Den Idealtypus »Europäer/Europäerin« oder »US-Amerikaner/ Amerikanerin« gibt es nicht. Es werden sich immer zahllose US-Amerikanerinnen und Amerikaner finden lassen, welche viel »europäischer« sind als viele Europäerinnen und Europäer. Und es werden sich zahllose Europäerinnen und Europäer finden lassen, welche viel »amerikanischer« sind als manche Amerikanerinnen und Amerikaner. Freiheitliche Gesellschaften – und das sind beide, diesseits und jenseits des Atlantiks – zeichnen sich ja gerade dadurch aus, daß der oder die einzelne seine oder ihre Identität frei wählt. Was in diesem Kapitel und generell in diesem Buch thematisiert werden soll, ist der gesellschaftliche Rückhalt, der den Individuen in ihrer freigewählten Identität angeboten wird und in welchem die transatlantischen Unterschiede spürbar sind. Es dürfte unbestritten sein, daß sich dieser gesellschaftliche Rückhalt auf das kollektive Selbstverständnis auch dann auswirkt, wenn einzelne Individuen diesen Rückhalt gar nicht benötigen oder sich bewußt von ihm abgrenzen. Er ist sogar dann wirksam, wenn eine Gesellschaft sehr individualistisch funktioniert und es deshalb geradezu zum guten Ton gehört, sich von diesem Rückhalt abzugrenzen. Dies ist insbesondere in Krisenzeiten oder in sonstwie bedingter kollektiver Regression auf vertraute Werte der Fall, wie sie weltweit nach dem 11. September 2001 in verschiedenen Kulturkreisen hat beobachtet werden können. In diesem Sinne ist im folgenden dennoch von »Europäer/Europäerin« oder von »US-Amerikaner/Amerikanerin« die Rede.
Von »westlichen« Werten sind gemäß allgemeinem Verständnis die beiden Kontinente Europa und Nordamerika geprägt, im Zusammenhang mit der Wirtschaft ist oft auch Japan mitgemeint. Daß der Begriff »Westen« oder »westliche Kultur« |36|nach wie vor gebräuchlich ist, darf nicht verwundern, stammen diese Begriffe doch aus dem Kalten Krieg, der erst vor etwas mehr als einem Dezennium zu Ende gegangen ist. Insoweit Europa (allenfalls Westeuropa) und Nordamerika mehr oder weniger dieselben Standards, Errungenschaften oder Fehlentwicklungen aufweisen, sich darin von den anderen Kontinenten unterscheiden und eine weiterhin parallele Entwicklung abzusehen ist, sind diese Begriffe zutreffend. So war es zweifellos richtig, die Verletzlichkeit, die mit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 schlagartig ins Bewußtsein gerückt ist, dem Westen als Ganzes zuzuordnen. In der Aufarbeitung dieses Geschehens klangen aber immer wieder Unterschiede an, schon die Wortwahl war in Europa nicht immer dieselbe wie in den Vereinigten Staaten. Differenzen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten haben immer bestanden, aber die Konstellation des Kalten Krieges hat es nicht erlaubt, sie zu thematisieren oder gar überhaupt wahrzunehmen. Um einige dieser Differenzen geht es im folgenden.
Transatlantische Unterschiede sind vor allem in ökonomischer Hinsicht thematisiert worden, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach mehr oder weniger Sozialstaat. Auch in der Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 wird das Thema der weltweiten sozialen Unterschiede erneut und vertieft diskutiert. In diesem Buch geht es vorwiegend um die nichtwirtschaftlichen Bereiche, auf die sich auch wirtschaftliche Bedingungen auswirken. Umgekehrt aber haben gewisse ökonomische Phänomene ihre Wurzeln in durchaus nichtökonomischen Bereichen, weshalb die Diskussion dieser Phänomene in rein ökonomischen Kategorien nicht weiterführen kann. Im weiteren werden die kulturellen Interessengegensätze zwischen Europa und den Vereinigten Staaten nicht direkt angesprochen, soweit dies das eigentliche Kulturschaffen, seine Verbreitung und seine Vermarktung betrifft. Kultur im weiteren Sinne bildet demgegenüber den zentralen Gegenstand der folgenden Ausführungen, insbesondere die Rechts- und Staatskultur.
Schließlich noch eine Erläuterung zur Überschrift dieses |37|Kapitels. Mit »transatlantisch« ist ausschließlich das Verhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten gemeint, der Begriff nimmt in seiner Verwendung in diesem Buch also nicht Bezug auf andere Staaten jenseits des Atlantiks. Insbesondere Kanada ist in vielen Belangen viel europäischer als die USA, ein Thema, welches von Kanadierinnen und Kanadiern oft angesprochen worden ist, denen ich in meiner Arbeit begegnet bin. Sie übten auch oft Kritik daran, daß US-Amerikanerinnen und Amerikaner nur die Vereinigten Staaten meinen, wenn sie »America« sagen, und nie den ganzen nordamerikanischen Kontinent. Im Zusammenhang mit dem Thema dieses Buches müßte Kanada manchmal eher zu Europa gerechnet werden, manchmal zu Nordamerika, und in gewissen Belangen – etwa in der Frage der Mehrsprachigkeit – ist die Situation eine eigene, die weder dem einen noch dem anderen zugeordnet werden kann. Es würde den Rahmen dieses Buches sprengen, darauf eingehen zu wollen.
Ein wichtiger Bestandteil US-amerikanischer Identität ist das Mißtrauen gegenüber dem Staat. Beginn und Begründung dieser Eigenart sind vielfach beschrieben worden. Anstelle vieler sei dazu vorweg ein amerikanischer Experte zitiert: »In den Vereinigten Staaten wurde der Staat von Anfang an auf eine ganz einzigartige Weise definiert (…) Die Gründerväter legten allergrößten Wert darauf, den Staat daran zu hindern, sich in gesellschaftliche Entwicklungen einzumischen. Seine Aufgabe war es vielmehr, deren ungestörte Entfaltung sicherzustellen, indem er die freie Diskussion und den offenen Austausch von Ansichten schützte. Die gute und gerechte Gesellschaft würde sich entwickeln, davon waren die Amerikaner in der Anfangszeit überzeugt, wenn die Regierung alle Versuche unterließ, die Richtung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels zu beeinflussen.«7 Diese Grundhaltung blieb |38|bis heute prägend für die Vereinigten Staaten. Daß dem so ist, hängt zunächst mit dem Verhältnis zwischen Staat und Religion zusammen, auf das nun als erstes einzugehen ist.
