Vorsorge für ein geistig behindertes Kind
In einigen Fällen müssen Eltern oder Elternteile für ein behindertes Kind vorsorgen. Unter dem Stichwort „Behindertentestament“ werden letztwillige Verfügungen zur Versorgung behinderter Kinder diskutiert. Die Ausgangslage stellt sich in der Regel so dar, dass ein Kind wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung auf Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ganz oder vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Abwehr des Sozialhilferegresses
Zu Lebzeiten der Eltern werden diese Kinder zumeist ausreichend durch diese versorgt. Spätestens mit deren Ableben sind die Kinder jedoch vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen. Diese Unterstützung wird häufig in einer stationären Einrichtung, wie beispielsweise einer behindertengerechten Wohneinrichtung oder Werkstätte, erbracht. Damit gehen regelmäßig sehr hohe Kosten einher, die die Eigenmittel des behinderten Kindes weit übersteigen. Im Falle des Ablebens eines Elternteils greift der Sozialhilfeträger dann auf das ererbte Vermögen zu, gleich, ob es aus einem Pflichtteilsanspruch oder einem Erbanspruch resultiert. Der vollständige Einsatz jeglicher Eigenmittel ergibt sich aus dem so genannten „Nachrangprinzip“ der Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass zunächst alle vorhandenen Vermögensbestandteile des sozialhilfebedürftigen Menschen eingesetzt und aufgebraucht werden müssen, bevor die Sozialhilfe greift.
Häufig ist es so, dass neben dem behinderten Kind noch ein weiteres oder mehrere Kinder existieren, die nicht behindert sind. Das Interesse der Eltern geht meistens dahin, dass zum einen das Familienvermögen erhalten bleibt, zum anderen aber dem behinderten Kind zur Verbesserung von dessen Lebensqualität Vermögen zufließt, auf das der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann. Diese beiden Ziele sollen mittels eines so genannten „Behindertentestaments“ verwirklicht werden.
Sofern keine weiteren, nicht behinderten Kinder vorhanden sind, entspricht es oft dem Wunsch der Eltern, dass das Vermögen einer Behindertenorganisation zugeführt wird, oder aber einer sonstigen gemeinnützigen Stiftung oder Einrichtung, und nicht der allgemeinen Sozialhilfe zufällt.
Im Fokus der Eltern steht regelmäßig nicht der Wille, den Sozialhilfeträger zu umgehen und damit die Allgemeinheit für den Unterhalt des behinderten Kindes aufkommen zu lassen. Vielmehr geht es darum, den Lebensstandard des behinderten Kindes über den allgemeinen Sozialhilfestandard hinaus aufzuwerten und das private Vermögen für die anderen, nicht behinderten Geschwister zu erhalten.
Wie bereits erwähnt, springt die Sozialhilfeverwaltung erst dann ein, wenn das bedürftige Kind sich durch Einsatz seines Vermögens nicht mehr selbst helfen kann und auch keine Leistungen mehr von Angehörigen erhält. Zum einzusetzenden Vermögen gehört auch das Vermögen, das der Hilfeempfänger durch eine Erbschaft oder einen Pflichtteilsanspruch erwirbt. Einzusetzen ist hierbei das komplette Vermögen, soweit es nicht „Schonvermögen“ darstellt. Hierzu zählen insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück und kleinere Bargeldbeträge. Häufig glauben die Eltern, den Zugriff der Sozialhilfeverwaltung auf das Nachlassvermögen dadurch vermeiden zu können, dass sie ihr behindertes Kind schlichtweg enterben und auf den Pflichtteil setzen. Das ist jedoch ein Irrglaube!
Leistungsansprüche des behinderten Kindes gegen dritte Personen, insbesondere Unterhaltsansprüche und Pflichtteilsansprüche, kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten! Dies bedeutet, dass der Sozialhilfeträger ganz einfach die Pflichtteilsansprüche gegen den verstorbenen Elternteil geltend macht, die der Behinderte selbst, sollte er das abschätzen können, niemals geltend machen würde, da sie sowieso an den Sozialhilfeträger abfließen.
Die Erben des behinderten Kindes sind nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Mit dem Tod des behinderten Kindes verliert bisheriges Schonvermögen diese Eigenschaft. Folglich steht fest, dass die Eltern ihr behindertes Kind immer auch zu Erben einsetzen müssen, wenn sie einen Zugriff der Sozialhilfeverwaltung auf ihr Vermögen vermeiden wollen. Allerdings hat dies in einer ganz bestimmten Art und Weise zu geschehen, wie nachfolgend noch im Detail dargestellt wird.
Nach herrschender Meinung kann der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und unter gewissen Voraussetzungen den Pflichtteil geltend zu machen, nicht überleiten, da es sich um ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht handelt und nicht um einen Anspruch!
