Manche Paare möchten zwar zusammenleben, aber keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Die Gründe sind vielfältig. Manchmal ist es Bindungsangst. Manchmal sind es schlechte Erfahrungen aus einer vorangegangenen Beziehung. Manchmal soll eine vor der Partnerschaft geschlossene Ehe auf dem Papier bestehen bleiben, weil eine Scheidung aus religiösen Gründen nicht in Betracht kommt. Oft steht einer neuen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Witwenrente aus einer früheren Ehe entgegen, der nicht verloren gehen soll. Doch wer erbt nach dem Tod eines Partners aus einer „wilden Ehe“?

Keine Absicherung beim Tod des Partners

Angenommen, der Partner einer unverheirateten Frau hat vor seinem Tod kein Testament errichtet, der Partnerin nichts zu Lebzeiten von seinem Vermögen per Schenkung übereignet und auch keine Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen: Die Frau hat keine Erbansprüche nach dem Todesfall, sie erhält von dem Vermögen des Verstorbenen nicht einen einzigen Cent und keinen Gegenstand, kein Buch, kein Auto, keinen Teller, kein Erinnerungsstück, kein Bild, keine Wohnung. Die „wilde Witwe“ muss sich damit abfinden, dass sie keine anerkannte Witwe ist und sich schlicht und einfach mit einer schwarzen Null begnügen muss. Im Einzelfall kann das Resultat der Ehelosigkeit außerordentlich bitter sein, etwa wenn die Partnerin selbst über keine ausreichenden Rentenansprüche verfügt und ihr im Alter neben dem Vermögen des Partners auch die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente fehlen, die einer verheirateten Partnerin nach mindestens fünf Jahren Ehezeit zustehen (60 Prozent der Rente des Verstorbenen).

Verwandtschaft des Partners erbt alles

Ohne anderslautende Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag wird ein verstorbener Partner nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich von seinen Verwandten beerbt. Häufige Erben – anstelle der unverheirateten Partnerin – sind die Kinder des Verstorbenen (nach deren Tod die Enkelkinder). Sofern der Verstorbene kein Kind hinterlässt, erben nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich seine Verwandten. Erbberechtigt sind dann in erster Linie seine Eltern, nach deren Tod die Geschwister oder, sofern diese bereits verstorben sind, deren Kinder. Sind die Eltern verstorben ohne weitere Kinder, erben die Großeltern und deren Nachkommen. Wenn sich auch hier keine Verwandten finden, erben noch weiter entfernte Verwandte.

Wohnrecht endet nach 30 Tagen

Angenommen, die Partner haben bis zum Todesfall in der Eigentumswohnung des Verstorbenen oder in seinem eigenen Haus gewohnt, so kommt nach dem Todesfall zum fehlenden Glück möglicherweise noch großes Pech hinzu: Die Verwandten des Verstorbenen können die unverheiratete Partnerin innerhalb kurzer Zeit aus der Wohnung werfen. Sie kann als Mitbewohnerin lediglich 30 Tage bleiben, es sei denn, die Verwandten geben ihr eine Galgenfrist und dulden großzügigerweise ihre Anwesenheit für eine Frist von ein paar Wochen oder Monaten (darauf sollte sich die Frau nicht verlassen!).

Weder Pflichtteil noch Witwenrente der Lebenspartnerin

Die Partnerin kann gegenüber den Erben auch keinerlei Pflichtteilsansprüche geltend machen, selbst wenn die Liaison bereits Jahrzehnte bestanden hat und die beiden liebevoll, treu und einträchtig wie ein ideales Ehepaar zusammengelebt und gemeinsam gewirtschaftet haben. Auch wenn die Frau ihren Partner jahrelang gepflegt hat und er bisher für die Versorgung zuständig war, bleibt sie bei seinem Tod ohne jegliche Absicherung. Jahrelange aufopferungsvolle Pflege hat hier nur „Gottes Lohn“ zur Folge. Eine Eheschließung noch kurz vor dem absehbaren Tod eines Partners führt erbrechtlich zu einer deutlich besseren Situation, das heißt, die Partnerin wird erbberechtigt, doch der zweite Baustein einer Altersversorgung – die Hinterbliebenenrente – fehlt, da die Voraussetzung – fünf Jahre Ehezeit – nicht mehr zustande kommt. Eine wilde Ehe kann berauschend sein, das Schicksal danach jedoch manchmal hart.