Staat und Religion
Die Gründe für die unterschiedliche Entwicklung in Europa und den Vereinigten Staaten sind historischer Natur. Nach dem Mittelalter zerbrach in Europa die hierarchische gesellschaftliche Rangordnung, und es setzte die Individualisierung ein. Der einzelne sollte selbst entscheiden können, was er religiös und moralisch für richtig hielt. Die Reformation brachte die Entwicklung auf den Punkt, daß der einzelne Mensch mit Gott direkt in Verbindung stehen könne und er dafür der Vermittlung durch die Kirche nicht mehr bedürfe, wie es die römischkatholische Kirche weiterhin für richtig hielt. Eine verhängnisvolle Folge davon waren die Religionskriege. Früher war das Individuum eingebunden gewesen in eine vorgegebene »gottgewollte« Ordnung, und wann immer jemand in den Krieg zog, so war es im Interesse eines Zieles, das er nicht selber akzeptiert haben mußte, geschweige denn selber formuliert. Die Individualisierung prägte auch den Ablauf der Religionskriege, die weitgehend von Kriegsunternehmern – sie würden heute als »warlords« bezeichnet – und von privaten Söldnertruppen dominiert waren. Auf diese Situation reagierten europäische Denker mit verschiedenen Forderungen. Das Rechtssystem sollte von religiös-kulturellen Prämissen unabhängig und die Religion vom öffentlichen Raum ins private Gewissen verschoben werden. Der Krieg sollte »verstaatlicht« werden, das heißt nur noch Staaten sollten berechtigt sein, Kriege zu führen und über ein entsprechendes Gewaltmonopol verfügen.8 Mit dem Westfälischen Frieden von 1648, der den Dreißigjährigen Krieg beendete, wurde ein Teil dieser Gedanken in die Tat umgesetzt. Man einigte sich darauf, keine konfessionellen Kriege mehr zu führen, und gelangte später zur Formel »cuius regio – eius religio« – »wessen Land – dessen Glaube« –, also zu einer Territorialisierung |39|der Konfessionen. Dies bedeutete, daß der König oder der Landesfürst die Landesreligion bestimmte. Gleichzeitig wurde das Recht auf Auswanderung begründet, damit Andersgläubigen dennoch die Möglichkeit gegeben war, ihre Religion öffentlich auszuüben, allerdings an einem neuen Wohnort. Die neue territoriale Ordnung leitete somit »massenhafte ›religiöse Säuberungen‹ ein. Sie provozierte Völkerwanderungen, vor allem protestantischer Christenmenschen: von Deutschland nach Osten, von Frankreich nach Norden, aus Europa gen Westen, in die neue Welt.«9
Die Individualisierung hatte aber nicht nur zur Reformation und zu den Religionskriegen geführt, sondern auch zu vielen Untergruppen und Abspaltungen in der Form von Glaubensgemeinschaften. Einige unterschieden sich von den großen Religionen nur wenig, andere waren Sekten. Solche Gruppierungen wurden sowohl in katholischen als auch zum Teil in protestantischen Landen nicht toleriert, vor allem, wenn sie zu Recht oder zu Unrecht im Verdacht standen, die öffentliche Ordnung nicht anzuerkennen oder zu stören. Je größer diese Unvereinbarkeit war, desto näher lag die Auswanderung ihrer Mitglieder, insbesondere jene in die »Neue Welt«. So kam es, daß Amerika von allem Anfang an durch Freikirchen geprägt war. Viele Auswanderer mögen aus wirtschaftlicher Not oder aus Abenteuerlust oder aus einer Kombination von beidem den Weg nach Amerika gewählt haben. Längst nicht alle hatten eine klare Haltung in Sachen Religion und Staat. Insoweit sie aber in diesen Fragen eine Überzeugung hatten, rekrutierten sie sich klar aus jenen Teilen der europäischen Gesamtbevölkerung, für welche die Befolgung der eigenen religiösen Überzeugung über alle anderen Werte dominierte. Es fand also in der Auswanderung gleichsam eine Art sozialdarwinistischer Auslese zugunsten eines sektenorientierten religiösen Denkens statt. Hinzu kam dann in der Neuen Welt eine koloniale Situation, die dazu führte, daß »zu den aus der alten Welt herübergekommenen Sekten neue geradezu ausgebrütet wurden, und dogmatische Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Sekten ließen die Zahl der Gruppierungen noch mehr anschwellen«10. Dies hatte |40|verschiedene Konsequenzen, und eine davon, die bis heute wirksam geblieben ist, besteht in der mehr oder weniger ausgeprägten Staatsfeindlichkeit. Der israelische Soziologe Shmuel N. Eisenstadt, der als einer der ersten aus religionssoziologischer Sicht die europäische, die US-amerikanische und die japanische Moderne verglichen und ihre Divergenzen aufgezeigt hat, weist darauf hin, daß nicht nur das Mißtrauen gegenüber einem starken Staat zum festen Bestandteil der amerikanischen politischen Tradition geworden ist, sondern daß sich darüber hinaus auch kein eigentlicher »Staatsbegriff« entwickelt hat.11
Europa hingegen schlug nach 1648 den Weg in die entgegengesetzte Richtung ein. Die westfälische Glaubens- und Staatsordnung wurde zur Voraussetzung der politischen Nationenbildung des 18. und des 19. Jahrhunderts. Heute, insbesondere seit 1989, wird sie durch andere Entwicklungen überlagert. Sie ist aber insofern weiterhin wirksam, als sie den Grundstein legte für das heute noch geltende Völkerrecht.12 Und sie ist weiterhin geschichtlich relevant, denn das Jahr 1648 hat die ideengeschichtliche Weggabelung gebracht, an welcher sich die Wege Europas und Amerikas trennten: Europa hat aus friedenspolitischen Gründen entschieden, daß sich die Religion dem Staat unterzuordnen habe. Die Auswanderer nach Amerika sorgten demgegenüber dafür, daß der Staat die Religion nicht beeinträchtigte. Auf eine zusammenfassende Formel verkürzt ließe sich das Verhältnis zwischen Staat und Religion folgendermaßen formulieren: Europa brauchte die Freiheit zum Staat, um die Freiheit von der Religion durchsetzen zu können, die Vereinigten Staaten brauchten umgekehrt die Freiheit vom Staat, um die Freiheit zur Religion durchsetzen zu können.13
Die Begründung der Nation
Definitiv geprägt wurde das US-amerikanische Geschichts- und Politikverständnis aber durch die puritanischen Pilgerväter, welche in die Neue Welt gekommen waren, um ihre religiösen |41|Vorstellungen ungehindert verwirklichen zu können, und dies wirkte sich auch auf das Verständnis der Nation aus.14 Die Begründung der US-amerikanischen Nation ist letztlich eine religiöse. Dies zeigt sich unter anderem in der »civil religion« – eine Bezeichnung, die erstmals Robert N. Bellah in einem Aufsatz 1967 erwähnt hat. Bellah belegt diese Zivilreligion unter anderem mit dem Selbstverständnis der amerikanischen Präsidenten, die gleichsam als Hohepriester des nationalen Glaubensbekenntnisses auftreten.15 Wer jemals den US-Präsidenten beim Anhören der US-Hymne die rechte Hand aufs Herz hat legen sehen – diese Geste wiederholt sich in amerikanischen Schulklassen jeden Morgen in einer kurzen Besinnung mit Blick auf das Sternenbanner –, zweifelt nicht an der Wirksamkeit dieses hohepriesterlichen Bildes. Noch heute könnte es sich kein amerikanischer Präsident erlauben, »sonntags nicht beim Kirchgang gesehen zu werden oder eine Rede zur Lage der Nation nicht mit einem kräftigen ›Gott segne Amerika‹ zu beenden«.16 Auf der Dollarnote steht nach wie vor »In God we trust« – »Wir glauben an Gott« –, und seit 1954 sind die Vereinigten Staaten offiziell »a nation under God«.17 Von zentraler Bedeutung ist die Vorstellung, von Gott als Volk auserwählt zu sein, die von den Anfängen der Einwanderung an eine große Rolle spielte.18 Das Fehlen eines Volkes mit gemeinsamer Geschichte prägte die amerikanische Nationenbildung entscheidend. Die einzige Gemeinsamkeit der Einwanderer bestand darin, daß sie ins selbe Territorium einwanderten, aber dieses Territorium bedeutete nicht »Heimat« im europäischen Sinne.19 So bot sich denn die Vorstellung des »von Gott auserwählten Volkes« an, um zur Konstruktion amerikanischer Identität beizutragen. Mit anderen Worten: Einerseits gab es eine fast unbegrenzte religiöse Toleranz, wie sie in Europa nach dem Westfälischen Frieden undenkbar gewesen wäre. Andererseits aber war Religiosität und das Bekenntnis zu (irgend)einer Religion geradezu Voraussetzung für die Integration in das amerikanische Volk.20 Der britische Philosoph und Kulturanthropologe Ernest Gellner hat festgestellt, daß Religiosität in den USA auch heute noch vielmehr |42|einen Ausdruck des »American way of life« darstellt als die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft.21
Dies alles gab es in Europa nicht. Europäische Nationen wurden auf historisch gegebenem Territorium gebildet, durch Völker mit gemeinsamer Herkunft und mit gemeinsamer Geschichte, zum Teil auch mit sehr blutbeladener Geschichte. So schwierig und belastend ein solcher Vorgang auch sein konnte, historisch war immer genügend »nationenbildendes Identifikationsmaterial« vorhanden, so daß man nicht auf religiöse Elemente zurückgreifen mußte. Wenn Religion eine Rolle spielte, so wurde sie lediglich eingesetzt, um die nationale Identität zu verstärken, wie man es in den jüngsten Balkankriegen wieder hat erleben können. Der Begriff der Nation war im 18. Jahrhundert kulturell definiert. Die Französische Revolution, welche ganz Europa entscheidend geprägt hat, definierte die Nation dann als »Staatsnation«. Ein wesentlicher Unterschied zu den Vereinigten Staaten liegt im weiteren darin, daß zur Zeit der Nationenbildung in Europa entweder bereits Staaten existierten, oder es bestanden »Möchtegern«-Staaten, die den Weg zur Nationalstaatenbildung mehr oder weniger lange und zum Teil sehr schmerzlich suchen mußten. Demgegenüber erlebten die Vereinigten Staaten die »Staatsbildung«, also die Ablösung der Gliedstaaten von den Mutterländern, sowie die Vereinigung als Nation nicht nur fast gleichzeitig, sondern auch inhaltlich miteinander verschränkt. Vor allem aber – und dies ist der wichtigste Grund für die transatlantisch unterschiedliche Entwicklung – hatte Europa 1648 auf die Religionskriege mit dem Primat des Staates über die Religion reagiert und die Französische Revolution später das Religiöse als privat erklärt, so daß eine religiöse Begründung der Nation überhaupt nicht mehr in Frage kam.22 Die Begründung der amerikanischen Nation ist letztlich eine religiöse, während den europäischen Nationen eine religiöse Begründung fremd ist. Zwar bestehen inhaltliche und zeitliche Differenzen in der Nationenbildung der verschiedenen europäischen Staaten, aber die nichtreligiöse Begründung der Nation ist ihnen allen historisch gemeinsam.
