Vor mehr als zehn Jahren – im Jahr 2001 – trat das „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Kraft. Das kurz als „Lebenspartnerschaftsgesetz“ (LPartG) benannte Regelwerk ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nur darauf an, dass beide das gleiche Geschlecht haben. Es kommt ausdrücklich nicht auf die sexuelle Orientierung der Lebenspartner an. Deshalb ist weder eine sexuelle Beziehung noch eine homosexuelle Neigung für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft erforderlich. So ist es möglich, dass zwei heterosexuelle Freundinnen eine Lebenspartnerschaft eingehen. Es ist auch möglich, dass eine junge Frau und ihre Tante eine Lebenspartnerschaft eingehen.
Grenzen gibt es bei Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Vater und Sohn oder Mutter und Tochter oder Oma und Enkelin oder Opa und Enkel) sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern: Diese können keine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Lebenspartnerschaft ist in ihren Rechtsfolgen mittlerweile bis auf wenige Ausnahmen an die Ehe angeglichen. Insbesondere bestehen inzwischen keine Unterschiede mehr im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht.
Enge Freundinnen, die auf den staatlichen Segen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Wert legen, sollten immer bedenken, welche materiellen Vorteile eine oder beide Freundinnen aus einer Lebenspartnerschaft ziehen können: aktuelle Versorgung, rentenrechtlicher Versorgungsausgleich, Erbberechtigung, künftig voraussichtlich auch „Ehegatten-Splitting“.
Gesetzliches Erbrecht der Lebenspartner
Wenn eine verstorbene Lebenspartnerin kein Testament und keinen Erbvertag errichtet hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie wird in diesem Fall von ihrer Partnerin und – in den meisten Fällen – von ihren Verwandten beerbt, also entweder ihren Kindern, sofern vorhanden, oder ihren Eltern oder von einem noch lebenden Elternteil und ihren Geschwistern. Bei fehlenden Kindern, bereits verstorbenen Eltern und nicht vorhandenen Geschwistern kommen – eher theoretisch als praktisch – auch noch die Großeltern als Erben neben der Lebenspartnerin zum Zug. Nur dann, wenn auch die Großeltern bereits verstorben sind, erbt die Lebenspartnerin den gesamten Nachlass ihrer Partnerin. Zusätzlich zum Nachlass erhält die Lebenspartnerin den so genannten „Voraus“, Haushaltsgegenstände, Mobiliar und das Auto der beiden.
Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge entstehen nicht selten Erbengemeinschaften mit Verwandten der verstorbenen Lebenspartnerin. Dies sollten die Partnerinnen unbedingt vermeiden. Denn Erbengemeinschaften sind streitanfällig. Lebenspartnerinnen vermeiden Erbengemeinschaften dadurch, dass sie Testamente oder einen Erbvertrag errichten.
Die Übersetzerin Sabine König ist mit der Ärztin Susanna Tignanello, einer Sizilianerin, verpartnert. Susanna hat schon in ihrer Jugend ein kleines Vermögen gemacht. Als sie mit 40 Jahren bei einem Verkehrsunfall stirbt, hinterlässt sie 600.000 Euro in Form einer Eigentumswohnung, die Sabine und Susanna bewohnen. Susanna stammt aus einer sizilianischen Großfamilie, zum Zeitpunkt ihres Todes lebt noch der zu Gewalt neigende Vater, außerdem sieben temperamentvolle und streitbare Geschwister. Sabine gerät in eine außerordentlich streitbegabte Erbengemeinschaft mit der Verwandtschaft von Susanna. Sabine hat zwar Anspruch auf drei Viertel der Erbschaft, aber der Vater erbt ein Achtel und die sieben Geschwister von Susanna – als Nachfolger der bereits verstorbenen Mutter – ebenfalls ein Achtel. Da die italienischen Verwandten die Lebenspartnerschaft nicht kennen und akzeptieren, kommt es zu massivem Streit. Die Wohnung muss verkauft werden, Sabine muss sich eine Mietwohnung nehmen. Es bleiben ihr jedoch nach dem Verkauf der Wohnung von Susannas Vermögen lediglich 350.000 Euro. Aufgrund der massiven Auseinandersetzungen um das Auto und andere Haushaltsgegenstände verzichtet Sabine schweren Herzens auf den „Voraus“.
