Aufgrund der in Deutschland geltenden Gesamtrechtsnachfolge fällt das Erbe mit dem Erbfall unmittelbar an den oder die Erben. Die Erben haben auf den Nachlass die Erbschaftsteuer zu entrichten. Das Erbschaftsteuerrecht umfasst auch die Schenkungsteuer, das heißt, die folgenden Ausführungen wie auch das gesamte Erbschaftsteuergesetz haben auch für Schenkungen Gültigkeit. Für Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge und die gleichen Steuersätze wie für Erbschaften. Der zur Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebliche Stichtag ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers.

Ob ein Erbe oder eine Erbin überhaupt Erbschaftsteuer zahlen muss, hängt zunächst einmal von den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen ab, die für den Ehepartner und nahe Verwandte sehr großzügig bemessen sind:

  • Ehegatte und eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (500.000 Euro),
  • Kinder (400.000 Euro)
  • Enkel (200.000 Euro)
  • Eltern/Großeltern (100.000 Euro)
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (20.000 Euro)
  • Sonstige Personen (20.000 Euro)

Die Freibeträge beziehen sich auf den einzelnen Erwerb, ein Kind kann also sowohl von der Mutter als auch vom Vater jeweils bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bei Schenkungen lebt der schon einmal ausgeschöpfte Freibetrag nach zehn Jahren wieder auf, so dass eine Person einer anderen Person noch einmal Vermögen bis zum Freibetrag völlig steuerfrei schenken kann. Viele Erben müssen aufgrund dieser großzügigen Freibeträge überhaupt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern zahlen. Neben den persönlichen Freibeträgen existieren weitere Steuerfreibeträge. Steuerpflichtigen Ehepartnern, Kindern, Eltern und Großeltern stehen ein Hausratsfreibetrag von 41.000 Euro und zusätzlich ein Freibetrag für bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 Euro zur Verfügung.

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Eine verwitwete Mutter hinterlässt eine Tochter. Die Tochter erbt nicht nur 400.000 Euro, sondern auch Hausrat im Wert von 25.000 Euro und einen Pkw im Wert von 20.000 Euro. Der Hausrat bleibt bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei. Vom Erwerb des Pkw müssen nach Abzug des Steuerfreibetrags für bewegliche Güter lediglich 8.000 Euro versteuert werden.

Allen anderen Erben steht insgesamt für Hausrat und bewegliche Gegenstände nur ein Freibetrag von 12.000 Euro zur Verfügung. Zu beachten ist hierbei, dass sich diese Befreiung nicht auf den Gesamtwert der zu diesem Vermögensgruppen gehörenden Gegenstände bezieht (Hausrat und bewegliche Sachen), sondern jedem einzelnen Erwerber für seinen Anteil an diesem Vermögen zusteht.

Freibeträge für Pflegeleistungen

Des Weiteren gibt es einen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Diesen Freibetrag erhalten Personen für Erwerbe von Personen, wenn sie diese unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Bei Pflege gegen Entgelt fällt keine Erbschaftsteuer an, auch wenn das Entgelt nachträglich im Todesfall in Form einer Zuwendung geleistet wird. Gegebenenfalls sind dann aber lohnsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten.

Steuerklassen

Falls überhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen ist, richtet sich die Höhe der zu zahlenden Beträge nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu der verstorbenen Person.

Erbschaftsteuer-Klassen und -Freibeträge

Steuerklasse

Beschenkter, Erbe, Vermächtnisnehmer
oder Pflichtteilsberechtigter

Persönlicher Freibetrag

I

Ehegatte;

Eingetragener Lebenspartner

500.000 €

I

Kind;

Stiefkind;

Enkel, falls Eltern vorverstorben

400.000 €

I

Enkel;

Urenkel;

(wenn die Eltern noch leben)

200.000 €

I

Eltern und Großeltern im Erbfall

100.000 €

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung;

Geschwister;

Neffen; Nichten;

Stiefeltern;