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Partner ohne Trauschein sollten auf ein optimales Absicherungspaket hinarbeiten, das für alle Eventualitäten die richtige Antwort beinhaltet. Ein solches Absicherungspaket besteht aus folgenden Elementen:

  • Schenkung und/oder Versicherung
  • Testament oder Erbvertrag
  • Entbindung von der Schweigepflicht und Einräumung eines Besuchsrechts
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Wohnungsrecht

Alternativen zum Trauschein?

Reicht es aus, wenn die Nachteile der wilden Ehe in den letzten Jahren der Partnerschaft durch Schenkungen oder Lebensversicherungen zugunsten der unverheirateten Partnerin kompensiert werden?

Versorgung des Partners mittels Schenkungen

Vorsicht! So einfach geht Altersvorsorge nicht. Wenn sich die Partner nach Jahrzehnten von einem Tag auf den anderen trennen und die Schenkung nun doch nicht mehr erfolgt, zerschlägt sich diese Lösung schnell. Schenkungen in den letzten Jahren vor dem Tod sind jedoch noch aus einem anderen Grund nicht die beste Lösung. Denn pflichtteilsberechtigte Personen – Kinder, Eltern und Noch-Ehegattern – können ihren Anteil an allen Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod fordern. Das Pflichtteilsrecht sieht vor, dass das verschenkte Vermögen als Teil des Erbes gewertet wird und rechtmäßige „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ auslöst. In der Konsequenz bedeutet das, dass der überlebende Lebenspartner den Wert des gesetzlichen Pflichtteils aus der Schenkung kurzfristig in bar an die Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss. Dies kann den Lebenspartner in große finanzielle Probleme stürzen, vor allem dann, wenn er als Schenkung eine Immobilie erhalten hat und nicht über das nötige Bargeld verfügt, um Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

Eine Schenkung kommt somit nur dann als eine Lösung für Partner ohne Trauschein in Frage, wenn der schenkende Partner keine pflichtteilsberechtigten Verwandten hat oder mit ihnen einen Pflichtteilsverzicht (gegen Abfindung) vereinbart hat. Doch auch sonst ist eine Schenkung gefährlich, denn direkt nach der Überweisung eines Geldbetrages kann die Partnerschaft in die Brüche gehen. Besser ist es, die Schenkung mit einer Gegenleistung wie zum Beispiel einer Pflegeverpflichtung zu verknüpfen.

Absicherung des Partners durch Lebensversicherungen

Als Alternative zur Schenkung bietet sich die Lebensversicherung zugunsten der Partnerin an. Eine hundertprozentige Sicherheit stellt eine beliebige Lebensversicherung nicht dar, denn wenn der Partner aus irgendeinem Grund die Zahlungen einstellt oder einstellen muss, fehlt am Ende der Partnerin die Versicherungssumme. Bei einer Beendigung der Partnerschaft droht praktisch immer die Kündigung des Versicherungsvertrages. Im Idealfall wird die Lebensversicherung jedoch genau zu dem Zeitpunkt ausgezahlt, in dem der verstorbene Partner selbst nichts mehr für die hinterbliebene Partnerin tun kann.