Schutz mittels Vor- und Nacherbschaft
Das Grundprinzip eines „Behindertentestaments“ liegt darin, dass der erbrechtliche Vermögenserwerb vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt werden soll, wobei selbstverständlich nur solche Gestaltungsmittel infrage kommen, die einen Vollstreckungsschutz gegenüber dem Sozialhilfeträger garantieren. Zur Erreichung dieses Zieles sind hierfür die Vor- und Nacherbschaft geeignet, kombiniert mit einer Testamentsvollstreckung. Bei der Vor- und Nacherbschaft wird das Nachlassvermögen vor der Verwertung durch den Sozialhilfeträger geschützt. Alle Versuche des Sozialhilfeträgers, das Vermögen während der Dauer der Vorerbschaft zu verwerten, sind unzulässig.
Schutz durch Testamentsvollstreckung
Durch die Testamentsvollstreckung ist wiederum sichergestellt, dass der Sozialhilfeträger keinen Zugriff auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände hat. Infolgedessen stellt der einer Dauertestamentsvollstreckung unterliegende Nachlass kein verwertbares Vermögen für den Sozialhilfeträger dar. Zu den Grundprinzipien eines Behindertentestaments gehört ferner die Anweisung in der letztwilligen Verfügung an den Testamentsvollstrecker, dem behinderten Kind zur Verbesserung seines Lebensstandards aus dem Nachlass Leistungen zukommen zu lassen, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann.
Die Standardlösung für Eltern mit behinderten und nichtbehinderten Kindern sieht deshalb vor, die nicht behinderten Kinder auf den Tod des länger lebenden Ehegatten zum Schlusserben einzusetzen, wohingegen das behinderte Kind bereits auf den Tod des erststerbenden Ehegatten zum nichtbefreiten Vorerben eingesetzt wird. Auch auf den Tod des länger lebenden Ehegatten wird das behinderte Kind zum nichtbefreiten Vorerben eingesetzt. Zum Nacherben werden jeweils die Geschwister des behinderten Kindes bestimmt. Sollten solche nicht existieren, werden häufig andere Verwandte, eine bestimmte Behindertenorganisation oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen eingesetzt. Außerdem wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und der Testamentsvollstrecker angewiesen, dem behinderten Kind aus den Erträgnissen des Erbteils zu bestimmten Anlässen oder für bestimmte Zwecke Geldmittel zukommen zu lassen, die seinen Lebensstandard verbessern.
Verbesserung der Lebenssituation des Behinderten
Durch die Anordnung der Nacherbschaft wird das dem behinderten Kind zugewendete Vermögen zu seinen Lebzeiten vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt. Zudem wird mit dieser Maßnahme verhindert, dass der ererbte Nachlass mit dem Tod des behinderten Kindes auf dessen Erben übergeht und damit dem Kostenersatz des Sozialhilfeträgers unterfällt. Durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung wird wiederum der Zugriff auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstände und insbesondere auch Erträgnisse ausgeschlossen und sozialhilferechtlich nicht verwertbares Vermögen geschaffen. Um die Lebenssituation des behinderten Kindes nachhaltig zu verbessern, wird der Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung angewiesen, die Erträgnisse an das behinderte Kind so auszubezahlen, dass der Sozialhilfeträger auf die Erträgnisse nicht zugreifen kann.
Behindertentestament nicht sittenwidrig
In mittlerweile mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurde festgestellt, dass eine derartige Konstruktion kein sittenwidriges Vorgehen darstellt. Der Bundesgerichtshof hat lediglich angedeutet, dass dann von einer Sittenwidrigkeit zulasten der Allgemeinheit ausgegangen werden könnte, wenn ein derart beträchtliches Vermögen hinterlassen wird und der Pflichtteil des behinderten Kindes so hoch ist, dass aus dem Pflichtteil oder sogar nur aus den Erträgnissen die Versorgung des Behinderten sichergestellt werden könnte. Von einer Sittenwidrigkeit kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Ausschluss des Sozialhilfeträgers angesichts des überragenden Nachlasswertes und der Vermögensverhältnisse der betroffenen Familie „grob missbräuchlich“ erscheint. In allen „normalen“ Fällen wird sich das oben dargestellte Konstrukt als tragfähig und sicher erweisen.
Formulierungsbeispiel
Testament
Ich bin verwitwet und habe drei Kinder, nämlich Martin, Tamara und Peter. Martin ist sowohl körperlich als auch geistig behindert. Ich bin nicht durch einen Erbvertrag oder anderweitig an der Errichtung dieser Verfügung von Todes wegen gehindert. Vorsorglich hebe ich alle bisher von mir getroffenen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf und widerrufe diese.