Schwiegerkinder; Schwiegereltern;

geschiedener Ehegatte

20.000 €

III

alle Übrigen,

insb. Paare ohne Trauschein

20.000 €

Aus der Steuerklasse und der Höhe des ererbten oder verschenkten Betrages ergibt sich der Steuersatz nach folgender Tabelle:

Prozentsätze der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer
in der jeweiligen Steuerklasse:

I

II

III

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6.000.000

19

30

30

13.000.000

23

35

50

26.000.000

27

40

50

darüber

30

43

50

Die Tabelle ist wie folgt zu lesen: Eine Erbschaft oder Schenkung in der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 75.000 Euro wird mit sieben Prozent besteuert, bis zu einem Betrag von 300.000 Euro mit elf Prozent, bis zu einem Betrag in Höhe von 600.000 Euro mit 15 Prozent.

Legale Tricks zur Steuervermeidung

Illegale Tricks zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuern – zum Beispiel das Versteck von Vermögen in einem Steuerparadies – machen aus Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls Kriminelle, die in der Regel nur mit Mühe und Not, Selbstanzeigen und heftigen Steuernachzahlungen aus der Illegalität wieder herauskommen. Dieser Weg ist für die Erben oft eine Katastrophe und sollte auf jeden Fall vermieden werden. Die Alternative: Methoden zur legalen Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuern! Hier gibt es eine Fülle an Möglichkeiten, die in diesem Buch nur ansatzweise dargestellt werden können.

Alleinstehende Frau ohne Kind

Eine Frau ohne Partner und ohne eigenes Kind, die ihr Vermögen an die Eltern, an Geschwister, Neffen und Nichten sowie andere Personen vererbt, muss nicht damit rechnen, dass ein Teil ihres Erbes an den Fiskus fällt, wenn sie in ihrem Testament die Freibeträge berücksichtigt und keine Beträge über den Freibeträgen vererbt. Es bietet sich für sie an, per Testament einen Erben oder eine Erbin einzusetzen und sodann das Vermögen per Vermächtnis bis zu den jeweiligen Freibeträgen an einzelne Personen aus der Familie und dem Freundeskreis zu vererben. Eine Frau, die ihren Verwandten und Freunden nichts vererben möchte, kann als Erben eine gemeinnützige Organisation einsetzen. Auch diese Erbschaft führt nicht zu Steuerzahlungen, da gemeinnützige Organisationen keine Steuern zahlen müssen.

Zu Erbschaftsteuern führt hier – wenn überhaupt – der Verzicht auf ein eigenes Testament. So müssen Eltern als Erben von mehr als jeweils 100.000 Euro Freibetrag Erbschaftsteuer zahlen. Nach deren Tod erben möglicherweise Geschwister, die dann – wenn es ungünstig kommt – erneut Erbschaftsteuer zu zahlen haben.

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Eine alleinstehende, kinderlose Frau verstirbt im Alter von 63 Jahren und hinterlässt eine Eigentumswohnung im Wert von 400.000 Euro und ein angelegtes Geldvermögen im Wert von 100.000 Euro. Da sie kein Testament errichtet hat, erben ihre hochbetagten Eltern, der Vater ist 93 Jahre alt, die Mutter 91. Nach Abzug der Freibeträge von je 100.000 Euro verbleiben pro Erben 150.000 Euro zu versteuernde Erbschaft, das macht bei elf Prozent 16.500 Euro. Insgesamt zahlen die Eltern also 33.000 Euro Erbschaftsteuer. Wenige Jahre später sind auch die beiden Eltern verstorben. Nun erbt eine Schwester der mit 63 Jahren verstorbenen Frau allein das Vermögen der Eltern in Höhe von 1,7 Millionen Euro, darin enthalten das Vermögen der Eltern. Nun muss die Schwester nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro, den sie als Kind geltend machen kann, auf 1,3 Mio. Euro Erbschaftsteuer zahlen, das sind bei einem Steuersatz von 19 Prozent insgesamt 247.000 Euro.