Beim Abschluss einer Lebensversicherung kommt es nicht nur auf die üblicherweise bei solchen Produkten beworbenen und bei der Auswahl geprüften Pluspunkte wie „seriöse Gesellschaft“, „günstige Konditionen“, „hohe Rendite“ und „niedrige Provisionen“ an. Vielmehr ist es ganz entscheidend, die Lebensversicherung so zu konstruieren, dass der Zweck erfüllt wird. Eine spezielle Variante der Lebensversicherung kommt einer unverheirateten Frau sehr entgegen. Die Partnerin, die abgesichert werden soll, schließt als Versicherungsnehmerin einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des zukünftigen Erblassers ab. Wenn dieser stirbt, erhält sie die Versicherungssumme weitgehend steuerfrei. Sofern sie nicht selbst, sondern der Partner die Versicherungsprämien gezahlt haben sollte, hat sie nur die Prämien, die er in den letzten zehn Jahren gezahlt hat, zu versteuern, weil sie quasi vom Partner geschenkt wurden. Dies ist vom Finanzamt anerkannt. Die Versicherung empfiehlt diese Gestaltung in der Regel nicht von sich aus.

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Die Partner sollten unbedingt darauf achten, dass die begünstigte Person im Versicherungsvertrag ausdrücklich als „Bezugsberechtigte“ eingetragen wird und die Bezugsberechtigung nicht gekündigt werden kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die gesetzlichen Erben unmittelbar nach dem Todesfall die Bezugsberechtigung kündigen und das Geld aus der Versicherung als Teil des Nachlasses für sich verbuchen.

Das Testament für Paare ohne Trauschein

Ohne Testament oder Erbvertrag gibt es für unverheiratete Partner kein Erbe. Damit der „letzte Wille“ zugunsten der Geliebten oder des Geliebten nicht von vornherein ins Leere geht, ist zuerst zu prüfen, ob noch die so genannte „Testierfreiheit“ besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Partner oder eine Partnerin aufgrund eines gültigen Ehegattentestaments keine wirksame „Verfügung von Todes wegen“ mehr treffen kann. Wenn also ein Partner bereits mit der verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet hat, das den länger lebenden Ehepartner als Erben und sodann die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Partners als Erben vorsieht, dann besteht keine Möglichkeit, dieses Testament zu revidieren und nun eine neue Partnerin anstelle der Kinder zu begünstigen. Ähnlich verhält sich das, wenn einer der Partner zwar über ein ererbtes Vermögen – möglicherweise sogar in Millionenhöhe – verfügt, jedoch lediglich als „Vorerbe“ eingesetzt wurde. Denn in diesem Fall kann ein Partner oder eine Partnerin über das Vermögen nicht mehr selbst bestimmen, weil es bereits den „Schlusserben“ – häufig sind das die Kinder – zugesprochen wurde. Lässt sich ein Partner dazu hinreißen, der Partnerin mit einem neuen Testament die Übertragung eines Vermögens zu versprechen, erweist sich dieses im Erbfall als völlig unwirksam und wertlos.

Wenn unverheiratete Partner noch ein rechtmäßiges Testament errichten können, dann besteht praktisch immer die Vorstellung, dass der Partner oder die Partnerin nur dann erben soll, wenn die Beziehung noch nicht beendet ist – die Erbberechtigung von Ehegatten endet ja auch mit einem Scheidungsantrag. Nun besteht nach Beendigung der Beziehung immer die Möglichkeit, das Testament zu zerreißen, so dass es unwirksam wird. Diese Vernichtung ist absolut sicher, solange daran gedacht wird. Doch gerade bei älteren Partnern in den 80ern und 90ern besteht die Gefahr, dass sie als Demenz-Patienten nicht mehr wissen, wann, wo, warum und für wen sie ein Testament geschrieben haben und wo es aufbewahrt ist. Aus diesem Grund kommt als Lösung die Befristung für die Dauer der Beziehung infrage. Die Befristung reicht aber nicht aus, denn wann genau ist denn eine Beziehung beendet?

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Im Testament sollten klare Regeln enthalten sein, wann die Beziehung beendet ist. Dies könnte man so definieren: „Das Testament verliert seine Gültigkeit, sobald ich die Beziehung schriftlich für beendet erklärt habe.“ Da hierbei das Problem der praktischen Beweisbarkeit insbesondere nach dem Tod besteht, ist es am sichersten, das Testament sofort nach Beziehungsende zu vernichten.

Testament oder Erbvertrag?