Nirgends ist die Trennung von Kirche und Staat so strikt durchgeführt wie in den Vereinigten Staaten.23 Der Sinn dieser Maßnahme ist keineswegs der Schutz des Staates vor religiösen Einflüssen, wie dies in Europa der Fall ist, sondern umgekehrt der Schutz des Religiösen vor dem staatlichen Zugriff. Auch dieses für US-Amerika charakteristische Ordnungsprinzip läßt sich historisch erklären. »Zivilreligion« bedeutet praktisch ein enges Zusammenwirken zwischen Politik und Religion, dies aber nicht auf der institutionellen Ebene, sondern über informelle Kanäle, Meinungsäußerungen öffentlicher Autoritätspersonen, öffentliche Meinung, öffentliche und private Diskussion.24 Zwar hatten Einwanderer aus England, Schottland und Irland zunächst durchaus das Prinzip der Staatskirche umgesetzt, das sie aus Europa mitgebracht hatten. Im Umfeld der Befreiung von der Bevormundung durch das Mutterland England waren jedoch die Argumente der politischen Autonomie und jene der kirchlichen Autonomie bald nicht mehr zu trennen. Der Slogan »No taxation without representation!« – »Keine Steuern ohne parlamentarische Repräsentation!« –, der politisch gegen das Mutterland ins Feld geführt wurde, faßte auch Fuß in den Freikirchen oder Sekten außerhalb der Staatskirchen. Diese setzten sich schließlich durch und bewirkten die Aufnahme des Grundsatzes einer strikten Trennung von Kirche und Staat in die Verfassung. Auf dieser Basis entwickelte sich eine sehr vitale Vielfalt der Religionsausübung, und dies war durchaus beabsichtigt. Dem Staat war es untersagt, eine bestimmte Kirche oder religiöse Gruppierung einer anderen gegenüber zu bevorzugen.25 Für Amerika bedeutet die Trennung von Kirche und Staat, daß sich der Staat in die Religionsausübung in keiner Weise einmischt, und dies mit der Zielsetzung, die religiöse Betätigung der Amerikanerinnen und Amerikaner zu fördern, um das religiöse Fundament der nationalen Identität zu stärken.
Europa erlebte demgegenüber eine umgekehrte Entwicklung. Religionskriege und Kulturkämpfe aller Art führten zu |44|einem latenten Mißtrauen gegenüber den Kirchen. Die historischen Umstände, die diesen Entwicklungen zugrunde liegen, sind bereits erwähnt worden. Vom rein institutionellen Staatskirchentum westeuropäischer Länder, in welchem Kirchen mit institutionellen und steuerlichen Privilegien ausgestattet sind, über eine striktere Trennung in anderen Ländern bis zur christlich-orthodoxen, auch politisch relevanten Ausgestaltung des Staatskirchentums ist eine breite Palette zu finden.26 Kirchen und Religionsgemeinschaften nehmen ebenso Stellung zu Themen des öffentlichen Lebens, wie dies nichtreligiöse Vereinigungen, Interessenverbände oder Parteien zu tun gewohnt sind. Trotz der mannigfaltigen Unterschiede zwischen den europäischen Ländern findet sich aber ein gesamteuropäischer Grundkonsens zur Definition von Religionsfreiheit und damit implizit auch eine gesamteuropäische Definition der Zielsetzung in der Trennung von Kirche und Staat, und zwar in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Artikel 9 dieser Konvention zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit lautet folgendermaßen: »(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.« Die Einschränkung der Religionsfreiheit, wie sie der zweite Absatz zugunsten der öffentlichen Ordnung vorsieht, wäre in den Vereinigten Staaten völlig undenkbar.
Der Islam kennt die Trennung von Staat und Religion nicht. Wie Ernest Gellner aufgezeigt hat, kann diese Ausgangslage zu ganz verschiedenen Resultaten führen. Einerseits gibt es islamistischen |45|Fundamentalismus, der ganze Nationen hat vereinnahmen können. Andererseits gibt es Staaten mit islamischer Staatsreligion, die religiös durchaus tolerant sind und die Freiheit des einzelnen respektieren. Obschon von Säkularisierung im Sinne der Trennung von Kirche und Staat nicht gesprochen werden kann, verfügt der Islam also durchaus über ein Potential zur Einbindung der Religion in integrierende Strukturen, dies aber nur, wenn dafür günstige Voraussetzungen geschaffen werden können.27 Der islamistische Fundamentalismus behindert die Nutzung dieses Potentials. Wichtig ist aber festzuhalten, daß diese Tendenz nicht im Islam selbst angelegt ist, sondern daß Fundamentalismus den Islam genauso politisch mißbraucht, wie zum Beispiel die Kreuzritter im Mittelalter das Christentum mißbraucht haben und es gewisse protestantisch fundamentalistische Sekten vor allem in der Dritten Welt heute noch mißbrauchen.
Je nachdem, was unter Säkularisierung verstanden wird, erscheinen verschiedene Staaten als mehr oder weniger säkularisiert. Wird sie nur als formales Kriterium der Trennung von Kirche und Staat betrachtet, so erscheinen islamische Staaten als nichtsäkularisiert, die Vereinigten Staaten als völlig säkularisiert und die europäischen Staaten als irgendwo dazwischen liegend. Wird der Grad der Säkularisierung hingegen daran gemessen, wie stark sich das öffentliche Geschehen von der Religion abgelöst hat, so figuriert Europa am einen Ende der Skala und die Vereinigten Staaten finden sich am anderen Ende derselben.28 Und so erstaunlich es zunächst klingen mag: Islamische Staaten, die Staat und Religion gleichwertig nebeneinander stehenlassen, ohne – wie Europa – die Religion in staatliche Ordnungsstrukturen einzubinden und ohne – wie die USA – die Staatlichkeit dem Religiösen unterzuordnen, würden nun irgendwo zwischen diesen beiden Endpunkten liegen.
Gelegentlich wird geltend gemacht, Fundamentalismus sei säkularisierungsfeindlich. Spricht man nur vom islamistischen Fundamentalismus, so mag die Aussage stimmen, und zwar in beiden oben erwähnten Bedeutungen, die dem Begriff der Säkularisierung zugeschrieben werden können. Der konservative, |46|in den Vereinigten Staaten beheimatete Protestantismus hingegen, der durchaus auch fundamentalistische Züge annehmen kann, ist nur dann säkularisierungsfeindlich, wenn man unter Säkularisierung die abnehmende Bedeutung und die abnehmende soziale Verbreitung von religiösen Verhaltensweisen und Überzeugungen versteht, so wie sie in Europa seit dem 17. Jahrhundert zu beobachten sind. Versteht man jedoch unter Säkularisierung die rein formale Trennung von Kirche und Staat, so ist dieser Fundamentalismus keineswegs säkularisierungsfeindlich, denn er profitiert ja gerade von der strikten Trennung in den USA, welche der Religionsausübung keine staatliche Grenzen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung setzt.29 Abschließend soll aber nochmals festgehalten werden, daß mit dem Begriff der Säkularisierung im folgenden die Ablösung verschiedener Lebensbereiche von der Religion gemeint ist. Wenn der formale Vorgang der Trennung von Kirche und Staat gemeint ist sowie der Endzustand dieses Vorganges, so wird im folgenden die Formulierung »Trennung von Kirche und Staat« verwendet und nicht der Begriff der »Säkularisierung«. Hingegen wird derselbe Begriff im dritten Kapitel dann noch in einem anderen Sinne verwendet werden, der aber über religiöse Belange hinausreicht.
Wesen und Bedeutung des Staates
Wenn ein Kontinentaleuropäer den »Staat« erwähnt, dann spricht ein US-Amerikaner von »Government« oder »Administration«. Wenn US-Amerikaner »State« sagen, so meinen sie nicht eine Struktur, der sich die einzelne Person zugehörig fühlt.30 Wenn US-Amerikaner die landesweite Struktur benennen wollen, der sie sich allenfalls zugehörig fühlen, so sagen sie »country«, »nation« oder einfach »America«. Unter Umständen ist mit der Bezeichnung »State« ein Gliedstaat der Vereinigten Staaten gemeint, aber auch dies nur als formale Bezeichnung. Die unterschiedliche Bedeutung des Staates in Europa und Amerika geht jedoch weit über diese Bedeutungsunterschiede |47|des Wortes »Staat«/»State« hinaus. Der Prozeß der Entwicklung des politischen Gemeinwesens, der Europa geprägt hat, begann im Mittelalter. Immer noch gab es nur eine einzige Ordnungsstruktur, in welcher zwischen »religiös« und »weltlich« nicht unterschieden wurde, aber der Kaiser trat zunehmend in Konkurrenz zum Papst, wodurch ein Spannungsverhältnis zwischen der religiösen und der politischen Ordnung entstand. Diesem Säkularisierungsschritt des Mittelalters verdankt der heutige europäische Staat seine Existenz. Daß die Französische Revolution den Staat später mit der Nation verband, genauer zur »Staatsnation«, und daß gestützt darauf das Modell des »Nationalstaates« entstand, verlieh der Staatlichkeit in Europa großes Gewicht und ein großes Ansehen, so daß die Staatlichkeit auch als Gefäß für nationale Gefühle dienen konnte.