Ich bestimme zu meinen Erben meine gemeinschaftlichen Kinder Martin, Tamara und Peter unter sich zu gleichen Teilen. Sollte einer der genannten Erben nicht zur Erbfolge gelangen, bestimme ich als Ersatzerben die jeweils anderen.
Martin wird jedoch nur Vorerbe. Der Vorerbe wird von allen Beschränkungen befreit, soweit gesetzlich möglich. Nacherben auf den Tod von Martin werden meine anderen Abkömmlinge Tamara und Peter unter sich zu gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Sofern Tamara und Peter nicht Nacherbe werden wollen oder können, diese also beispielsweise von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen oder vor mir versterben, bestimme ich an deren Stellen deren Abkömmlinge als Ersatznacherben unter sich zu gleichen Teilen. Die Ersatznacherbeneinsetzung ist jedoch auflösend bedingt für den Fall, dass der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so dass dann die Ersatznacherbfolge erlischt.
Im Bewusstsein, dass Martin wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sein wird, für seine Angelegenheiten selbst zu sorgen, insbesondere die ihm durch die Erbeinsetzung zukommenden Vermögenswerte nicht selbst verwalten kann, ordne ich für die Verwaltung des Erbteils von Martin Testamentsvollstreckung in Form einer Dauertestamentsvollstreckung an.
Zum Testamentsvollstrecker über den Erbteil von Martin berufe ich Tamara. Für den Fall, dass Tamara vor oder nach der Annahme des Amtes – auch durch eigene Kündigungsentscheidung – als Testamentsvollstrecker wegfällt, benenne ich Peter zum Ersatztestamentsvollstrecker. Wiederum ersatzweise bestimme ich, dass ein vom Nachlassgericht ausgewählter Testamentsvollstrecker die Aufgaben übernehmen soll. Um eine ordnungsgemäße Testamentsvollstreckung zu gewährleisten, weise ich das Nachlassgericht an, den Testamentsvollstrecker aus dem Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e. V, Berlin, auszuwählen. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine Vergütung erhält er nur dann, wenn er vom Nachlassgericht ausgewählt wird. Er ist dann nach der Möring’schen Tabelle zu vergüten.
Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Verwaltung des Martin zustehenden Erbteils und somit im Zusammenwirken mit den anderen Miterben die Verwaltung des gesamten Nachlasses. Dem Testamentsvollstrecker stehen dabei alle Verwaltungsrechte zu, die auch Martin zustehen. Über den Erbteil selbst darf der Testamentsvollstrecker nicht verfügen. Er hat den Erbteil des Vorerben einschließlich der Erträge und Nutzungen zu verwalten und ist zur Verwaltung des Nachlasses in Gemeinschaft mit den anderen Miterben berechtigt und verpflichtet. Nach Teilung des Nachlasses setzt sich die Testamentsvollstreckung an den Martin zugewiesenen Vermögenswerten fort.
Ort, Datum, Vorname Nachname
Die Formulierung eines Behindertentestaments ist eine höchst komplexe Angelegenheit, die durch einen Laien nicht erfolgen kann, zumal zu bedenken ist, dass eine auf jeden Einzelfall zugeschnittene individuelle Lösung zu finden und zu formulieren ist. Es ist deshalb in jedem Fall anzuraten, einen geeigneten Fachberater mit der Abfassung eines entsprechenden Testaments zu beauftragen.
Vorsorge für ein körperlich behindertes Kind
Etwas einfacher kann sich die Gestaltung eines Testaments erweisen, wenn das Kind nicht geistig behindert ist, sondern körperlich und deshalb seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Für diesen Fall kann bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht mit dem behinderten Kind abgeschlossen werden. Darüber hinaus können dem Kind gewisse Leistungen über eine letztwillige Verfügung zugeordnet werden, die über eine Testamentsvollstreckung dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen werden. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein derartiger Pflichtteilsverzicht nicht sittenwidrig ist.
Neben der oben skizzierten Standardlösung gibt es in der juristischen Praxis noch weitere andere Lösungsvarianten, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. Dies bleibt der Beratung durch einen geeigneten Fachmann vorbehalten.
Vorsorge für ein überschuldetes Kind
Die Anzahl der Privatinsolvenzen hat in den letzten Jahren massiv zugenommen. Ein immer häufiger anzutreffendes Problem im Rahmen der Testamentsgestaltung ist deshalb der Fall, dass eines oder das einzige Kind überschuldet ist, kurz vor dem privaten Insolvenzverfahren steht oder sich bereits mitten im Insolvenzverfahren befindet.
