, dass einer der eingesetzten Erben wegfallen sollte, und einen so genannten Ersatzerben namhaft machen. Das sollten in der Regel die Abkömmlinge sein. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, sollten die Anteile des weggefallenen Erben in der Regel dem noch vorhandenen Erben zufallen. Man spricht hier von einer „Anwachsung“.
Die Witwe hat auch die Möglichkeit, einzelnen Miterben einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden. Das erfolgt entweder über ein „Vorausvermächtnis“ oder über eine Teilungsanordnung. Bei der Zuwendung über ein Vorausvermächtnis erhält ein Erbe zuerst einen Vermögensgegenstand, erst dann wird der verbleibende Nachlass nach den jeweiligen Erbquoten geteilt. Bei der Zuwendung über eine Teilungsanordnung hat der Begünstigte dem Miterben einen Wertausgleich zu leisten, so dass die Miterben im Ergebnis wirtschaftlich gleich behandelt werden.
Durch die Einsetzung mehrerer Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die sehr streitanfällig sein kann. Das gilt vor allem unter Geschwistern, wenn beide Elternteile verstorben sind. Die Blockademöglichkeiten der einzelnen Miterben werden häufig missbraucht, um dem Bruder oder der Schwester endlich einmal die Grenzen aufzuzeigen. Die Probleme, die in einer Erben-Streitgemeinschaft kumulieren, lassen sich insbesondere mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung lösen. Der Testamentsvollstrecker nimmt sich im Auftrag der Erblasserin der letztwilligen Verfügung und des Nachlasses an. Er setzt den letzten Willen um und kümmert sich um die gerechte Teilung der Erbschaft. Nachdem alle Aufgaben erledigt sind, zahlt er die Erbschaft nach Maßgabe der Anordnungen in dem Testament und nach Maßgabe des Gesetzes an die Beteiligten aus. Als Testamentsvollstrecker sollte man sich einer mit den Belangen des Erbrechts vertrauten Person mit entsprechend großer Erfahrung bedienen. So hat man die größtmögliche Gewähr, dass die Nachlassangelegenheit streitfrei und fair abgewickelt wird. Der Familienfrieden bleibt über das eigene Versterben hinaus gewahrt.
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit setzte ich, Paula König, verwitwet, meine Kinder Max und Moritz zu meinen Vollerben zu gleichen Teilen ein. Ersatzerben sollen die jeweiligen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung sein, wiederum ersatzweise findet – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung statt.
Max erhält im Wege der Teilungsanordnung mein Haus in der Gartenstraße 200 in Hamburg. Sollte Max als Erbe wegfallen, entfällt die Teilungsanordnung ersatzlos.
Ich ordne die Ausführungs- und Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker ist von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, insbesondere von § 181 BGB. Er erhält eine angemessene Vergütung in Sinne des § 2221 BGB zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen erhält der Testamentsvollstrecker gesondert erstattet. Er ist berechtigt, dem Nachlass für seine Vergütung angemessene Vorschüsse zu entnehmen. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Fachanwalt für Erbrecht Rechtsanwalt Klaus Klug, hilfsweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V., Schloßstraße 26, Berlin, einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.
Ort, Datum, Paula König