Um sich zu beerben, müssen sich die unverheirateten Partner in getrennten Einzeltestamenten zu Erben einsetzen. Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist ohne Trauschein nicht zulässig. Eine gegenseitige Erbeinsetzung ist jedoch auch durch einen notariellen Erbvertrag möglich. Zwischen einem Testament und einem Erbvertrag bestehen gewaltige Unterschiede:

  • Ein einmal vor einem Notar unterschriebener und nicht mit einem Rücktrittsvorbehalt versehener Erbvertrag bindet die Partner grundsätzlich an dessen Inhalt. Nur unter ganz engen und selten vorliegenden Voraussetzungen kann eine in einem solchen Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung wieder revidiert werden. Es sollten daher beide Partner vor Abschluss eines Erbvertrages kritisch prüfen, ob sie sich wirklich in dieser Weise festlegen wollen.
  • Ein Testament einer einzelnen Person führt nicht zu diesem Ergebnis. Es kann jederzeit einseitig vernichtet und damit unwirksam gemacht werden – ohne dass der Lebenspartner hiervon in Kenntnis gesetzt werden muss.

Testament, wenn es keine Verwandten mehr gibt

Wenn beide Partner unverheiratet sind und keine Kinder haben und die Eltern nicht mehr leben, ist es ganz einfach: Beide errichten ein eigenes Testament, in dem sie den Partner als Alleinerben einsetzen. Daneben können – wenn gewollt – Freunde oder Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation ein Vermächtnis (zum Beispiel Gegenstände oder einen Geldbetrag) erhalten.

Formulierungsbeispiel

Testament

Als Alleinerben setze ich Franz Meier ein. Für den Fall, dass Franz Meier vor mir stirbt, soll Thomas Müller erben.

Cousine Annette Huber erhält als Vermächtnis meinen gesamten Schmuck. Sollte meine Cousine vor mir sterben, entfällt das Vermächtnis. Sollte der Schmuck nicht mehr vorhanden sein, entfällt das Vermächtnis ebenfalls.

Das Testament verliert seine Gültigkeit, wenn ich die Beziehung mit Franz Meier handschriftlich für beendet erkläre.

Testament, wenn ein Elternteil noch lebt

Wenn beide Partner unverheiratet sind und keine Kinder haben, jedoch noch die Eltern oder ein Elternteil leben, haben alle lebenden Elternteile einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je einem Viertel des Nachlasses. Geschwister können dagegen keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

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Rita setzt ihren Lebensgefährten testamentarisch als Alleinerben ein. Sie hat keine Kinder, als sie unerwartet mit 38 Jahren bei einem Verkehrsunfall stirbt. Von ihren nächsten Verwandten leben noch die Mutter und drei Geschwister. Der Nachlasswert beträgt 100.000 Euro. Die Mutter hat einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel, also 25.000 Euro. Der Lebensgefährte erbt also 100.000 Euro und muss davon an die Mutter 25.000 Euro Pflichtteil ausbezahlen, sofern diese den Pflichtteil fordert.

Testament, wenn der Partner noch verheiratet ist

Auch eine verheiratete Frau kann ihren langjährigen Lebensgefährten als Alleinerben einsetzen. Ein „Geliebtentestament“ ist jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen nichtig, wenn es entweder das sittenwidrige Verhalten einer Person belohnen soll („Hergabe für die Hingabe“, so ein Originalzitat des BGH, gemeint ist Sex gegen Testament) oder aus einer familienfeindlichen Gesinnung heraus errichtet wurde.

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Achtenswerte Motive (zum Beispiel langjährige partnerschaftliche Beziehung, Pflege der Erblasserin) für die Erbeinsetzung des Partners sollten ausdrücklich in das Testament mit aufgenommen werden. Dadurch lässt sich vermeiden, dass sich nach dem Tod der Frau der Lebensgefährte mit dem Witwer um das Erbe streitet. Ungeachtet dessen hat der Witwer einen Pflichtteilsanspruch.

Testament, wenn die Frau ein Kind hat

Wenn die Frau mit Lebenspartner ein Kind hat, muss sie zunächst entscheiden, wen sie vorrangig absichern will.