Eine verwitwete Frau hat aus ihrer Ehe mit ihrem verstorbenen Mann drei Kinder, Bodo, Christina und Karl. Karl hat sich vor einigen Jahren mit einer Computerfirma selbstständig gemacht und dabei Schiffbruch erlitten. Die Firma ist mittlerweile abgewickelt, es bestehen allerdings aus der Insolvenz noch hohe private Verbindlichkeiten. Karl steht kurz vor der Einleitung eines privaten Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung.
Die Mutter pflegt zu allen drei Kindern ein gutes Verhältnis. Sie sieht die Gefahr, dass sich die Gläubiger des überschuldeten Sohnes aus dem Erbteil oder Pflichtteil im Falle ihres Ablebens befriedigen könnten und für Sohn Karl nichts mehr übrig bleibt. Grundsätzlich ist es ihr Wunsch, auch dem insolventen Sohn sein Erbteil zu erhalten, jedoch den Zugriff der Gläubiger auf das Erbe des überschuldeten Sohnes zu vermeiden.
Schutz vor Gläubigern des Kindes
Es liegt auf der Hand, dass ein überschuldeter Sohn nicht Erbe werden darf. In die Insolvenzmasse fließt nämlich alles, was der Schuldner bei Insolvenzeröffnung besitzt und auch das, was er nach Eröffnung erlangt. Dazu gehört auch eine Erbschaft. Dies wäre dann unproblematisch, wenn der Erbfall erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und eingetretener Restschuldbefreiung eintritt und die Erbschaft dem überschuldeten Sohn erst in diesem Stadium anfällt. Für diesen Fall haben Altgläubiger keinen Zugriff auf die Erbschaft. Nun ist es aber so, dass man den Zeitpunkt seines eigenen Ablebens in aller Regel nicht vorhersehen kann. Infolgedessen ist es sinnvoll, für den Fall vorzusorgen, dass bei einem Erbfall in der kritischen Phase, also in der Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens oder der so genannten Wohlverhaltensperiode, der Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt wird.
Restschuldbefreiung
Der überschuldete Sohn wird zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragen. Sodann wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestimmt. Das Gericht stellt daraufhin die Restschuldbefreiung in Aussicht. Das Insolvenzverfahren wird danach aufgehoben. Hieran schließt sich die so genannte Wohlverhaltensperiode für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Insolvenzeröffnung an. Nach Ablauf dieser Zeitspanne beschließt das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung. Vermögen, das der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode erwirbt, gehört dem Schuldner uneingeschränkt, allerdings hat er wichtige Obliegenheiten zu erfüllen. Vor allem hat er Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder und damit an die Gläubiger herauszugeben. Sofern der Schuldner gegen diese Obliegenheiten verstößt, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Wird ihm allerdings die Restschuldbefreiung erteilt, wird er gegenüber allen Gläubigern von seinen Verbindlichkeiten frei.
Ausschlagung der Erbschaft
Sofern ein überschuldetes „Problemkind“ ganz schlicht zum Miterben gemeinsam mit seinen Geschwistern eingesetzt wird und der Todesfall in der kritischen Phase des Insolvenzverfahrens oder in der Wohlverhaltensperiode eintritt, kann das Kind die Erbschaft ausschlagen. Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht alleine dem Schuldner zu. Ein Mitspracherecht des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts besteht nicht. Diese höchstpersönliche Entscheidung des Schuldners ist unanfechtbar. Die Ausschlagung der Erbschaft stellt auch keinen Obliegenheitsverstoß dar, der zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte. Tatsächlich ist die Ausschlagung aber keine vernünftige Lösung.
Schlägt das überschuldete Kind das Erbe aus, bekommt es nichts, auch keinen Pflichtteil. Aus Sicht des überschuldeten Kindes wäre es in dieser Situation besser, das Erbe anzunehmen, um wenigstens die Hälfte des geerbten Vermögens zu behalten und die andere Hälfte dem Treuhänder herauszugeben. Eine Variante, um den Zugriff der Gläubiger zu vermeiden, besteht darin, dass ein Elternteil in seinem Testament das Problemkind enterbt. Diesem bliebe dann noch sein Pflichtteilsanspruch. Hier stellt sich die Frage, ob das überschuldete Kind gegenüber seinen Gläubigern und dem Treuhänder verpflichtet ist, diesen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, und dadurch sozusagen „Masse“ für die Gläubiger zu schaffen. Eine solche Verpflichtung besteht allerdings nicht. Macht der Schuldner die Pflichtteilsansprüche nicht geltend, so ist darin auch keine Obliegenheitsverletzung zu sehen, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte. Wäre der Schuldner verpflichtet, diesen Anspruch zwingend geltend zu machen, um seinen Obliegenheitsverpflichtungen nachzukommen, könnte dies zu einer internen Konfliktsituation führen, die dem Schuldner bei Abwägung seiner persönlichen Interessen gegen die der Insolvenzgläubiger nicht zuzumuten ist.