Partnerin ohne Trauschein

Partner einer nichtehelichen und nichteingetragenen Lebensgemeinschaft werden vom Fiskus im Schenkungs- und Erbfall stark benachteiligt. So hat eine Lebenspartnerin nur 20.000 Euro Freibetrag (zum Vergleich: die Witwe oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin 500.000 Euro). Der Steuersatz für die Partnerin ohne Trauschein beträgt für alles, was über 20.000 Euro Freibetrag hinausgeht, bis zur Höhe von sechs Millionen Euro 30 Prozent, das heißt, dass vom Vermögen nur etwas mehr als zwei Drittel tatsächlich bei der Partnerin hängen bleiben. Partner, die ein nennenswertes Vermögen zu vererben haben, sollten sich unbedingt von erfahrenen Fachleuten beraten lassen, um die enorme Steuerlast zu verringern. Eine von vielen Methoden ist die Abrechnung von Nachlassschulden:

Für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Nachlasswert maßgebend. Dieser kann durch Nachlassschulden verringert werden. Wenn nichteheliche Partner ihre beiderseitigen Leistungen und Beiträge für das Zusammenleben von Zeit zu Zeit abrechnen und die sich daraus ergebende Schuld schriftlich anerkennen, können dadurch Nachlassschulden produziert werden. Die Partner können schriftlich bestimmen, dass die errechneten und schriftlich festgehaltenen Beträge erst nach dem Tod des Partners zurückgezahlt werden sollen. Es ist darauf zu achten, dass die anerkannten Beträge dem Lebensstandard angemessen und nachvollziehbar sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Abrechnung als getarnte Schenkung ansieht.

Lebensversicherung zur Steuervermeidung

Eine spezielle Variante der Lebensversicherung kommt einer unverheirateten Frau sehr entgegen. Die Partnerin, die finanziell abgesichert werden soll, schließt als Versicherungsnehmerin einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des zukünftigen Erblassers ab. Wenn dieser stirbt, erhält sie die Versicherungssumme vollständig steuerfrei. Sofern sie nicht selbst, sondern der Partner die Versicherungsprämien gezahlt haben sollte, hat sie nur die Prämien, die er in den letzten zehn Jahren gezahlt hat, zu versteuern, weil sie quasi vom Partner geschenkt wurden. Dies ist vom Finanzamt anerkannt. Versicherungen empfehlen diese Gestaltung in der Regel nicht von sich aus.

Verheiratete Frau

Eine verheiratete Frau kann ihrer Familie ein gewaltiges Eigentum steuerfrei per Schenkung und Erbschaft übertragen, umgekehrt auch von ihrem zuerst versterbenden Ehemann ein beachtliches Eigentum steuerfrei entgegennehmen. Eine Ehefrau als Erblasserin kann ihrem Ehemann praktisch mehr als eine Million Euro steuerfrei hinterlassen. Denn es summieren sich ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, der Zugewinnausgleich, der bei einem Vermögen von einer Million Euro pauschal mit einem Viertel – 250.000 Euro – anerkannt wird, außerdem ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, ein Hausratsfreibetrag von 41.000 Euro sowie ein weiterer Freibetrag von 12.000 Euro für sonstige bewegliche Sachen. Das macht insgesamt einen Betrag von 1.059.000 Euro, bis zu dem in jedem Fall keine Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Bei einem sehr hohen tatsächlichen Zugewinn (der in Euro und Cent durch Bilanzierung von Anfangs- und Endvermögen aufseiten des Ehemanns und der Ehefrau nachzuweisen ist) kann die Ehefrau sogar einen mehrere Millionen Euro schweren Zugewinnausgleich völlig steuerfrei vom Ehemann erhalten!

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In vielen Familien macht es jedoch aus steuerrechtlichen Gründen Sinn, per Testament nicht nur die Ehefrau, sondern auch die Kinder, eventuell auch andere Familienmitglieder mit Erbschaften oder Vermächtnissen zu bedenken. Denn die großzügige Weitergabe des Vermögens an den Ehegatten oder die Ehegattin kann sich auf lange Sicht zu einer Steuerfalle entwickeln. Jedenfalls kann das „Berliner Testament“, mit dem sich die Ehegatten wechselseitig als alleinige Erben einsetzen, dazu führen, dass Erbschaftsteuern sowohl von dem länger lebenden Partner als auch – nach dem zweiten Todesfall – von den Kindern zu zahlen sind. Solche unerwünschten Folgen sind mit einem ausgeklügelten Testament zu vermeiden!