Partner als Alleinerbe

Will eine Frau ihren Partner vorrangig absichern, so sollte sie ihn als Alleinerben einsetzen. Wenn der Partner als Alleinerbe eingesetzt wird, entsteht als Rechtsfolge, dass das Kind pflichtteilsberechtigt ist. Das bedeutet, dass der erbende Partner den Pflichtteil an das Kind in Geld auszahlen muss, sofern das Kind eine entsprechende Forderung erhebt. Ansonsten kann der Partner selbst bestimmen, wer nach ihm erben soll.

Partner als Vorerbe, Kind als Nacherbe

Der Partner kann als Vorerbe eingesetzt werden, wenn gewünscht ist, dass das, was vom Erbe nach dem Tod des Partners noch übrig ist, an das Kind vererbt werden soll. In diesem Fall kann der Partner nach dem Tod der Partnerin nicht selbst bestimmen, was er mit dem geerbten Vermögen macht. Der Vorerbe darf den Nachlass nutzen (zum Beispiel Wohnungen vermieten, Zinserträge einnehmen, Autos fahren, Bücher lesen). Er muss aber die Substanz (Immobilie oder Geldbestand) für die Nacherben erhalten. Der Vorerbe unterliegt deshalb von Gesetzes wegen diversen Beschränkungen. Er kann insbesondere über Grundstücke und Grundstücksrechte nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch gesichert. Der Vorerbe darf auch nichts verschenken mit Ausnahme von kleinen Anstandsschenkungen.

Kind als Alleinerbe

Wenn das Kind als Erbe eingesetzt wird, erbt der Partner nichts. Er hat auch keinen Pflichtteilsanspruch. Zur Absicherung sollte der Partner ein Vermächtnis – Geldbetrag, bestimmter prozentualer Anteil vom Geldvermögen oder eine Immobilie – erhalten.

Wohnrecht des Partners sichern

Beide Partner sind Eigentümer einer Immobilie

Gehört den Partnern eine Eigentumswohnung oder ein Haus, so sollten sie sich gegenseitig ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht einräumen. Wichtig ist, dass dies „gegenseitig“ geschieht. Denn nur in diesem Fall ist keine Schenkungsteuer an den Fiskus abzuführen!

Ein Partner ist Immobilieneigentümer

Wenn das Haus oder die Eigentumswohnung nur einem der Partner gehört, und die Partnerin den Wert der Immobilie nicht zur Absicherung benötigt, kann überlegt werden, die Immobilie einer gemeinnützigen Organisation zu vererben und der Partnerin ein lebenslanges Wohnrecht zu vermachen. In diesem Fall braucht die gemeinnützige Organisation gar keine Steuern zu bezahlen, weil sie von der Erbschaftsteuer freigestellt ist. Die Partnerin muss nur den Wert des Wohnungsrechts versteuern. Diese Steuerlast kann noch dadurch verringert werden, dass eine Pflegeverpflichtung vereinbart wird.

Übernahme des Mietvertrages

Wenn Partnerin und Partner in einer Wohnung leben, die einer von beiden gemietet hat, tritt der überlebende Partner automatisch in den Mietvertrag des verstorbenen Partners ein, so dass das Weiterleben in der gemeinsamen Mietwohnung grundsätzlich kein Problem darstellt. Wenn die Frau aber zusammen mit dem Partner in dessen Eigentumswohnung oder Haus gelebt hat, kann sie lediglich weitere 30 Tage lang die Wohnung oder das Haus nutzen. Danach können die Erben sie buchstäblich „vor die Tür setzen“.

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Um zu verhindern, dass die Erben einer Immobilie des Mannes die Frau bereits nach 30 Tagen aus der Wohnung, die zuvor beide bewohnt hatten, hinauswerfen können, sollte die Frau darauf hinarbeiten, dass ihr ein Wohnungsrecht eingeräumt und im Grundbuch eingetragen wird. Das Wohnungsrecht kann lebenslänglich oder zeitlich beschränkt eingeräumt werden. Es kann ab sofort oder erst ab dem Tod des Mannes eingeräumt werden.