Hinter dem Adjektiv „alleinerziehend“ verbergen sich ganz unterschiedliche soziale und rechtliche Situationen. In einem Fall behauptet eine verheiratete Frau, sie sei faktisch „alleinerziehend“, da ihr Mann sich aufgrund seiner Geschäfte kaum um die Kinder kümmere. Dieser Fall – übrigens in der Vergangenheit durchaus der Normalfall – mag bedauernswert sein, er ist in diesem Kapitel nicht gemeint.
Doch auch im Bereich der „echten“ alleinerziehenden Mütter muss man sehr klar unterscheiden, um welche realen und rechtlichen Lebenssituationen es sich im Einzelfall handelt. In einem Fall leben die Kinder bei der Mutter, doch der Vater zahlt über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus für die Kinder, er beteiligt sich an der Erziehungsarbeit und kümmert sich gemeinsam mit der Mutter um alle anstehenden Fragen wie Fußballverein und Fahrrad, Schulwechsel, Zeltlager und Schultheater, Urlaub mit den Kindern und Schulbesuch im Ausland. In einem anderen Fall ist der Vater unbekannt, verschwunden und weder als Alimente-Zahler noch als Sorge- und Erziehungsberechtigter aktiv. In einem dritten Fall ist die alleinerziehende Mutter mit einem neuen Partner verheiratet – in diesem Fall erben die Kinder der Frau nach deren Tod neben dem neuen Ehegatten.
Gesetzliche Erbfolge
Generell gilt für die alleinerziehende Mutter, die nicht wieder verheiratet ist, das Verwandtenerbrecht. Nach der gesetzlichen Erbfolge wird sie ausschließlich von einem Kind allein oder mehreren Kindern zu gleichen Teilen beerbt. Angenommen, dies ist genau das Ergebnis, das die Mutter erzielen will, braucht sie kein Testament zu schreiben. Die gesetzliche Erbfolge entspricht in diesem Fall exakt ihrem Willen. Vor allem dann, wenn eine alleinerziehende Mutter ein Kind hat und diesem Kind ihre Erbschaft hinterlassen will, ist kein Testament erforderlich (es sei denn, die Frau will anderen Personen Vermächtnisse zukommen lassen).
Das Testament der alleinerziehenden Mutter
Wenn jedoch die Mutter befürchtet, dass die Erbengemeinschaft ihrer Kinder nach ihrem Tod das Erbe nicht vernünftig verteilen kann (etwa weil ihre Kinder zerstritten sind) und wenn sie beispielsweise einem Kind ihr Haus, einem anderen Kind Aktien und ihrem unverheirateten Partner ein Wohnrecht in ihrem Haus hinterlassen will, dann ist sie gut beraten, ein rechtlich unangreifbares Testament zu errichten.
Formulierungsbeispiel
Testament
Meine beiden Kinder Bettina und Konrad setze ich als alleinige Erben zu gleichen Teilen ein. Bettina erhält mein Haus in …, in dem sie bereits eine Wohnung bewohnt, Konrad mein Aktienpaket bei der …-Bank.
Mein Partner, Rudolf Müller, der mit mir die andere Wohnung in meinem Haus bewohnt, erhält als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht in dieser Wohnung.
Damit meine Kinder mich zu exakt gleichen Teilen beerben, verfüge ich, dass zwölf Monate nach meinem Tod das Haus (abzüglich Wohnrecht) und das Aktienpaket bilanziert werden. Je nachdem, wer in Form von Immobilie oder Aktien mehr Vermögen erhalten hat, ist verpflichtet, dem anderen Erben anteilig eine Geldleistung als Ausgleich zu zahlen.
Zur korrekten Abwicklung der Transaktion setze ich als Testamentsvollstrecker Frau Rechtsanwältin… in … ein.
Ort, Datum, Vorname Nachname
Pflichtteilsrecht beachten
Außerordentlich sinnvoll ist ein Testament auch immer dann, wenn die soziale Situation der Kinder einer alleinerziehenden Frau sich stark unterscheidet. Davon kann man ausgehen, wenn der Vater eines Kindes ein vermögender Mann ist, während der Vater eines anderen Kindes völlig mittellos ist. Wenn also das eine Kind vom Vater schon zu Lebzeiten Schenkungen erhält und nach dem Tod des Vaters noch einmal ein Vermögen einstreichen kann, ist es absolut fair, wenn die Mutter versucht, mit ihrem eigenen Vermögen zugunsten des armen Kindes wenigstens ansatzweise einen Ausgleich zu schaffen, damit ihre Kinder halbwegs so etwas wie die vielbeschworene „Chancengleichheit“ erfahren.
In diesem Zusammenhang ist das Pflichtteilsrecht zu beachten. Wenn die Mutter ihr Vermögen per Testament ausschließlich einer mittellosen Tochter zukommen lässt, kann der reiche Sohn den Pflichtteil verlangen (das ist der halbe Erbteil). Mit anderen Worten: Auch dann, wenn die Mutter den Sohn zu 100 Prozent enterbt, kann er – vorausgesetzt es gibt zwei Kinder – 25 Prozent der gesamten Erbschaft fordern. Nur bei Schenkungen zu Lebzeiten verhält es sich etwas anders: In diesem Fall wird von „Pflichtteilsergänzungsansprüchen“ gesprochen, die der Sohn nach dem Tod der Mutter geltend machen kann. Allerdings schmelzen diese Ansprüche in den zehn Jahren vor dem Tod der Mutter pro Jahr um zehn Prozent ab, wenn die Schenkungen bedingungslos und ohne Gegenleistung erfolgen. Nach zehn Jahren existiert dann kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr.