In der entscheidenden Phase der »Staatsgründung« verlief die Entwicklung in den Vereinigten Staaten gleichsam umgekehrt: Die Gesellschaft hatte sich vom Staat emanzipiert, der durch die Mutterländer, insbesondere durch England, repräsentiert gewesen war. Zusätzlich zur bereits beschriebenen Staatsfeindlichkeit, die auf das Verhältnis von Staat und Religion zurückzuführen war, kam nun noch der Wille, die eben erlangte Freiheit möglichst zu bewahren und keinesfalls einen eigenen Staat in eben jener Ausgestaltung zu errichten, die man gerade abgeschüttelt hatte.31 Es ging darum, sich vernünftig zu organisieren, aber die Regierung, die man wohl oder übel einsetzen mußte, betrachtete man eher als eine Art »rechenschaftspflichtiges Dienstleistungsunternehmen«. Es liegt auf der Hand, daß man dieses »Government« nicht mit der Nation in Verbindung brachte, denn dies hätte zunächst einmal die Regierung aufgewertet. Darüber hinaus aber hätte es die Nation geschwächt, und gerade dies mußte unter allen Umständen vermieden werden, denn die Begründung der amerikanischen Nation war von entscheidender Bedeutung: Eigentlich hat die Amerikanische Revolution nicht zu einer Staatsgründung, sondern zur Gründung einer Nation geführt.32 In Europa waren Nationen vorgegeben, durch Völker, |48|Territorien oder gemeinsame Geschichte, und wenn diese Gegebenheiten nicht deutlich genug vorhanden waren, so wurde durch Mythen und Erziehung etwas nachgeholfen, mit allen Schrecknissen, zu denen diese Entwicklung führen konnte. In den USA hätte alles Nachhelfen nichts genützt, denn das Volk war aus aller Herren Ländern zusammengekommen, und dies würde auch weiterhin so sein. Eine gemeinsame Geschichte fehlte, und auch das gemeinsame Territorium war nicht geschichtsträchtig. Die große Leistung war die Erfindung der amerikanischen Nation, die dann nach außen als Nationalstaat in Erscheinung trat. Die rudimentäre Staatlichkeit, die man aus rein organisatorischen Gründen akzeptierte, war jedoch nicht geeignet, als Träger für nationale Gefühle zu dienen.33 Vielmehr manifestierte sich die Nation direkt, eingebunden in den religiösen Kontext.
Heute wie vor 200 Jahren gilt in den Vereinigten Staaten der volkstümliche Spruch, jene Regierung sei die beste, die am wenigsten regiere. Es war nicht so sehr von Bedeutung, ob man sich an der Diskussion über die Regierungsform als Wirtschaftsbürger, als Religionsausübender oder als Staatsbürger beteiligte. Wichtig war lediglich, daß deren Kompetenzen sehr beschränkt sein sollten. Gesellschaft und Staat waren und sind in den USA gar nicht mehr trennbar. Wenn US-Amerikaner von »Administration« sprechen und damit eigentlich die Regierung in Washington meinen, so drücken sie genau dies aus: Es handelt sich um die Verwaltung einer gesellschaftlichen Angelegenheit, genauso wie es sich um die Verwaltung eines Konzerns, einer Religionsgemeinschaft oder auch eines großen Vereins handeln könnte, der im nichtwirtschaftlichen Bereich tätig ist. Um die Verwaltung eines Staates im Sinne des europäischen Staatsbegriffes handelt es sich jedenfalls nicht. Mit anderen Worten: In Amerika sind bei der Staatsgründung Staat und Gesellschaft verschmolzen, und zwar mehr oder weniger in dem Sinne, daß die Gesellschaft den Staat aufgesogen hat.34 Dafür war der Boden durch den Primat der Religion über den Staat bereits vorbereitet.
So entstand der rein horizontale Gesellschaftsvertrag als |49|Grundlage für das, was Amerika auch heute noch ist und was sich von Staaten europäischen Zuschnitts unterscheidet.35 Ein ganz wesentlicher transatlantischer Unterschied liegt somit schon in den Vorstellungen über die gesellschaftlichen Vorgänge, auf denen die Organisation des Gemeinwesens beruht: In Europa ist der Staat etwas Drittes, das jenseits des Individuums und dessen Beziehung zu Mitbürgerinnen und Mitbürgern oder Einwohnerinnen und Einwohnern desselben Landes besteht. Der Staat – oder heute zunehmend auch die »Staatlichkeit« auf verschiedenen Ebenen – dient in Europa nicht nur der Sicherheit und zur Wahrnehmung sozialer Aufgaben, sondern Staatlichkeit ist die Ordnungsstruktur der Gesellschaft schlechthin. Sie stellt – weit über die soziale Integration hinaus und sogar jenseits von dieser – den Zusammenhalt der Gesellschaft sicher, und dies ganz unabhängig von Kriterien wie Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder Herkunft der einzelnen Person, die in diesen Zusammenhalt einbezogen ist.36 Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß sich das Staatsverständnis der US-Amerikaner auf einen rein horizontal verstandenen Gesellschaftsvertrag beschränkt, während der europäische Staat etwas Drittes darstellt, das über den horizontalen Gesellschaftsvertrag hinausgeht und das es in den Vereinigten Staaten gar nicht gibt. Europa differenziert zwischen den Begriffen »Staat« und »Gesellschaft«, während in den Vereinigten Staaten diese beiden Begriffe letztlich gar nicht auseinandergehalten werden.
Begriffe und ihre Bedeutung
Wenn in den Vereinigten Staaten Differenzen zu Europa im Staatsverständnis thematisiert werden, so beschränkt sich die Diskussion in der Regel auf den wirtschaftlichen Bereich, also auf die Funktion des Sozialstaates nach europäischem Muster. Die weit über das wirtschaftliche hinausgehende Dimension dieser Unterschiede wird auch in der europäischen Öffentlichkeit wenig beachtet. In wissenschaftlichen Publikationen wird |50|das Thema zwar angesprochen, aber es gelangt kaum in die politische Diskussion, auch nicht in Gremien, die sich mit diesen Fragen befassen. Ab 1990 erlebte ich in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates die spannenden Jahre des Aufbruchs, der Kontaktaufnahme zuerst mit mitteleuropäischen und etwas später auch mit osteuropäischen Staaten, und den Prozeß, welcher in deren Beitritt zum Europarat mündete. Zusammen mit Parlamentsmitgliedern aus allen westeuropäischen Ländern reiste ich regelmäßig zu Gesprächen mit Parlamentarierinnen und Parlamentariern sowie Regierungs- und anderen Behördenmitgliedern dieser Staaten, wir diskutierten die anstehenden Probleme und erläuterten das europäische Staats-, Rechts- und Demokratieverständnis. In diesen Jahren wurde ich auch hellhörig für die kleinen Nuancen in diesem Verständnis, die innerhalb Westeuropas bestehen, zum Beispiel zwischen den skandinavischen und den südlichen Ländern, zwischen der mehr germanisch geprägten Rechtskultur und derjenigen mit romanischen Wurzeln oder zwischen einem kontinentaleuropäischen und einem britischen Verfassungsbegriff. Außer Frage stand jedoch, daß es ein solches gesamteuropäisches Verständnis gab. Die innerhalb Westeuropas nuancierten Differenzierungen stellten eine Bereicherung dar und erlaubten es, auf die Verschiedenheiten der mittelosteuropäischen Länder auch differenzierter einzugehen. Außer Frage stand aber auch, daß dieses europäische Staatsverständnis das einzige war, das überhaupt zu diskutieren sei.
Die transatlantischen Unterschiede im Staatsverständnis sind auch in Europa nicht zuletzt deshalb relativ unbekannt, weil diesseits und jenseits des Atlantiks dieselben Begriffe für unterschiedliche Dinge verwendet werden. Als Beispiel sei hier die »Republik« erwähnt. Als in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nach Erlangen der Unabhängigkeit die »Staatsgründung« der USA bevorstand, hatte sich Frankreich zwar noch nicht in eine Republik gewandelt, aber die Forderung danach war bereits gestellt, der republikanische Gedanke war längst geboren, und es bestand die Gewißheit, daß sich die Vereinigten Staaten daran orientieren würden. Die Bedürfnisse |51|und die Probleme der Amerikanischen Revolution waren aber völlig anders gelagert als jene, welche die Französische Revolution auslösten, insbesondere gab es keinen Adel und keine Monarchie abzuschaffen, sondern es ging darum, eine Regierungsform zu finden, die sich von jener der Mutterländer darin unterschied, daß man keinen starken Staat wollte: Man organisierte letztlich nicht einen Staat, sondern eine gouvernementale Struktur. Die Gründerväter Amerikas behalfen sich in dieser Situation damit, daß sie verschiedene Begriffe übernahmen, ihnen aber entsprechend den Umständen und ihren Bedürfnissen einen anderen Sinn gaben.37 Solches widerfuhr auch dem Begriff der Republik, und zwar noch bevor dieser Begriff und das, was er für Europa beinhaltete, in Frankreich zum Durchbruch gebracht werden konnte. Wenn Französinnen und Franzosen von ihrer »République« sprechen, so tun sie dies noch heute mit einem gewissen Stolz und meinen damit gleichsam eine qualifizierte Staatlichkeit, die ihnen letztlich ihre Freiheit garantiert.