Enterbung des überschuldeten Kindes
Die vollständige Enterbung des überschuldeten Sohnes stellt folglich eine Möglichkeit dar, den Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten zu schützen. Solange der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht wird, besteht keine Möglichkeit der Verwertung des Anspruchs durch die Gläubiger. Das überschuldete Kind kann in diesem Fall durch schlichte Untätigkeit den Gläubigerzugriff verhindern. Für den Fall, dass es sich aber dafür entscheidet, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, muss es auch in diesem Fall die Hälfte des erworbenen Vermögens an den Treuhänder abführen. Es geht erneut ein nicht unerheblicher Anteil des Nachlassvermögens verloren. Macht das überschuldete Kind den Pflichtteilsanspruch nicht geltend, erhält es gar nichts, was nicht in seinem eigenen Interesse liegt. Insofern stellt auch diese Vorgehensweise keine geeignete Lösung der bestehenden Problematik dar.
Vermögenstrennung mittels Vor- und Nacherbfolge
Auch bei einer Überschuldung eines Kindes gibt es diverse Möglichkeiten, diesem Problem beizukommen. Die gängigste Lösung liegt, ähnlich wie beim Behindertentestament, in der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge im Hinblick auf den Erbteil des überschuldeten Kindes. Das überschuldete Kind wird zum Vorerben eingesetzt, als Nacherben können die Abkömmlinge des insolventen Kindes benannt werden, ersatzweise die Geschwister. Mit der Bestimmung des insolventen Kindes zum Vorerben ist der Nachlass bis zum Eintritt der Nacherbfolge vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dies gilt allerdings nicht für die Früchte, die der Nachlass während der Zeit der Vorerbschaft abwirft.
Gläubigerschutz mittels Testamentsvollstreckung
Um auch die Früchte des Nachlasses vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, bedarf es einer weiteren Maßnahme, nämlich der Einrichtung einer Testamentsvollstreckung. Im Unterschied zu der Situation eines behinderten Kindes kommt hier aber die Besonderheit hinzu, dass das insolvente Kind nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und Erteilung der Restschuldbefreiung wieder uneingeschränkt Vermögen erwerben kann. Wenn die Vor- und Nacherbfolge mit Testamentsvollstreckung aber auch noch nach Eintritt der Restschuldbefreiung Bestand hat, ist dies für das insolvente Kind unangenehm, weil die damit verbundenen Beschränkungen eigentlich in dieser Phase nicht mehr gewollt sind. Es muss also versucht werden, die Beschränkungen nach erteilter Restschuldbefreiung aufzuheben. Die einfachste Möglichkeit wäre hier, dass der Vorerbe und die Nacherben zu gegebener Zeit die Beschränkungen rechtsgeschäftlich aufheben und entfallen lassen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Nacherben die Nacherbschaft ausschlagen oder aber ihre Nacherbenanwartschaften auf den Vorerben übertragen. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker könnte sein Amt niederlegen. Diese Möglichkeiten stehen den Beteiligten immer offen. Es ist allerdings fraglich, ob diese dann auch bereit sind, alle Schritte mitzugehen. Immerhin geben die Nacherben erhebliche Rechte auf.
Es gibt auch noch andere Gestaltungsvarianten. Letztendlich ist die Abfassung eines solchen Testaments sehr komplex und mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, die nur mit einem Erbrechtsexperten geklärt werden können.
Formulierungsbeispiel
Testament
I. Erbeinsetzung
Ich setze hiermit meine vorgenannten Kinder zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein.
Ersatzerben sind dessen/deren jeweilige Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein oder sollten diese die Erbschaft ausschlagen, so bestimme ich zum Ersatzerben …, wiederum ersatzweise …
II. Vor- und Nacherbschaft
Soweit mein Sohn Paul zu einem Zeitpunkt Erbe wird, zu dem er sich noch in der Insolvenz befindet beziehungsweise zudem die Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt sein sollte, ist er nur nichtbefreiter Vorerbe.
Nacherben sind seine Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein oder sollten sämtliche Abkömmlinge die Nacherbschaft ausschlagen, so sind Ersatznacherben meine Kinder Bertin und Catherine zu gleichen Teilen, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge.
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben sowie mit rechtskräftiger Restschuldbefreiung.
Die Nacherbenanwartschaftsrechte sind nur an den Vorerben veräußerlich, im Übrigen jedoch unvererblich und unveräußerlich. Die Einsetzung der Ersatznacherben ist für den Fall auflösend bedingt, dass die Nacherbenanwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen werden.