Die alleinerziehende Mutter Margarete Tauber hat den Sohn Ludwig, dessen Vater ein vermögender Unternehmer ist, und die Adoptivtochter Martina, deren Vater nicht bekannt ist, keine Alimente zahlt und sich nicht um die Tochter kümmert.
Ludwig erhält von seinem Vater bereits zu Lebzeiten Anteile an seinem Unternehmen, Aktienpakete und eine geräumige Eigentumswohnung in Hamburg, insgesamt rund zwei Millionen Euro.
Margarete Tauber verfügt aufgrund ihrer Tätigkeit als Gymnasiallehrerin und einer beachtlichen Erbschaft über ein eigenes Vermögen in Höhe von einer Million Euro. Um ihr Vermögen ihrer Tochter zu übertragen, lässt sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten. Der Anwalt macht sie auf die Pflichtteilsproblematik aufmerksam. Er erklärt ihr auch, dass Schenkungen unter Wohnrechts- und Nießbrauchvorbehalt nicht immer dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch abschmilzt.
Auf Anraten des Anwalts sucht Margarete Tauber das Gespräch mit ihrem Sohn Ludwig, der sich bereiterklärt, zugunsten seiner Schwester Martina ohne Gegenleistung auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Der Pflichtteilsverzicht wird notariell beurkundet.
Margarete Tauber errichtet ein Testament, nach dessen Bestimmungen sie ausschließlich von ihrer Tochter Martina beerbt wird.
Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs und die Begrenzung des Pflichtteilsrisikos ist ausführlich in Kapitel 3 dargestellt.
Absicherung minderjähriger Kinder
In einem Testament sollte eine alleinerziehende Mutter, die über das alleinige Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder verfügt, bestimmen, wer im Falle ihres Todes Vormund der Kinder werden sollte. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat. Ansonsten wird automatisch der Vater des Kindes nach dem Tod der Mutter alleiniger Sorgeberechtigter. Wenn beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge haben, können sie nur gemeinsam testamentarisch einen Vormund bestellen.
Übrigens nutzt ein Testament wenig, wenn die alleinerziehende Mutter – etwa nach einem schweren Unfall, nach einer großen Operation oder infolge einer schweren Erkrankung – ihr Sorgerecht temporär oder auf Dauer nicht wahrnehmen kann. Für diesen Fall sollte die alleine sorgeberechtigte Frau per Vollmacht einen Vormund bestimmen. Eine solche Vollmacht sollte vor einem Notar errichtet werden, denn nur unter dieser Voraussetzung wird die Vollmacht problemlos von Behörden und Banken akzeptiert.
Dauertestamentsvollstreckung
Ein gewaltiges Problem stellt im Zusammenhang mit dem Tod einer alleinerziehenden Mutter der Zugriff des Kindsvaters auf das Vermögen der Mutter dar. Sofern das oder die Kinder noch minderjährig sind, muss sich die Mutter darüber klar sein, dass dem geschiedenen Ehegatten das Sorgerecht übertragen wird und er damit mittelbar Einfluss auf das Vermögen der verstorbenen Ehefrau nimmt. Als Sorgeberechtigter kann er über das Vermögen verfügen, Geld ausgeben und für eigene Zwecke missbrauchen (der Nachweis, dass Gelder veruntreut wurden, ist später von den erwachsen gewordenen Kindern in einem Prozess gegen den Vater kaum zu führen). Außerdem gilt es zu bedenken, dass die Kinder in der Regel mit Erreichen der Volljährigkeit noch nicht über die nötige Reife verfügen, um mit höherem Vermögen angemessen umzugehen. Zur Handhabung dieser Problematik empfiehlt sich die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus.
Vor- und Nacherbschaft
Sind die Kinder noch minderjährig, tauchen zusätzliche Probleme auf. Zum einen besteht erneut die Möglichkeit, dass bei einem Tod eines Kindes, das noch keine eigenen Kinder hat, der Vater als Erbe an das Vermögen gelangt. Minderjährige können erst ab 16 Jahre vor einem Notar ein Testament errichten und damit den leiblichen Vater enterben. Es liegt auf der Hand, dass nur ein vernichtend geringer Teil der 16-Jährigen von diesem Recht Gebrauch macht. Außerdem liegt die Enterbung des eigenen leiblichen Vaters nicht immer im Interesse der Kinder. Hier kann mit der Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft gearbeitet werden, um eine Erbschaft des Vaters zu unterbinden.
Versorgung erwachsener Kinder
Eine alleinerziehende Mutter kann ihre erwachsenen Kinder problemlos als Erben einsetzen, ohne dass der leibliche Vater auf das geerbte Vermögen direkt Zugriff hätte. Wenn die Mutter nach der Scheidung wieder heiratet, muss sie sich darüber klar werden, dass der zweite Ehemann ohne Testament neben den Kindern die Hälfte ihres Nachlasses erbt und auch noch als per Testament enterbte Person einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. Das bedeutet, dass ein erheblicher Teil des Vermögens an den neuen Ehegatten abwandert.
Um zu verhindern, dass ein erheblicher Teil des Vermögens in die Taschen eines neuen Ehemanns fließt, sollte eine alleinerziehende Mutter vor der Heirat mit dem neuen Ehegatten einen entsprechenden Ehevertrag oder einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Aber Vorsicht: Sowohl Ehevertrag als auch Pflichtteilsverzicht müssen vor einem Notar abgeschlossen werden.
Sollten die Kinder selbst noch kinderlos sein, besteht die Gefahr, dass bei deren Versterben der Vater an dem Vermögen Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Zur Vermeidung dieser Gefahrenquelle kann auch hier eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden oder mit einem Herausgabevermächtnis gearbeitet werden.