Der Unterschied zum US-amerikanischen Verständnis desselben Begriffes könnte kaum größer sein. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, daß nämlich der Begriff und seine Bedeutung nicht oder nicht mehr übereinstimmen: Entsprechend dem unterschiedlichen Staatsverständnis würde die in den USA gebräuchliche Bezeichnung »nichtgouvernemental« einer europäischen Bezeichnung »nichtstaatlich« entsprechen. Das Kürzel »NGO« – »Non-governmental Organization« – hat sich jedoch weltweit durchgesetzt, obschon es eigentlich nur für Amerika eine zutreffende Bezeichnung darstellt und in Europa »nichtstaatliche Organisation« heißen müßte. Daß mit dem Begriff »NGO« das US-amerikanische »Staats«-Verständnis als allein denkbares ausgegeben wird, obschon es die europäische Realität verfälscht wiedergibt, ist für die staatspolitische Identität jener Länder nicht sehr hilfreich, welche auf diese Identität als Grundlage der öffentlichen Ordnungsstruktur angewiesen sind. Es ist deshalb sinnvoll, in Europa die Bezeichnung »nichtstaatlich« zu verwenden, wie es auch in diesem Text konsequent gehandhabt wird.
|52|Bevor auf das unterschiedliche Freiheitsverständnis diesseits und jenseits des Atlantiks eingegangen wird, soll abschließend noch ein anderer Unterschied im amerikanischen und im europäischen Selbstverständnis erwähnt werden, weil sich darin ein Bezugspunkt findet zum amerikanischen Gesellschaftsvertrag. Es ist hier nochmals zurückzukommen auf den Mythos vom Auserwählten Volk Gottes. Amerika versteht sich auch als »Bund mit Gott«, analog dem Bund, den Stämme Israels gemäß dem Alten Testament mit Gott geschlossen hatten. Die Vorstellung dieses »covenant« ist noch heute präsent und wichtig für das Verständnis der US-amerikanischen Nation.38 Interessant ist nun, daß zu Beginn der Auswanderung in die Neue Welt in den neuenglischen Kolonien die biblische Idee des »covenant« sowohl den Politikern wie auch den Theologen als Grundlage diente, und zwar nicht etwa unter verschiedenen Vorzeichen, sondern als identische, theoretische Grundlage sowohl des »Staates« als auch des Glaubens: Gesellschaftsvertrag und biblischer Bund waren für die Puritaner dasselbe, der Bürger und der Gläubige waren identisch.39 Da der rein horizontale Gesellschaftsvertrag eine Urverwandtschaft aufweist mit dem »covenant«, also mit dem Bund, den Gott mit den Mitgliedern des von ihm auserwählten Volkes geschlossen hat, gibt es auch für US-Amerikaner etwas »Drittes«. Nur ist dieses Dritte nicht in staatlichen, sondern in religiösen Kategorien angesiedelt. Auch hier führt das Hinterfragen dieser Zusammenhänge auf die transatlantische Weggabelung des Jahres 1648 zurück.
Die wichtige Rolle der Religion ist in den Vereinigten Staaten längst nicht mehr ständig und direkt sichtbar, abgesehen von verschiedenen bereits erwähnten Phänomenen wie etwa dem unerläßlichem Kirchgang von Präsidentschaftskandidaten. Sichtbarer wird die enge Verbindung von Nation und Religion |53|in Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001. Es war indessen nicht Sinn der vorgehenden Ausführungen, US-amerikanische Eigenart als solche zu erläutern, sondern es geht darum, jene Unterschiede besser verstehen zu können, die sich heute im transatlantischen Verhältnis bemerkbar machen. Diese Unterschiede zeigen sich in Wertungen, Verhaltensmustern und Ansprüchen an das, was der oder die einzelne vom Leben einerseits erwarten darf und worin er oder sie andererseits zurückstecken kann, ohne dies für allzu beklagenswert zu halten. Um das letztlich recht unterschiedliche Freiheitsverständnis in Europa und in den Vereinigten Staaten geht es in diesem Abschnitt. Der nächste Abschnitt wird sich mit den Konsequenzen befassen, welche dieses unterschiedliche Freiheitsverständnis im Bereich von Recht und Moral zur Folge hat.
Der ständige Neubeginn
Viele Funktionen des Staates, so wie er in Europa in unterschiedlichen Formen, aber letztlich doch innerhalb einer gewissen Bandbreite existiert, werden in den Vereinigten Staaten von nichtstaatlichen Vereinigungen wahrgenommen, in welchen sich US-Amerikanerinnen und Amerikaner immer wieder neu zusammenschließen. Allerdings bezeichnen sie diesen Vorgang wohl kaum lediglich mit »Zusammenschluß«, sondern immer mit »freiwilligem Zusammenschluß«. »Freiwilligkeit« und »Nichtstaatlichkeit« sind im amerikanischen Sprachgebrauch Synonyme, da die Zugehörigkeit zum Staat als Zwang empfunden wird, den es möglichst zu vermeiden gilt. Daß US-Amerikanern die Bildung privater Vereinigungen so wichtig ist und sie systematisch darauf bedacht sind, möglichst viele Funktionen, die in Europa im Prinzip als öffentliche verstanden werden, durch solche Vereinigungen wahrnehmen zu lassen, ist nicht nur auf die traditionelle Staatsfeindlichkeit zurückzuführen. Eine zusätzliche historische Wurzel findet sich in der Rolle, welche die Glaubensgemeinschaften in der frühesten |54|amerikanischen Geschichte zur Gewährleistung demokratischer Abläufe und später im Wirtschaftsleben spielten. In einer sehr frühen Phase konnte in Amerika die Wahlberechtigung nur über die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Glaubensbekenntnis erworben werden, und später galt diese Zugehörigkeit als äußerst wichtige Voraussetzung für die Kreditwürdigkeit. Die Glaubensgemeinschaften stellten in gewissen Perioden der amerikanischen Geschichte gleichsam die Grundstruktur der gesellschaftlichen Organisation dar, sie boten vor den eigentlichen Staatsgründungen und angesichts der Größe und Weite des Landes die einzige Ordnungsperspektive und behielten gewisse Funktionen auch später bei. In diese Gemeinschaften mußte der einzelne jedoch formell aufgenommen worden sein, und dies bedingte über das entsprechende Glaubensbekenntnis hinaus, daß er als Persönlichkeit der Zugehörigkeit moralisch für würdig befunden worden war. Da die Mitglieder oft auch gegenseitig für ihre Schulden hafteten, war es wichtig zu wissen, mit wem man sich eingelassen hatte. Diese historischen Wurzeln haben eine Nachwirkung bis heute, da die Zugehörigkeit zu gewissen Clubs, in die man formell aufgenommen worden sein muß, im beruflichen Leben in den USA eine viel größere Rolle spielen, als es in Europa je denkbar wäre.40 Für Europäerinnen und Europäer ist eine solche Mitgliedschaft keine unabdingbare Voraussetzung für bestimmte berufliche Ziele und schon gar nicht für die gesellschaftliche Zugehörigkeit, denn diese Clubs und Vereinigungen nehmen keine gesellschaftliche Ordnungsfunktion wahr, wie dies in den Vereinigten Staaten der Fall ist.
In der US-amerikanischen Affinität zu privaten Vereinigungen kommt ein weiteres Element des amerikanischen Gründungsmythos zum Ausdruck, der darin besteht, immer wieder das Alte hinter sich zu lassen und neu zu beginnen. Die Grundform dieses Erlebnisses ist das Verlassen Europas und die Auswanderung nach Amerika, welche auch die bereits dargelegte religiöse Komponente beinhaltet.41 Kamen die Einwanderer am Anfang nur aus Europa, so erfolgt die Einwanderung heute aus der ganzen Welt. Unverändert geblieben ist aber die Attraktivität |55|des Neubeginns, des Abstreifens von Altem und der Zuwendung zu etwas Neuem.42 Den Staat kann man nicht immer wieder neu gründen oder umorganisieren. Staatlichkeit ist, wie der Wortstamm schon aussagt, etwas Statisches, wohingegen das private Vereins- und Clubwesen dynamischer gehandhabt werden kann. Dies will nicht heißen, daß in gewissen Clubs nicht starke Regeln der Tradition gelten. Aber die Gründung von neuen Clubs und Vereinigungen ist immer möglich, und es läßt sich immer wieder neu festlegen, wie formlos oder formell diese sein sollen. Auch kann man private Organisationen immer wieder verlassen, und man kann neuen beitreten, sofern man in diese aufgenommen wird. Jene US-Amerikaner, die sich bewußt sind, daß es sich bei der Vorliebe für diese Organisationsformen um eine typisch amerikanische Eigenart handelt, die nicht weltweit selbstverständlich ist, verwenden dafür in der Regel den Ausdruck Pragmatismus. »Pragmatic« ist ein Wort, welches einem in der Zusammenarbeit mit transatlantischen Partnerinnen und Partnern sehr häufig begegnet. In der hier verwendeten Bedeutung zeigt es auf, daß man jederzeit frei sein will, die Dinge neu und anders oder zusammen mit neuen und anderen Partnerinnen und Partnern zu organisieren, wenn es sich als nötig erweisen sollte.