Lebzeitige Übertragungen

Häufig werden von den Eltern Immobilien auf die Kinder übertragen, wobei sich die Eltern ein Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht vorbehalten, da sie wirtschaftlich auf die Nutzung der Immobilie beziehungsweise die Mieteinnahmen angewiesen sind. Seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 kann der Kapitalwert des Nießbrauchs in voller Höhe vom Steuerwert der geschenkten Immobilie in Abzug gebracht werden. Da sich der Kapitalwert des Nießbrauchs auch an der statistischen Lebenserwartung des Übergebers orientiert, stellt dies eine gute Möglichkeit dar, um Steuern zu sparen. Je jünger der Übergeber ist, umso höher ist der Steuerspareffekt. Bei der Berechnung der Abzugssumme ist allerdings der Jahreswert der Nutzung auf den 18,6-fachen Teil des Werts des übertragenen Gegenstandes begrenzt.

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Die verwitwete Mutter überträgt ihrem Sohn ein Mietshaus mit einem Steuerwert von 1.000.000 Euro und behält sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Höchstbetrag des Jahreswerts der Nutzung, der zur Berechnung des Kapitalwerts herangezogen werden kann, ist demnach 53.763 Euro (1.000.000 Euro : 18,6). Dies entspricht einer monatlichen Nettomieteinnahme von 4.480 Euro. Unterstellt, die Mutter wäre bei Übergabe des Grundstücks 65 Jahre alt, ergäbe sich ein Kapitalisierungsfaktor von 11,295. Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts beliefe sich folglich auf 607.253 Euro (4.480 Euro x 12 Monate x Faktor 11,295). Da es sich um eine vermietete Immobilie handelt, sind sowohl beim Steuerwert der Immobilie als auch beim Kapitalwert des Nießbrauchs zehn Prozent des Werts in Abzug zu bringen. Dies würde zu folgender schenkungsteuerlicher Berechnung führen:

1.000.000 Euro – 10 Prozent = 900.000 Euro

abzüglich 607.253 Euro – 10 Prozent = 546.257 Euro

Es verbleibt ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 353.472 Euro (900.000 Euro – 546.257 Euro). Dem Sohn steht gegenüber seiner Mutter allerdings ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung, so dass sich kein Steueranfall ergibt. Hätte die Mutter das Grundstück nicht zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt übergeben, sondern auf den Tod, hätte sich folgende erbschaftsteuerliche Berechnung ergeben: 1.000.000 Euro – 10 Prozent = 900.000 Euro.

Abzüglich des persönlichen Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro verbleibt ein Betrag in Höhe von 500.000 Euro, den der Sohn in der Steuerklasse I mit 15 Prozent zu versteuern hätte. Der Steueranfall beliefe sich somit auf 75.000 Euro.

Durch die Übertragung des Grundstücks zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt ergibt sich also eine Steuerersparnis von 75.000 Euro.

Der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Durch frühzeitige Schenkungen kann der steuerliche Freibetrag mehrfach ausgenutzt werden. Vor allem die Eigentümer großer Vermögen sparen auf diesem Wege ganz erheblich Erbschaftsteuer. Gerade bei Personen mit sehr hohem Vermögen empfiehlt es sich, frühzeitig Vermögen auf die Kinder abzuschichten, gegebenenfalls unter Vorbehalt von Nutzungsrechten, um bis zum eigenen Tod den Anfall von Erbschaftsteuer gänzlich zu vermeiden oder deutlich zu reduzieren.