Ohne das Ermessen der Nacherben hinsichtlich der Verfügung über ihr Anwartschaftsrecht in irgendeiner Weise einzuschränken oder einen Anspruch des Vorerben auf Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts zu begründen, gehe ich davon aus, dass die jeweiligen Nacherben ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, sobald dieser in gesicherten Vermögensverhältnissen lebt, wovon ich bei einem Vorerben, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hat, spätestens ein Jahr nach rechtskräftiger Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgehe.
III. Testamentsvollstreckung und weitere Anordnungen
Soweit mein Sohn Paul zu einem Zeitpunkt Erbe wird, zu dem er sich noch in der Insolvenz befindet beziehungsweise zudem die Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt sein sollte, ordne ich Testamentsvollstreckung an.
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Sohn Bertin, geboren am …
Sollte der Testamentsvollstrecker sein Amt – gleich aus welchem Grund – nicht annehmen, so endet das Amt dieses Vollstreckers. In diesem Fall ernenne ich meine Tochter Catherine als Ersatztestamentsvollstreckerin. Wiederum ersatzweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. mit Geschäftssitz in Berlin einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.
Der Testamentsvollstreckung unterliegt zunächst der gesamte Nachlass. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzt sich die Testamentsvollstreckung an dem Erbteil meines Sohnes Paul fort. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten. Es handelt sich um eine Dauervollstreckung, die sich an den Surrogaten fortsetzt.
Substanz und Erträge hat der Testamentsvollstrecker nur für wirtschaftlich und in der Lebensplanung vernünftige Zwecke einzusetzen. Ich weise den Testamentsvollstrecker verbindlich an, meinem Sohn Paul die diesem gebührenden jährlichen Reinerträge der verwalteten Nachlasswerte ausschließlich so zuzuwenden, dass sein standesgemäßer Unterhalt durch regelmäßige Zuwendungen oder auch durch einmalige Sachzuwendungen bzw. die Übernahme von Beiträgen zur Altersvorsorge etc. gesichert ist und zugleich hierdurch keine Versagung oder Kürzung von etwa durch den Erben bezogenen staatlichen Leistungen, insbesondere von bedarfsorientierter Grundsicherung oder Sozialhilfe, eintritt. Mit dieser Weisung soll erreicht werden, dass die wirtschaftliche Stellung von Paul durch das ihm von Todes wegen Zugewendete verbessert wird. Die Erträge des jeweils ererbten Vermögens sollen deshalb solche Aufwendungen finanzieren, für die eine staatliche Beihilfe nicht gewährt wird, die aber anrechnungsfrei verbleiben, etwa die Anschaffung eines angemessenen selbstgenutzten Eigenheims, eines angemessenen Kraftfahrzeuges sowie von Beiträgen in geschützten Altersvorsorgeverträgen.
Soweit dem Erben seitens seiner Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, wird das Entscheidungsermessen des Testamentsvollstreckers weiter dahingehend eingeschränkt, dass er dem Erben Erträge des Nachlasses nur bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze zuwenden kann, soweit diese nicht schon durch anderweitiges Einkommen des Erben ausgeschöpft ist. Gleiches gilt für einzelne Gegenstände des Nachlasses. Das Recht des Erben, die Herausgabe von Nachlassgegenständen zu verlangen, wird dementsprechend eingeschränkt.
Im Übrigen hat der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Rechte und Pflichten.
Neben der Erstattung seiner Auslagen erhält der Testamentsvollstrecker keine Vergütung, es sei denn, das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. bestimmt einen Testamentsvollstrecker. Dieser erhält eine Vergütung, die den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins entspricht. Die Mehrwertsteuer wird gesondert vergütet.
IV. Vorsorge bei rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung
Die nachfolgenden Verfügungen sind aufschiebend bedingt. Sie gelten nur, falls meinem Sohn Paul rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Sämtliche Nacherben von Paul sind dann mit einer Auflage zugunsten von Paul beschwert, für die folgende Bestimmungen gelten:
Vom Wert des Vermögens, welches an sie als Folge des Bedingungseintritts durch den Testamentsvollstrecker herauszugeben wäre, haben sie einen Anteil von 90 Prozent sofort wieder an den Auflagebegünstigten herauszugeben.
Vollziehungsberechtigt für die Auflage sind sämtliche Personen wechselseitig, die Nacherben werden. Außerdem ist diejenige Person vollziehungsberechtigt, welche als Testamentsvollstrecker für meinen Sohn Paul dessen Nachlassbeteiligung verwaltet hat.