Ein rein horizontaler Gesellschaftsvertrag ist nur in der Lage, den Zusammenhalt der Gesellschaft zu gewährleisten, wenn er immer wieder im gegenseitigen Versprechen erneuert wird. Dies geschieht jenseits des Atlantiks regelmäßig im Rückgriff auf die amerikanische Nation und deren Begründungswurzeln im Religiösen und in der Geschichte Amerikas. In Krisensituationen wie nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wird die Erneuerung des gegenseitigen Versprechens der Zusammengehörigkeit besonders intensiv, die Zugehörigkeit zur amerikanischen Gesellschaft wird in solchen Augenblicken geradezu täglich beschworen. Es ist absolut undenkbar, daß sich in einer analogen Situation in Frankreich, Deutschland, Großbritannien oder in einem anderen europäischen Land die Parlamentsmitglieder auf den Stufen des Parlamentsgebäudes zusammenfinden würden, um |56|die Nationalhymne zu singen, wie dies nach dem 11. September in Washington D. C. geschah. Dies ist genauso unvorstellbar, wie es in den Vereinigten Staaten selbstverständlich war, und daraus irgendeine gegenseitige Wertung der beiden Gesellschaften diesseits und jenseits des Atlantik ableiten zu wollen, wäre völlig verfehlt. Genauso verfehlt, wenn nicht gar gefährlich wäre es aber, vor solchen Unterschieden die Augen zu verschließen. Warum in Europa die Integration der Gesellschaft ganz anders funktioniert, wurde bereits dargelegt: In Europa ist es nicht nötig, die Existenz der staatlichen Ordnungsstruktur, welche die gesellschaftliche Integration letztlich gewährleistet, immer wieder neu festzustellen, denn sie ist etwas Drittes, das unabhängig von der Beziehung zwischen den Individuen existiert.
Schließlich stellt der ständige Neubeginn auch ganz generell eine Grundform der US-amerikanischen Politik dar. Oft haben Präsidenten der Vereinigten Staaten versucht, die Wählerschaft durch einen grundlegenden Neubeginn in der Form eines »neuen Bundes« zu gewinnen, der sich einerseits an den Gründungsakt der Nation anlehnt und andererseits unausgesprochen auch den »Bund mit Gott« erneuert. Beispiele dafür sind Präsident Roosevelts »New Deal« oder Präsident Johnsons »Great society«. Selbst Präsident Clinton bediente sich zur Eröffnung seiner Wahlkampagne im Jahre 1991 des »neuen Bundes« zwischen Volk und Regierung. Die erste programmatische Rede des Präsidentschaftskandidaten Clinton vom 23. Oktober 1991 enthält den Passus: »Vor über zweihundert Jahren entwarfen unsere Gründungsväter den ersten Sozialpakt zwischen Regierung und Volk, nicht nur zwischen Herren und Königen. Vor mehr als hundert Jahren gab Abraham Lincoln sein Leben dahin, um die durch diesen Pakt geschaffene Union zu retten. Vor sechzig Jahren erneuerte Präsident Roosevelt dieses Versprechen mit einem New Deal, der im Austausch für harte Arbeit neue Chancen bot. Heute müssen wir einen Neuen Bund schließen, um das zerschlissene Band zwischen dem Volk und seiner Regierung zu reparieren und zu unseren Grundwerten zurückzufinden.«43
|57|Schlüsselbegriff: Das Bekenntnis
Was die eben dargestellten Phänomene verbindet, ist das Bekenntnis. Will man verschiedene transatlantische Unterschiede besser verstehen, so stößt man früher oder später auf die Tatsache, daß das Phänomen des Bekenntnisses nicht nur in der US-amerikanischen Gesellschaft eine ganz zentrale Funktion hat, sondern hier ein wichtiger Kernpunkt des Unterschiedes zwischen dem europäischen und dem US-amerikanischen Gesellschaftsverständnis liegt. Der Begriff »Bekenntnis« wird so gleichsam zum Schlüsselbegriff für die Erklärung transatlantischer Unterschiede, und dies vor allem auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der einzelnen Person zur Gesellschaft, im Zusammenhang also mit gesellschaftlicher Integration. Gesellschaftliche Zugehörigkeit beruht in Amerika immer auf einem Bekenntnis, während Europa die »bekenntnisfreie Zugehörigkeit« zur Gesellschaft kennt. Oder umgekehrt betrachtet: In Europa gehört der einzelne schon deshalb zur Gesellschaft, weil er überhaupt existiert, während die alleinige Existenz jenseits des Atlantiks noch keine Zugehörigkeit zur Folge hat. So gesehen können transatlantisch auch die beiden Begriffe »Zugehörigkeit durch Existenz« für Europa und »Zugehörigkeit durch Bekenntnis« für die Vereinigten Staaten gegenübergestellt werden. Mit dem Beitritt zu einem Verein oder Club, durch das Mitwirken in gemeinschaftlichen Aktivitäten bezeugen US-Amerikanerinnen und Amerikaner ihr Einverständnis mit den entsprechenden Zielen. Auch individuell bekennt man sich zu den verschiedensten Idealen, die weit über den religiösen Bereich hinausgehen, in dessen Umfeld das Wort »Bekenntnis« – als Glaubensbekenntnis – in der Regel lokalisiert wird. Man bekennt sich zu Wertvorstellungen, zur Familie, immer wieder zur »Freiheit«, oder man bekennt sich zum wirtschaftlichen Erfolg, indem man diesen selber anstrebt und sich entsprechende Vorbilder aussucht, möglicherweise den legendären Milliardär, der als Tellerwäscher angefangen hat.
Eine wichtige Rolle spielt auch die Übernahme des »American |58|way of life«. Der bereits erwähnte Soziologe Shmuel N. Eisenstadt führt die oft sehr rasche Übernahme des »American way of life« durch Einwanderer darauf zurück, daß sich diese nach außen sichtbar zu Amerika bekennen wollen, um möglichst rasche Zugehörigkeit zu erlangen.44 Danach wäre dieses Phänomen also vor allem darauf zurückzuführen, daß es sich bei der amerikanischen Gesellschaft seit jeher um eine Einwanderungsgesellschaft handelt. Am eindrücklichsten ist für europäische Betrachter das ganz lapidare Bekenntnis zu »America«, in welchem Wort eine ganze Weltanschauung zum Ausdruck kommt. Nicht-Bekennende sind schwer einzuordnen. US-Amerikaner möchten die Leute aber einordnen können, denn nach wie vor möchte man wissen, mit wem man es zu tun hat. Auch dies ist auf die Einwanderungsgesellschaft zurückzuführen.
Derselbe Unterschied kann auch umgekehrt beschrieben werden, ausgehend vom Begriff der »Ausgrenzung«, der gleichsam den Gegenbegriff zur »Zugehörigkeit« darstellt. Europäerinnen und Europäern, die sich mit den sozialen Verhältnissen in den USA befassen, fällt regelmäßig auf, daß verhältnismäßig mehr Personen als in Europa gesellschaftlich ausgegrenzt sind: Der Anteil jener, die am Rande des Existenzminimums leben, ist größer als in Europa, Obdachlosigkeit und offenkundige Armut werden eher für selbstverständlich gehalten, der Unterschied zwischen Arm und Reich ist ersichtlich größer. Oder um ein anderes Beispiel zu erwähnen: Es gibt viel mehr Strafgefangene, und die immer noch exekutierten Todesurteile stellen die letzte Konsequenz der Ausgrenzung dar, gleichsam den »Inbegriff der Ausgrenzung«. Wie kann sich ein so reiches Land, in welchem Wertvorstellungen und Religion öffentlich diskutiert werden und eine große Rolle spielen, so viele ausgegrenzte Menschen leisten und mit ihnen so umgehen? Diese Fragestellung ist jedoch zumindest problematisch, wenn nicht sogar falsch, denn sie basiert auf einem europäischen Menschenbild. Die Antwort muß tiefer greifen und ausgehen von dem Menschenbild, welches der amerikanischen Gesellschaft zugrunde liegt. Dieses kennt gar keine »Ausgrenzung«, weil es gar kein |59|Kollektiv gibt, dem man zunächst einmal existentiell angehören würde und aus dem man demzufolge ausgegrenzt werden könnte. Die Perspektive ist umgekehrt, indem US-Amerikanerinnen und Amerikaner sich aktiv in die Gesellschaft einschalten wollen. Es gibt im Grunde genommen gar keine passive Zugehörigkeit, es gibt nur den aktiven Zutritt zur Gesellschaft, und diesen verschafft man sich durch das Bekenntnis zu einer Idee, zu einer Aktivität, zu einer Gemeinschaft oder zur beruflichen Aktivität, in welcher man sich über Erfolge ausweisen kann. Mit dem Begriff der »Ausgrenzung« läßt sich die Situation der USA somit gar nicht erfassen. Das heißt nun nicht, daß die wirtschaftlichen Randbedingungen nicht miteinander verglichen werden sollten, welche in Europa und in den Vereinigten Staaten zu den unterschiedlichen sozialen Verhältnissen führen. Bei diesem Vergleich entspricht jedoch dem, was in Europa mit gesellschaftlicher »Ausgrenzung« umschrieben wird, in den Vereinigten Staaten gleichsam die »Nicht-Aufnahme« in die Gesellschaft, weil die Perspektive eine umgekehrte ist.