Verlust des Erbrechts bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft verliert die Lebenspartnerin den gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Schon mit dem eingereichten Aufhebungsantrag kann der Anspruch auf Erbschaft erlöschen. Die geschiedene Lebenspartnerin geht dann leer aus, wenn die ehemalige Lebenspartnerin stirbt.
Wer auch nur den Verdacht hat, dass die gesetzliche Regelung nicht dem eigenen Willen und Interessen entspricht, ist gut beraten, über ein Testament oder einen Erbvertrag nachzudenken. Eine Erbrechtsexpertin kann speziell für Ihre Situation
- Information erteilen, ob die gesetzliche Erbfolge für Sie und Ihre Familie günstig ist und Ihrem besonderen Bedarf entspricht,
- Sie über die verschiedenen Möglichkeiten beraten, die gesetzliche Erbfolge durch ein klug gestaltetes Testament oder einen Erbvertrag auszuschalten,
- optimale Lösungen für die Absicherung der Lebenspartnerin, (behinderten) Kindern oder bedürftigen Verwandten suchen und finden,
- Sie bei der exakten Ermittlung des „Voraus“ und der korrekten Teilung des Nachlasses unterstützen.
Partnerschaftsvertrag schafft Klarheit
Wie Ehegatten können Lebenspartnerinnen einen Vertrag schließen und damit anstelle der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Am häufigsten wird jedoch eine „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ gewählt. Damit schließen die Partnerinnen für den Fall der Scheidung die Forderung nach Zugewinnausgleich aus. Eine vermögende Partnerin sichert sich damit gegen erhebliche Forderungen ab, die ihre Partnerin bei einer Scheidung stellen könnte. Zugewinne aus Erwerbsarbeit, Zinsen, Dividenden sowie Vermietung und Verpachtung verbleiben in diesem Fall vollständig bei der Frau, die diese Zugewinne erzielt hat. Neben dem Erbanspruch verliert eine Lebenspartnerin aus einer derart modifizierten Zugewinngemeinschaft nach der Scheidung jeglichen Anspruch auf Zugewinn. Anders gesagt: Eine mittellose Partnerin ohne eigenes Einkommen verliert per Scheidung alles: die aktuelle Versorgung, den Zugewinn und den Anspruch auf eine Erbschaft. Für die Zeit der Partnerschaft steht ihr jedoch ein rentenrechtlicher Versorgungsausgleich zu (sofern dieser nicht ebenfalls per Vertrag ausgeschlossen wurde).
Das Testament der Frau in eingetragener Lebenspartnerschaft
Nicht nur der Inhalt einer letztwilligen Verfügung ist gründlich zu durchdenken. Auch ist zu überlegen, welche Form der letztwilligen Verfügung gewählt werden soll. Es gibt im Wesentlichen das Einzeltestament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag. Diese unterscheiden sich wie folgt:
Form des Testaments
In Deutschland am häufigsten anzutreffen ist das private bzw. handschriftliche Testament. Es ist vollständig handschriftlich zu schreiben und zu unterschreiben. Ort und Datum der Errichtung sollten angegeben sein. Es bedarf keiner Mitwirkung einer Behörde. Es sollte am besten beim Nachlassgericht verwahrt werden, damit es überhaupt und von der richtigen Person gefunden wird. Das Testament ist jederzeit änderbar.
Gemeinschaftliches Testament
Eingetragene Lebenspartnerinnen können genauso wie Eheleute ein gemeinsames Testament errichten. Hier bestehen gewisse Formerleichterungen, weil es das Gesetz genügen lässt, wenn eine Lebenspartnerin das gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst und die andere es lediglich unterschreibt. Die Lebenspartnerinnen haben in einem gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit, ihre jeweiligen Anordnungen so miteinander zu verbinden, dass die einzelnen Anordnungen in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Widerruft eine Partnerin solch eine so genannte wechselbezügliche Verfügung, so sind auch die Regelungen der anderen Lebenspartnerin unwirksam. Ein Widerruf ist nur notariell möglich. Nach dem Tod der erstversterbenden Partnerin ist das gemeinschaftliche Testament nicht mehr abänderbar, es sei denn, es beinhaltet ein Widerrufsrecht oder Abänderungsvorbehalte.