Übertragung des selbstgenutzten Familienheims

Zusätzlich zu ihren persönlichen Freibeträgen können Ehegatten und Kinder das Familienheim, das im Inland oder im Ausland (Europäische Union oder Europäischer Wirtschaftsraum) gelegen ist, erbschaftsteuerfrei erben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erblasser in der Immobilie gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Auf der anderen Seite müssen der Erbe oder die Erben, also der Ehegatte oder die Kinder, dort zehn Jahre wohnen und ihren Lebensmittelpunkt begründen. Sie dürfen die Immobilie in diesem Zeitraum nicht verkaufen, vermieten oder verpachten. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn ein zwingender Grund für einen Auszug vorliegt. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Witwe vor Ablauf der Zehnjahresfrist in ein Pflegeheim ziehen muss und das Objekt vorzeitig vermietet wird. Selbstverständlich kommt diese Steuerbefreiung immer dann nicht für den Erben zum Tragen, wenn er das Objekt aufgrund eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Teilungsanordnung einer anderen Person weitergeben muss.

Ist ein Kind Erbe des Familienheims, ist die Besonderheit zu beachten, dass die Immobilie nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei bleibt. Hat das begünstigte Objekt eine größere Wohnfläche, bleibt es anteilig steuerfrei.

Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei

Lebte die Ehefrau mit ihrem verstorbenen Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so bleibt die Ausgleichsforderung über den Zugewinn erbschaftsteuerfrei, wenn die Ehe durch Tod beendet wird. Die Ausgleichsforderung berechnet sich grundsätzlich durch einen Vergleich des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Endvermögen, zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten. Hat demnach einer der Ehegatten einen höheren Zugewinn, ist die Hälfte davon die Ausgleichsforderung.

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Die Ehegatten Anton und Beate besitzen bei Eheschließung im Jahre 1960 keinerlei Vermögen. Im Jahre 2010 verstirbt Anton. Dieser hat mit einem florierenden Unternehmen bis zu seinem Todestag ein Vermögen von fünf Millionen Euro erwirtschaftet. Ehefrau Beate hat in dieser Zeit nicht gearbeitet und die drei gemeinsamen Kinder groß gezogen, sich um den Haushalt gekümmert und ihrem Ehemann den Rücken freigehalten. Beim Tod ihres Ehemanns hat sie keinerlei Vermögen. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beläuft sich die rechtmäßige Ausgleichsforderung der Ehefrau auf 2,5 Millionen Euro. Diese Ausgleichsforderung erwirbt Beate beim Tod ihres Mannes komplett erbschaftsteuerfrei.

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin

Hier ist mittlerweile eine vollständige Gleichstellung zu Ehepartnern erfolgt. Der Steuerfreibetrag für die eingetragene Lebenspartnerin beträgt 500.000 Euro zuzüglich zu der selbst bewohnten Immobilie. Hinzu kommen ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, ein Hausratsfreibetrag von 41.000 Euro sowie ein weiterer Freibetrag von 12.000 Euro für sonstige bewegliche Sachen. Auch die Steuerklasse und der Steuersatz sind mittlerweile gleichgestellt, und auch der Zugewinnausgleich ist wie bei Ehepartnern geregelt.

Unterschiede bestehen noch im Einkommensteuerrecht. Bei der Einkommensteuer werden Lebenspartnerinnen wie Ledige behandelt. Sie werden also nach der Steuerklasse I besteuert.

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Aufgrund ungeklärter Rechtsfragen und noch nicht entschiedener Verfassungsbeschwerden sollten Lebenspartnerinnen Einsprüche gegen die Steuerbescheide und/oder gegen abgelehnte Anträge auf Zusammenveranlagung oder auf Berücksichtigung der Steuerklassenkombination III/IV einlegen. Erst nach Entscheidung über die anhängigen Verfassungsbeschwerden kann das Finanzamt möglicherweise den Lebenspartnerinnen die Vorteile des Splitting-Verfahrens einräumen.