Abschließend muß noch klargestellt werden, was mit »Zugehörigkeit« in diesem Abschnitt gemeint ist: Es geht um die gesellschaftliche Zugehörigkeit und nicht etwa um die formelle Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit wird weltweit durch jeden Staat gesetzlich geregelt, und damit wird klargestellt, wer unter welchen Voraussetzungen besondere Rechte und Pflichten gegenüber dem betreffenden Staat hat, wobei die Rechte insbesondere auch die Teilnahme an der politischen Willensbildung beinhalten. Es geht also um eine rein organisatorische Frage, nämlich um die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der einzelnen Person und dem Staat, zu welchem diese Person eine besondere Beziehung hat, durch Herkunft, durch Aufenthalt oder durch andere Umstände.
Gesellschaftliche Zugehörigkeit ist jedoch etwas, das weit über die Staatsangehörigkeit hinausgeht. Die Frage nach der gesellschaftlichen Zugehörigkeit stellt sich genauso für Personen, die nicht über die Staatsangehörigkeit des Landes verfügen, in dem sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt befinden, |60|sie stellt sich auch für staatenlose Personen, sie stellt sich – vor allem, wenn sie im europäischen Sinne existentiell begründet wird – überhaupt für jeden Menschen. Gerade auch die Vereinigten Staaten sind das Paradebeispiel für die Möglichkeit, wie Personen ohne Staatsangehörigkeit dennoch gesellschaftliche Zugehörigkeit erreichen können. Gesellschaftliche Zugehörigkeit muß aber auch in Europa getrennt von der Staatsangehörigkeit betrachtet werden: Insoweit die »Staatlichkeit« bei der gesellschaftlichen Integration eine Rolle spielt, tut sie dies auch und vor allem jenseits der Frage nach der Staatsangehörigkeit. Zusammenfassend kann festgehalten werden: Wer in Amerika dazugehören will, muß erstens etwas tun und zweitens damit beweisen, daß er oder sie dazugehören will. Europäerinnen und Europäer haben dieselben Möglichkeiten der Betätigung in vielfältigen Lebensbereichen, im öffentlichen wie im privaten, im beruflichen wie im familiären, sie haben auch dieselben Möglichkeiten des Mitmachens in gemeinschaftlichen Aktivitäten jeder Art, und schließlich steht es ihnen ebenso offen, sich zu den verschiedensten Dingen zu bekennen. Aber all dies mit einem wichtigen Unterschied zu den Vereinigten Staaten: Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft hängt in Europa nicht von all dem ab, denn diese Zugehörigkeit ist in ihrem letzten Grund eine existentielle.
Bindung an Prinzipien
Als im Oktober des Jahres 2000 klar wurde, daß die Bevölkerung der Bundesrepublik Jugoslawien dem Regime Milošević’ durch Massenkundgebungen in den Straßen Belgrads ein Ende bereitete, ließ sich zu diesem Ereignis sehr bald auch die internationale Öffentlichkeit vernehmen. Neben der Europäischen Union und Rußland bezog auch US-Präsident Clinton Stellung, forderte Milošević zum Rücktritt auf und titulierte dessen Regime mit den abschätzigsten Begriffen, die er finden konnte. Natürlich war kein Wort darüber zu hören, daß Richard Holbrooke, seinerzeitiger US-Jugoslawien-Beauftragter, |61|1995 denselben Milošević zu seinem Intimus gemacht hatte, um die Voraussetzungen für den Abschluß des Friedensabkommens von Dayton zu schaffen. Milošević figurierte als einer der Hauptunterzeichner dieses Abkommens, und ich habe mich immer glücklich geschätzt, daß der Anhang zu diesem Papier, der die Rechtsgrundlage für meine Institution bildete, die Unterschrift des damaligen jugoslawischen Präsidenten nicht trug, weil dieser Zusatz zum Abkommen als interne Angelegenheit des bosnischen Staates galt. Washington hatte mit seiner Strategie maßgeblich dazu beigetragen, daß sich Milošević in der Folge so lange hat halten können. Dies ist unbestritten. Für jene, die den Balkan aktiv miterlebt hatten, stellten sich angesichts solcher Stellungnahmen einige Fragen: Erinnerte sich Präsident Clinton nicht mehr an die Jahre zuvor? Waren sich wenigstens seine Berater dessen bewußt, daß die Stellungnahme auf dem erwähnten Hintergrund zynisch wirkte? Auch hier muß die Antwort tiefer gesucht werden, denn diese Fragen sind für US-amerikanische Verhältnisse ebenso falsch gestellt. Sie basieren auf einem europäischen Prinzipienverständnis und ignorieren einen ganz grundlegenden Unterschied zwischen der europäischen und der amerikanischen Tradition. »Immer wieder neu beginnen« heißt nicht nur, die Problemlösungsmethoden immer wieder anzupassen, sondern es bedingt manchmal auch, Grundsätze über Bord zu werfen und sie durch neue zu ersetzen. Der ständige Neubeginn, der für das US-amerikanische Denken so wichtig ist, führt zu einer anderen Wertung bezüglich der kurzfristigen und der langfristigen Folgen einer Handlung: Die kurzfristigen Erfolge und Konsequenzen sind für den US-Amerikaner sehr viel wichtiger als die langfristigen, weil er sich darauf verläßt, daß man die langfristigen Konsequenzen später schon noch irgendwie werde korrigieren können: Wenn sie dereinst durch Zeitablauf zu kurzfristigen Konsequenzen geworden sein werden, wird die Lage besser überschaubar sein, und dann wird man das Problem zu jenem Zeitpunkt durch dynamische Handhabung der Mittel, also durch eine rechtzeitige Anpassung der Strategie lösen können, so die amerikanische Philosophie, |62|die sich offenbar in der US-amerikanischen Geschichte immer wieder bewährt hat. Deshalb ist die Prinzipienlosigkeit in der Wahl der Verbündeten eben nur aus europäischer Sicht eine »Prinzipienlosigkeit«. Auf US-amerikanisch wird das Vorgehen »dynamisch« oder »pragmatisch« genannt, eine aus europäischer Sicht weitere Bedeutung des US-Pragmatismus. Als dessen erste Bedeutung wurde der Wille erwähnt, jederzeit frei zu sein, die Dinge neu und anders oder zusammen mit neuen und anderen Partnerinnen und Partnern zu organisieren, wenn es sich als nötig erweisen sollte. Diese zweite Bedeutung hat einen inneren Zusammenhang mit der ersten, und sie besteht darin, die langfristigen Schwierigkeiten, die eine Handlung zur Folge haben könnte, vorerst einmal nicht mitzuberücksichtigen, wenn nur das kurzfristige Ziel erreicht werden kann.
Die – aus europäischer Sicht – prinzipienlose Auswahl der Verbündeten zieht sich wie ein roter Faden durch die letzten Jahre hindurch: Saddam Hussein war lieb Kind im Kampf gegen den Iran, bevor er sich in einen Schurken verwandelte. Die Taliban wurden von den USA aufgerüstet, um in Afghanistan die Russen zu bekämpfen, bevor sie zum Feind Nummer 1 avancierten. Es waren die US-Amerikaner, die vor dem Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien die UÇK zu alleinigen Vertretern der Kosovo-Albaner auserkoren, was sich im nachhinein keineswegs als die beste Wahl erwies. Allen diesen Verbündeten war zum Zeitpunkt der Verbündung etwas gemeinsam: Sie waren ebenso »pragmatisch« wie die US-Amerikaner. Im politischen Geschäft nähern sich US-Amerikaner jenen Gruppen, die ähnlich »pragmatisch« denken wie sie selbst, mit geradezu instinktiver Sicherheit. Umgekehrt führt sie der Weg mit derselben instinktiven Sicherheit an all jenen Kräften vorbei, denen neben der Erreichung eines bestimmten Zieles die Einhaltung einiger Grundsätze oder Prinzipien auch wichtig wäre. Dabei sind sich die US-Amerikaner wohl in den seltensten Fällen bewußt, um was für Prinzipien es sich handeln könnte. Sie empfinden bei der Suche nach Partnern die betreffenden Gruppen oder Personen ganz intuitiv als »kompliziert«, denn diese verkörpern etwas, das den US-Amerikanern ganz |63|einfach nicht vertraut ist und das sie nicht nachvollziehen können. Es läßt sich fast nur in der bereits erwähnten Kategorie ausdrücken: Diese Gruppen oder Personen sind den US-Amerikanern »zu wenig pragmatisch«. Ein Diplomat erzählte mir, Richard Holbrooke hätte auf Konferenzen zur Lage im Balkan jeweils das Bonmot eingebracht, die Europäer würden Strukturen schaffen und die Amerikaner würden die Probleme lösen. Dieser Ausspruch charakterisiert die Situation aus amerikanischer Sicht recht gut. Aus europäischer Sicht stimmt der Ausspruch ebenfalls, aber viel eher in einem übertragenen Sinne, der für den Erfinder dieser transatlantischen Charakteristik wohl kaum im Vordergrund gestanden haben dürfte. Holbrooke meinte mit Strukturen offensichtlich Organisationsstrukturen. Was das europäische Vorgehen vom US-amerikanischen aber noch mehr unterscheidet, sind die »Denkstrukturen«, welche der Entwicklung von Strategien zugrunde liegen. Mindestens mittelfristige oder sogar langfristige Konsequenzen des Handelns werden im europäischen Denken eher miteinbezogen, und falls diese als zu negativ erscheinen, wird die Strategie rascher verworfen, selbst wenn sie kurzfristige Erfolge bringen könnte. Der Unterschied ist keineswegs auf eine höhere Moral Europas zurückzuführen, sondern wiederum ist es die Geschichte, die das heutige Europa auf leidgeprüften und schuldbeladenen Wegen dazu gebracht hat, diese heute europäischen Denkstrukturen letzten Endes doch als gewinnbringender einzustufen.