In einem Ehegattentestament sollte immer ausdrücklich klargestellt werden, welche Verfügungen „wechselbezüglich“ und damit bindend sind. Denn nur solche Verfügungen können von der überlebenden Lebenspartnerin nicht mehr abgeändert werden.
Am weitesten verbreitet ist das gemeinschaftliche Testament als Berliner Testament. Hier bestimmen die Lebenspartnerinnen, dass ihr Vermögen zunächst der überlebenden Partnerin und erst nach deren Ableben auf einen Dritten, meistens die Kinder, weiterübertragen wird. Vor allem bei größeren Vermögen ist allerdings von einem reinen Berliner Testament aus steuerlichen Gründen abzuraten.
Erbvertrag
Schließlich kann die Erbfolge auch mithilfe eines Erbvertrages geregelt werden. Ein Erbvertrag muss von zwei Personen und beim Notar geschlossen werden. Ein einmal unterschriebener und nicht mit einem Rücktrittsvorbehalt versehener Erbvertrag bindet die Vertragsparteien grundsätzlich an das vertraglich Vereinbarte. Nur unter ganz engen – und selten vorliegenden – Voraussetzungen kann beispielsweise eine in einem Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung wieder revidiert werden. Es sollte daher vor Abschluss eines Erbvertrages kritisch geprüft werden, ob man sich wirklich unabänderlich festlegen will.
Gestaltungsprobleme und Gestaltungsziele
In jeder achten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben Kinder. Wenn von einem Anteil von fünf Prozent Gleichgeschlechtlichen an der Gesamtbevölkerung ausgegangen wird, von denen circa die Hälfte in einer Lebenspartnerschaft lebt, bedeutet das, dass mindestens 200.000 Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwachsen.
Entweder werden Kinder aus einer früheren Ehe mitgebracht. Oder ein Kind wird während der Lebenspartnerschaft von einer Lebenspartnerin geboren. Es handelt sich dann um eine „Regenbogenfamilie“. Dies ist eine Familie, in der sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell oder transgender versteht.
Die erbrechtliche Brisanz erhält die Regenbogenfamilie durch die unterschiedliche Elternschaft und die daraus resultierenden Differenzen im Erbrecht, Pflichtteilsrecht, aber auch im Unterhaltsrecht. Es drängen sich insbesondere folgende Gestaltungsprobleme auf:
- Gleichstellung aller vorhandenen Kinder
- Unterschiedliche Behandlung der Kinder
- Absicherung der überlebenden Lebenspartnerin
- Regelung bei gleichzeitigem Versterben der Lebenspartnerinnen
- Unterhaltsrechtliche Absicherung der Stiefkinder gegenüber dem alleinverdienenden Stiefelternteil
- Erbrechtliche Ausschaltung des Kindesvaters
- Pflichtteilsrechtliche Probleme
Absicherung der Lebenspartnerin und Kinder
Es bestehen sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber, was nach dem Ableben mit einem Vermögen geschehen soll. Im Großen und Ganzen können die Wünsche aber in zwei Kategorien unterteilt werden. Die eine Gruppe wünscht vorrangig die Absicherung der Lebenspartnerin. Die andere Gruppe wünscht vorrangig die Absicherung der Kinder. Häufig ist auch gewünscht, dass die Kinder sich bis zum Schlusserbfall gedulden sollen. Dazwischen werden aber auch alle weiteren denkbaren Wünsche geäußert, so dass eine starre Nachlassverteilung nach bestimmten Testamentstypen nur in den seltensten Fällen in Frage kommt.