Ort, Datum, Vorname Nachname
Vorsorge für bedürftige Kinder
Nach wie vor gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine beträchtliche Zahl von Arbeitslosen, die auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II oder Hartz IV) angewiesen sind. Bevor erwerbsfähige Personen Grundsicherung erhalten, müssen sie vorrangig ihr eigenes Einkommen und/oder Vermögen einsetzen. Das Sozialleistungsrecht wirft deshalb auch im Bereich der Testamentsgestaltung zahlreiche Fragen auf. Setzt man einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen zum Erben ein, gilt das Nachrangprinzip des Sozialleistungsrechts und der Leistungsträger greift auf die Erbschaft in der Weise zu, dass die Sozialleistungen bis zum Verbrauch der entsprechenden Vermögenswerte eingestellt werden. Das Problem ähnelt dem der Eltern von behinderten Kindern, die diese Kinder durch eine entsprechende Nachfolgeregelung nach ihrem Tod versorgt wissen wollen. In beiden Fällen ist der Erbe auf Sozialleistungen angewiesen. Allerdings gibt es bei genauer Betrachtung doch einige deutliche Unterschiede.
Während eine Behinderung oder Erkrankung meist zu einer lebenslangen Abhängigkeit von staatlichen Leistungen führt, ist der Anspruch auf Grundsicherung in den meisten Fällen nur auf einen gewissen Zeitraum begrenzt. Spätestens mit dem Bezug einer Altersrente machen die Beschränkungen, die im Rahmen eines „Behindertentestaments“ angeordnet werden, beim „Bedürftigentestament“ keinen Sinn mehr. Deshalb muss bei der Testamentsgestaltung zugunsten eines Beziehers von Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Lösung gefunden werden, die notwendige Beschränkungen auf den Zeitraum begrenzt, in dem Sozialleistungen bezogen werden. Insoweit entspricht die Problemstellung eher der von Eltern mit Kindern, die überschuldet sind. In diesem Zusammenhang hat sich die Verwendung des Begriffs „Bedürftigentestament“ eingebürgert.
Sowohl der Anspruch auf Sozialhilfe als auch der auf Grundsicherung für Arbeitssuchende hängt davon ab, dass der Bezieher vor einer Leistungsgewährung sein komplettes Einkommen sowie sein Vermögen einsetzen und verwerten muss. Man spricht insoweit vom „Subsidiaritätsprinzip“ oder „Nachranggrundsatz“. Zum verwertbaren Vermögen beziehungsweise Einkommen gehören grundsätzlich auch Substanz und Ertrag einer Erbschaft. Deshalb müssen im Rahmen der Nachfolgeregelung auch bei einem Testament für Bedürftige Substanz und Ertrag vor dem Zugriff des Sozialleistungsempfängers und damit auch vor der Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger geschützt werden.
Würde man nun das bedürftige Kind zum Vollerben machen, könnten sowohl die Sozialhilfeleistungen als auch das ALG II unter Hinweis auf das Nachrangprinzip solange eingestellt werden, bis der Nachlass komplett verwertet ist. Eine Entlastung würde folglich nur aufseiten des Sozialhilfeträgers eintreten. Aber auch eine vollständige Enterbung des bedürftigen Kindes ist nicht die Lösung des Problems! Das Kind ist nämlich nach dem Elternteil pflichtteilsberechtigt, was wiederum zur Folge hat, dass der Sozialhilfeträger den Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil auf sich überleiten und die Forderung beim Erben geltend machen kann. Die Enterbung führt folglich nur dazu, dass der Zugriff des Sozialhilfeträgers minimiert wird, schließt diesen Zugriff aber nicht gänzlich aus.
Schutz mittels Vor- und Nacherbschaft
Ausschließlich mit der Einsetzung des bedürftigen Kindes zum nicht befreiten Vorerben kann die Substanz vor dem Zugriff des Staates geschützt werden. Da dem Vorerben die Verwertung des Nachlasses rechtlich unmöglich ist, kann aus diesem Grund weder die Sozialhilfe noch das ALG II eingestellt werden. Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers ist, scheidet zudem eine Erbenhaftung für die erbrachten Sozialleistungen aus. Grundsätzlich kann der mit der Nacherbschaft belastete Vorerbe zwar die Vorerbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen. Dies wird der bedürftige Abkömmling selbst aber nicht tun, da dann der Sozialhilfeträger seine Leistungen einstellt, wie oben dargestellt. Für den Sozialleistungsträger ist aber eine mögliche Ausschlagung der Vorerbschaft von erheblicher Bedeutung, da er dann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten kann. Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung kann der Sozialhilfeträger aber das Recht zur Ausschlagung nicht auf sich selbst überleiten und selbst geltend machen. Infolgedessen sollte das Kind als Bezieher von Sozialleistungen zum nicht befreiten Vorerbe eingesetzt werden.