Geschiedene Ehefrau

Wie im Kapitel 5 („Die Frau in Trennung und Scheidung“) dargelegt, lässt sich eine unerwünschte mittelbare Erbschaft durch den Ex-Ehemann oft nur durch eine testamentarische Verfügung von Vor- und Nacherbschaft ausschließen. Die Vor- und Nacherbschaft kann sich jedoch steuerrechtlich negativ auswirken:

Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe sind zivilrechtlich Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie beerben den Erblasser allerdings nicht gleichzeitig nebeneinander, sondern zeitlich versetzt nacheinander. Das Erbschaftsteuerrecht geht von zwei Erbfällen aus. Demnach beerbt der Vorerbe zunächst den Erblasser und der Nacherbe den Vorerben. Erbschaftsteuerlich gilt der Vorerbe als Vollerbe. Die Steuer für den Vorerben entsteht mit dem Tod des Erblassers. Der Vorerbe darf die Erbschaftsteuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten. Dies stellt beim nicht befreiten Vorerben eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, wonach der nicht befreite Vorerbe das Vermögen des Erblassers in seiner Grundsubstanz nicht antasten darf und nur die Früchte und Nutzungen ziehen und für sich verwenden darf.

Der Nacherbe erwirbt mit dem Tod des Erblassers ein Anwartschaftsrecht. Dieser Wert wird nicht besteuert. Die Steuer für den Nacherben entsteht erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls durch den Tod des Vorerben hat derjenige Nacherbe, auf den das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Dem Nacherben steht im Hinblick auf die Steuerklasse ein Wahlrecht zu. Ist die Steuerklasse im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben ungünstiger als die vom Erblasser zu Nacherben, wird auf Antrag die günstigere Steuerklasse bei der Besteuerung der Nacherbschaft zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Steuerklasse erstreckt sich auf alle Vorschriften, in denen sie für die Berechnung der Steuer eine Rolle spielt, insbesondere auch auf die Vorschriften über Freibeträge und Freigrenzen. Zu beachten ist allerdings, dass für den Erwerb des eigenen Vermögens des Vorerben ein Freibetrag nur noch soweit genutzt werden kann, als er nicht für das Vermögen vom Erblasser verbraucht wurde. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass über das Wahlrecht unangemessene Steuervorteile beim Nacherben entstehen.

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Die Tatsache, dass das Vermögen des ursprünglichen Erblassers zweimal versteuert wird, nämlich einmal beim Übergang auf den Vorerben und ein zweites Mal beim Übergang auf den Nacherben, kann zu ganz massiven Nachteilen führen. Dieser Nachteil ist bei der Gestaltung eines Geschiedenentestaments unbedingt zu beachten!

Um zu verhindern, dass der Nacherbe durch die Trennung der Vermögensmassen unangemessene Vorteile im Hinblick auf den Freibetrag erlangt, sieht das Gesetz vor, dass dem Nacherben nicht für jede Vermögensmasse des gesamten Erwerbs gesondert ein Freibetrag zusteht, sondern dass ihm insgesamt nur ein Freibetrag zu gewähren ist, der für sein günstigeres Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser gegeben ist. Für das ihm zusätzlich anfallende Vermögen des Vorerben wird ihm der für diese Steuerklasse maßgebende Freibetrag nur gewährt, wenn und soweit der höhere, nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser maßgebende Freibetrag, durch den Anfall des Nacherbschaftsvermögens nicht verbraucht ist.

Alleinerziehende Mutter

Alleinerziehende Mütter vererben in der Regel ihr Vermögen an ihre Kinder. Bis zum Freibetrag von 400.000 Euro muss kein Kind Erbschaftsteuer zahlen. Bei drei Kindern kann eine Mutter 1,2 Mio. Euro steuerfrei an ihren Nachwuchs vererben. Lediglich bei einem deutlich höheren Vermögen bietet es sich an, über Maßnahmen der Steueroptimierung nachzudenken. Wie Eheleute kann auch die alleinerziehende Mutter ihren Kindern alle zehn Jahre bis zum Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind Vermögen verschenken. Da ein so hohes Vermögen meist nur von Unternehmerinnen weitergegeben werden kann, kommen noch andere Formen der Steuervermeidung in Frage, zum Beispiel die Beteiligung am Unternehmen oder die Gründung einer Familiengesellschaft.