Ob die Lebenspartnerin oder die Kinder vorrangig abgesichert werden sollen, hängt eigentlich immer von mehreren Einzelfaktoren ab: Alter der Lebenspartnerin, Vermögensunterschiede, Einkommensunterschiede, Absicherung der Kinder zum Beispiel durch zukünftiges Erbe vom Kindesvater. Bei den nachfolgenden drei Lebenssituationen werden nur Anregungen gegeben für die Formulierung des letzten Willens.
Bitte übernehmen Sie die Formulierungsvorschläge nicht pauschal. Es muss im Einzelfall immer die konkrete Familiensituation, die Einkommens- und Vermögenssituation berücksichtigt werden. Es muss überlegt werden, wer wann etwas erhalten soll. Auch muss das Entstehen eventueller Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden.
Lebenspartnerin ohne Kinder
Kinderlose Lebenspartnerinnen können sich per Einzeltestament oder gemeinschaftlichem Testament wechselseitig als Alleinerbinnen einsetzen. Pflichtteilsberechtigt sind in diesem Fall die Eltern, sofern sie noch leben. Andere Pflichtteilsberechtigte gibt es in dieser Konstellation nicht. Insbesondere sind die Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt.
Es sollte ein Ersatzerbe bestimmt werden für den Fall, dass die benannte Erbin zuerst stirbt. Erfahrungsgemäß wird vergessen, das Testament in einem solchen Fall zu ändern. Die Benennung eines Ersatzerben führt dazu, dass ersatzweise eine gewünschte Person erbt und nicht die leibliche Verwandtschaft, sofern dies nicht gewollt sein sollte.
Die Lebenspartnerin kann auch als Vorerbin eingesetzt werden, wenn gewünscht ist, dass das, was vom Erbe nach dem Tod der Lebensgefährtin noch übrig ist, an eine bestimmte andere Person vererbt wird. In diesem Fall könnte die überlebende Lebensgefährtin nicht selbst bestimmen, was sie mit dem geerbten Vermögen macht. Es besteht auch die Möglichkeit, neben der Erbeinsetzung bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge anderen Personen oder gemeinnützigen Organisationen im Wege des Vermächtnisses zukommen zu lassen.
Formulierungsbeispiel
Testament
Ich, …, geboren am … in …, deutsche Staatsangehörige, errichte nachfolgendes Testament, wobei ich vorsichtshalber die Anwendbarkeit materiellen deutschen Erbrechts wähle:
Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.
Zu meiner alleinigen Vollerbin bestimme ich meine Lebenspartnerin Frauke Schmidt, geb. am … in …
Für den Fall, dass sie vor mir stirbt oder die Erbschaft ausschlägt, bestimme ich Sarah Schön, geb. am … in …, als Ersatzerbin.
Ort, Datum, Vorname Nachname
Lebenspartnerin mit Kind
Wenn eine Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt wird, entsteht als Rechtsfolge, dass das Kind der Erblasserin pflichtteilsberechtigt ist. Das bedeutet, dass die erbende Lebenspartnerin den Pflichtteil an das Kind in Geld unmittelbar nach dem Erbfall auszahlen muss.
Susanne und Judith sind verpartnert im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Susanne hat aus erster Ehe einen Sohn, Stefan, mitgebracht. Judith hat ebenfalls eine Tochter, Johanna, mit in die Ehe gebracht. Außerdem haben beide ein weiteres gemeinsames Kind, Tatjana, das eine von beiden geboren und die andere adoptiert hat. Im Rahmen eines Berliner Testaments setzen sich die Lebenspartnerinnen auf den ersten Todesfall gegenseitig zu Alleinerbinnen ein, um sich wechselseitig abzusichern. Schlusserben nach der Zweitversterbenden sollen die drei Kinder zu je einem Drittel werden. Wenn Susanne als Erste stirbt, sieht die Rechtslage wie folgt aus:
Alleinerbin wird Judith. Die Kinder von Susanne sind enterbt, weil eben Judith Erbin ist. Sie haben deshalb einen Pflichtteilsanspruch, der in diesem Fall ein Achtel pro Kind des Nachlasses von Susanne beträgt. Dies stellt eine erhebliche Gefährdung des eigentlichen Ziels dar, wonach die überlebende Lebenspartnerin abgesichert werden soll. Rechnerisch sieht dies wie folgt aus: Wenn Susanne ein Vermögen von 500.000 Euro gehabt hat, beträgt jeder Pflichtteil 62.500 Euro. Judith muss also in Geld an beide Kinder insgesamt 125.000 Euro auszahlen. Nach dem Tod der länger lebenden Judith werden ausweislich des Testaments die drei Kinder Miterben zu je einem Drittel.
Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs und die Begrenzung des Pflichtteilsrisikos ist ausführlich in Kapitel 3 dargestellt.
Absicherung des Kindes
Wenn eine Lebenspartnerin sicherstellen will, dass ihr Nachlass nach dem Tod der Partnerin ihrem Kind zukommt, hat sie die Möglichkeit, ihre Kinder als Erben einzusetzen und der Lebenspartnerin ein Wohnungsrechts- und Geldvermächtnis zukommen zu lassen. Oder sie kann die Lebenspartnerin als Vorerbin und die Kinder als Nacherben bestimmen.
Wohnungsrechtsvermächtnis
Wenn eine Lebenspartnerin Eigentümerin einer Immobilie ist und die andere Lebenspartnerin finanziell genügend abgesichert ist, kann das Kind als Erbe eingesetzt werden und der Lebenspartnerin ein lebenslanges kostenloses Wohnungsrecht eingeräumt werden. Das Wohnungsrecht berechtigt eine Person, ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Der Lebenspartnerin wird dadurch das Wohnen in der bisherigen Wohnung nach dem Tod der Partnerin sichergestellt werden, ohne dass auch das Eigentum an der Wohnung an die Lebenspartnerin übergeht. Das Wohnungsrecht kann in einer letztwilligen Verfügung („Testament“ oder „Erbvertrag“) zugewendet werden. Bei richtiger Formulierung hat die überlebende Lebenspartnerin ein Recht darauf, dass das Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen wird.
In der letztwilligen Verfügung sollte bestimmt werden, dass das Wohnungsrecht auf Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt wird. Auch sollte bestimmt werden, ob die Überlebende zur Vermietung oder Untervermietung berechtigt ist und ob sie berechtigt ist, die zur Pflege notwendigen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Wenn dies nicht ausdrücklich bestimmt wird, gilt die gesetzliche Regelung. Danach ist die unentgeltliche Überlassung der Wohnung oder die Vermietung der Wohnung grundsätzlich untersagt. Es ist auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob das Wohnungsrecht enden soll, wenn die überlebende Lebenspartnerin eine neue dauerhafte Beziehung eingeht.
Das Wohn- oder Nießbrauchsrecht stellt zwar eine relativ gute Absicherung für die überlebende Lebenspartnerin dar. Es hat aber auch einen Nachteil: Die Lebenspartnerin kann bei einer Erbeinsetzung der Kinder über Nachlassgegenstände weder über die Immobilie verfügen noch diese belasten.
Versorgung der Verwandten
Wenn der Nachlass nach dem Tod der Partnerin an ihre eigene Familie gehen soll, kann die Erblasserin die Partnerin zur Vorerbin und die Familie zum Nacherben bestimmen. Erbrechtlich sind in diesem Fall sowohl die Vorerbin als auch die Nacherbin Erben des Erblassers.
Steuerrechtlich kann dieses Modell nachteilig sein: Denn der Nacherbe gilt als Erbe des Vorerben (!) mit der Folge, dass der Nachlass zweimal versteuert werden muss. Der Nacherbe kann lediglich beantragen, dass für die Besteuerung sein Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin und nicht das zum Vorerben zugrunde gelegt wird. Das Wohnungsrechtsvermächtnis ist in der Regel die steuerlich günstigere Variante.
Die Vorerbin darf den Nachlass auf eigene Rechnung nutzen. Sie muss die Substanz (Immobilie oder Geldbestand) aber für die Nacherben erhalten. Die Vorerbin unterliegt deshalb von Gesetzes wegen diversen unangenehmen Beschränkungen. Sie kann insbesondere über Grundstücke und Grundstücksrechte nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung wird sogar durch Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch gesichert. Die Vorerbin darf auch nichts verschenken mit Ausnahme von Anstandsschenkungen. Die Erblasserin kann die Vorerbin weitgehend von diesen Beschränkungen befreien. Dies nennt sich „befreite Vorerbschaft“. Das Verbot der unentgeltlichen Verfügungen bleibt auf jeden Fall bestehen.