Schutz mittels Testamentsvollstreckung
Mit dieser Maßnahme ist aber nur die Substanz des Nachlasses vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers geschützt, nicht aber der Ertrag. Deshalb ist auch in diesem Fall die Anordnung der nicht befreiten Vorerbschaft unbedingt mit der Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung zu kombinieren, bei der der Anspruch des Vorerben auf den Ertrag beschränkt ist.
Im Rahmen eines Bedürftigentestaments ist darauf zu achten, die Belastungen durch die Vorerbschaft und die Testamentsvollstreckung auf den Zeitraum des Sozialleistungsbezugs zu beschränken. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die Vorerbschaft auflösend bedingt auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Hilfsbedürftigkeit angeordnet wird beziehungsweise eine aufschiebend bedingte Vollerbschaft im Testament festgelegt wird. Das heißt nichts anderes, als dass das bedürftige Kind in dem Moment, in dem es keine Sozialleistungen mehr bezieht, zum unbeschränkten Vollerben wird und die Vorerbschaft wegfällt. Ebenso muss auch angeordnet werden, dass die Verwaltungstestamentsvollstreckung mit Wegfall des Sozialhilfebezugs aufgehoben wird.
Formulierungsvorschlag
Testament
1. Erbeinsetzung
Ich setze hiermit meine vorgenannten Kinder zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein.
Ersatzerben sind dessen/deren jeweilige Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein oder sollten diese die Erbschaft ausschlagen, so bestimme ich zum Ersatzerben …, wiederum ersatzweise den …
2. Vor- und Nacherbschaft
Meine Tochter Emma wird jedoch nur nichtbefreiter Vorerbe.
Nacherben sind ihre Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein oder sollten sämtliche Abkömmlinge die Nacherbschaft ausschlagen, so sind Ersatznacherben meine Kinder Anton und Josef zu gleichen Teilen, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge.
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
Die Nacherbenanwartschaften sind nicht vererblich und nicht übertragbar.
3. Testamentsvollstreckung und weitere Anordnungen
Ich ordne bis zum Tod des Vorerben Testamentsvollstreckung über den Nachlass an.
Der Testamentsvollstrecker hat dem Vorerben zum Zwecke der Verbesserung der Lebensqualität den gesamten jährlichen Reinertrag des Vorerbteils nur in Form folgender Leistungen zuzuwenden:
- Zuwendungen zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse in Bezug auf Freizeit und Hobby
- Finanzierung von Urlauben
- Aufwendungen für Besuche von Freunden und Verwandten
- Aufwendungen für ärztliche oder sonstige Heilbehandlungen und Therapien, Medikamente und medizinische Hilfsmittel, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden.
- Aufwendungen für persönliche Sachen wie Kleidung und für Einrichtungsgegenstände
- ein Taschengeld, jedoch nicht mehr als der Betrag, den ein Leistungsempfänger ungekürzt zur freien Verfügung haben darf.
Für welche der genannten Leistungen der Reinertrag verwendet wird entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen, wobei er sich allerdings am Wohl des Vorerben orientieren muss.
Sofern der jährliche Reinertrag nicht in einem Jahr vollständig aufgebraucht wird, ist der verbleibende Anteil durch den Testamentsvollstrecker nach dessen Ermessen gewinnbringend anzulegen.
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Sohn Anton, geboren am …
Sollte der Testamentsvollstrecker sein Amt – gleich aus welchem Grund – nicht annehmen, so endet das Amt dieses Vollstreckers. In diesem Fall ernenne ich meinen Sohn Josef als Ersatztestamentsvollstrecker. Wiederum ersatzweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V., mit Geschäftssitz in Berlin, einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.
Der Testamentsvollstreckung unterliegt zunächst der gesamte Nachlass. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzt sich die Testamentsvollstreckung an dem Erbteil meiner Tochter Emma fort. Der Testa-mentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten. Es handelt sich um eine Dauervollstreckung, die sich an den Surrogaten fortsetzt. Im Übrigen hat der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Rechte und Pflichten.
Neben der Erstattung seiner Auslagen erhält der Testamentsvollstrecker keine Vergütung, es sei denn, das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. bestimmt einen Testamentsvollstrecker. Dieser erhält eine Vergütung, die den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins entspricht. Die Mehrwertsteuer wird gesondert vergütet.
Die Testamentsvollstreckung endet ersatzlos, wenn der Vorerbe verstorben ist oder für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten tatsächlich weder Sozialhilfe nach den jeweils geltenden Vorschriften des SGB XII noch Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den jeweiligen Vorschriften des SGB II erhalten hat und dies gegenüber dem Nachlassgericht erklärte und die Richtigkeit eidesstattlich versichert.
Bezieht der Vorerbe danach erneut Sozialleistungen, ändert dies an den eingetretenen Rechtsfolgen nichts.
Ort, Datum, Vorname Nachname