Die Vor- und Nacherbschaft führt häufig zu Streitigkeiten zwischen Vor- und Nacherben, also zwischen Partnerin und leiblicher Verwandtschaft. Wenn Lebenspartnerinnen das vermeiden wollen, was zu empfehlen ist, sollten sie sich lieber in einem gegenseitigen Testament oder Erbvertrag zur Erbin einsetzen und gleichzeitig regeln, wer ihre Erben sein sollen, wenn sie die andere Partnerin überleben.
Testamentsvollstreckung
Wenn sichergestellt werden soll, dass dem letzten Willen auch tatsächlich entsprochen wird und dass die Erben sich nicht einvernehmlich über den letzten Willen hinwegsetzen, sollte Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um die professionelle Nachlassabwicklung durch eine fachkundige, neutrale, objektive und überzeugende Person, die (optimalerweise) selbst am Erbe nicht beteiligt ist.
Formulierungsbeispiel
Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckerin hat die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen. Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses hat die Testamentsvollstreckerin entsprechend meinen im Testament getroffenen Anweisungen vorzugehen.
Zur Testamentsvollstreckerin bestimme ich … Ersatzweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V., Elsa-Brandström-Str. 2, 33602 Bielefeld, einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.
Die Testamentsvollstreckerin erhält eine angemessene Vergütung. Ich ordne an, dass sich die Vergütung der Testamentsvollstreckerin nach der zum Zeitpunkt meines Todes gültigen Fassung der „Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins“ richtet.
Regelung der Beerdigung
Die Wahl der Bestattungsart und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte richtet sich nach dem Willen der Verstorbenen. Liegt von ihr keine ausdrückliche Willensbekundung vor, haben die Angehörigen zu bestimmen, wie die Bestattung erfolgen und das Grab gestaltet und gepflegt werden soll. Wer in diesem Sinn „totensorgeberechtigt“ ist, ergibt sich aus den Landesgesetzen über das Friedhofs- und Bestattungswesen. Fast alle Bundesländer berücksichtigen inzwischen in ihren Landesgesetzen die Lebenspartnerin als totensorgeberechtigte Angehörige.
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, der Lebenspartnerin durch eine schriftliche Verfügung, zum Beispiel in einer Patientenverfügung, die Totensorge ausdrücklich einzuräumen.
Formulierungsbeispiel
Für den Fall meines Todes bevollmächtige ich meine Lebenspartnerin, alle Regelungen, die meine Beerdigung betreffen, wie zum Beispiel Art, Zeit, Ort und Gestaltung der Bestattung, zu gestalten sowie mein Grab zu pflegen. Meine leibliche Verwandtschaft ist hierzu ausdrücklich nicht berechtigt.
Das Gleiche gilt umso mehr für nichtverpartnerte Lebensgefährtinnen. Um zu verhindern – was immer wieder passiert –, dass Blutsverwandte die Gestaltung der Beerdigung an sich reißen und die Lebensgefährtin vorsätzlich ausschließen, sollte hier erst recht durch eine Verfügung Vorsorge getroffen werden.
Die Angehörigen müssen Anordnungen zur Beerdigung respektieren. Um sicherzustellen, dass den Anordnungen auch Folge geleistet wird, empfiehlt es sich, die Beerdigung schon vorher mit einem Bestattungsinstitut zu regeln und im Voraus zu bezahlen. Gleichzeitig ist dringend zu empfehlen, das Schriftstück mit den Anordnungen über die Beerdigung denjenigen auszuhändigen, die die Beerdigung durchführen sollen und mitzuteilen, dass bzw. wie bereits alles organisiert wurde. Eine Anordnung im Testament empfiehlt sich ausdrücklich nicht, da ein Testament immer erst nach der Beerdigung eröffnet wird.