Auch Europa ist indessen vor Rückfällen ins Vergessen seiner eigenen Geschichte nicht geschützt. Das Verhalten der westeuropäischen Staaten am Anfang der Balkankrise war ein solcher Rückfall. Gerade der Balkan ist ein Beispiel dafür, wieviel Bitterkeit ein Vorgehen ohne Grundsätze und Prinzipien bei der betroffenen Bevölkerung auslösen kann, denn eine ethnonational kriegsgeschädigte Gesellschaft muß derartige Vorgänge als besonders zynisch empfinden. Allerdings ist hier eine Einschränkung zu machen, die wiederum auf einen grundlegenden transatlantischen Unterschied hinweist: Jede Politik ist gelegentlich mit der Frage konfrontiert, ob »der |64|Zweck die Mittel heilige«. Wer diese Vorstellung ablehnt, verlangt auch im politischen Geschäft die Einhaltung gewisser Prinzipien. Es sind bereits einige vor allem geschichtlich bedingte Gründe genannt worden, die dazu führen, daß für Europa Prinzipientreue wichtiger ist als für die Vereinigten Staaten. Ein wichtiger Begriff in diesem Zusammenhang ist die Nation. Für die US-amerikanische Öffentlichkeit sind Strategien, die in Europa einen prinzipienlosen Eindruck machen, oft deshalb nicht prinzipienlos, weil sie sich einem absolut obersten Prinzip unterordnen, dem Prinzip der Wahrung amerikanischer Interessen. Die Begründung »im Interesse Amerikas« wirkt nicht nur im Kongreß, sondern in allen Bevölkerungsschichten wie ein Zauberwort, welches alles oder fast alles rechtfertigt, insbesondere heiligt dieses Zauberwort praktisch alle denkbaren Mittel.45 Daß es in Europa keine solchen Zauberwörter gibt, ist wiederum keineswegs auf eine höhere Moral der Europäer zurückzuführen, sondern ganz im Gegenteil und einmal mehr auf eine schuldbeladene Geschichte: Die alles rechtfertigende Letztbegründung mit nationalen Interessen hat in Europa überwunden und ersetzt werden müssen durch den Willen zur Kooperation.
Demokratie und Politik
Auch die Demokratie gehört zu jenen Begriffen, die diesseits und jenseits des Atlantiks in der bedenkenlosen Annahme verwendet werden, daß sie diesseits und jenseits auch genau dasselbe bedeuten. Vor allem der Blick zurück in die Geschichte stellt diese Annahme wenigstens teilweise in Frage. In Europa ersetzte die Französische Revolution den König, der bis dahin – zum Teil in Rücksprache mit dem Adel – die Gesetze erlassen hatte, durch den »Volkssouverän«. Zwar wurden nur die männlichen Bürger, aber immerhin diese alle für berechtigt erklärt, die gesetzgebende Versammlung zu wählen und damit auch darüber zu bestimmen, von wem sie regiert werden wollten. Die Republik trat als Staatsform an |65|die Stelle der Monarchie. Deshalb spielt die »Volkssouveränität« bei der Erfindung der Demokratie in Europa eine ganz zentrale Rolle. Es wurde bereits erwähnt, daß die Bedürfnisse und die Probleme in der Amerikanischen Revolution völlig anders gelagert waren als jene, welche die Französische Revolution auslösten. Die amerikanische Verfassung hatte nie die Funktion, den absoluten Herrscher durch das souveräne Volk zu ersetzen, sondern es ging darum, minimale Strukturen zu schaffen, um den Fortbestand der amerikanischen Nation zu sichern, nachdem man sich von den Mutterländern losgesagt hatte. Ein mächtiger Staat sollte vermieden werden, und es sollte in Zukunft auch nicht möglich sein, daß sich die Dinge dahin entwickeln könnten. Es ist deshalb verständlich, daß die Urheber der Verfassung der Vereinigten Staaten in dieser Situation nicht nur den gewählten Repräsentanten des Volkes mißtrauten, sondern sogar diesem Volk selbst. Deshalb fehlt in der Verfassung auch das Prinzip der Volkssouveränität.46 Die US-amerikanische Geschichte ist gleichsam ein großer und immer wieder gelungener Versuch, zu verhindern, daß sich eine politische Gewalt überhaupt anmaßen kann, im Namen des Volkes zu sprechen.47
Für die Gründerväter der Vereinigten Staaten war es von Anfang an sehr wichtig, ein System zu erfinden, welches sie vor dem Willen der Mehrheit des Volkes wirksam schützen konnte.48 Der Schutz jeder Art von Minderheitsinteressen wurde deshalb in der Verfassungsdiskussion zu einem zentralen Anliegen, dessen Wurzeln auch auf den bereits seit den ersten Tagen der Einwanderung anerkannten Schutz der Religionsgemeinschaften und Sekten zurückgingen. Im Verlauf der Amerikanischen Revolution wurde die Lösung darin gefunden, daß die Rechtsprechung höher eingestuft wurde als die Demokratie: Jede unterlegene Minderheit kann den obersten Gerichtshof anrufen und mit Berufung auf die Verfassung Gesetze anfechten, die von der parlamentarischen Mehrheit erlassen worden sind. Demokratie ist in Europa klar mit Parlamentarismus verbunden, während in den Vereinigten Staaten Demokratie viel stärker mit der Justiz verbunden ist. |66|In Europa besteht die demokratische Identität in der Wahl der Parlamente, zu der man in der Eigenschaft als Teil des Volkssouveräns berechtigt ist. In den USA besteht die demokratische Identität darin, Rechte zu haben, die einem durch die Verfassung garantiert sind und die man als Einzelperson oder Vertretung eines Minderheitsinteresses einklagen kann. So erhält das Recht und die Justiz eine ganz andere Funktion als in Europa: Die Zugehörigkeit des einzelnen zu Amerika manifestiert sich – aufgrund der fehlenden staatlichen Identität – weniger über Parlamentswahlen und Gesetzgebung, sondern »in erster Linie durch Abgrenzung, Behauptung und Durchsetzung« individueller Rechte, so daß »die Institution des Gerichts zum höchsten und letzten Garanten individueller Sicherheit und bürgerschaftlicher Anerkennung wird«49.
Natürlich gibt es auch in den europäischen Staaten verfassungsmäßig garantierte Rechte, und diese sind in den verschiedenartigsten Verfahren ebenfalls einklagbar. Aber dieses Phänomen wird von Europäerinnen und Europäern dem »Recht« und der »Justiz« zugeordnet. Und umgekehrt war die Volkssouveränität in den USA durchaus ein Thema, vor allem in der Amerikanischen Revolution.50 Ziel der Diskussion war es aber, zu verhindern, daß irgend jemand diese Volkssouveränität allein für sich beanspruchen konnte, um im Namen des Volkes zu sprechen. Insbesondere sollte eine Parlamentsmehrheit nicht ohne weiteres dazu in der Lage sein. Im Grunde genommen wurde die Volkssouveränität bei der ersten Annahme der amerikanischen Verfassung ein erstes Mal ausgeübt, und seither wird sie es wieder in den seltenen Fällen der Verfassungsänderung. Sonst ist die geschriebene Verfassung dem demokratischen Prozeß jedoch klar übergeordnet: Die amerikanische Verfassung kann zwar geändert werden, aber die Hürden sind so hoch, daß dies sehr selten geschieht. In der Höhe dieser Hürden kommt das mangelnde Vertrauen US-Amerikas in sein eigenes Volk zum Ausdruck, man verläßt sich lieber auf das höchste Gericht als auf das Volk.51
Interessant ist aber auch, daß sich der Souveränitätsbegriff in einem ganz anderen Zusammenhang wiederfindet, der für |67|Europa völlig undenkbar wäre. Robert N. Bellah, der wie bereits erwähnt in den Vereinigten Staaten den Begriff der »Zivilreligion« eingeführt hat, spricht im Zusammenhang mit der US-amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von der Souveränität Gottes, welche über die gesamte Gesellschaft gestellt sei: »Es ist bezeichnend, daß die Bezugnahme auf eine überpolitische Souveränität, auf einen Gott, der über der Nation steht und dessen Ziele Maßstäbe sind, an denen die Nation gemessen wird, ja durch welche die Nation erst ihre Rechtfertigung erhält, seither zu einem beständigen Kennzeichen des amerikanischen politischen Lebens geworden ist.«52 Auch bezüglich des Souveränitätsbegriffes führt das Hinterfragen dieser Zusammenhänge auf die transatlantische Weggabelung des Jahres 1648 zurück.
Es kommt in diesem Umstand noch etwas anderes zum Ausdruck, nämlich das fehlende US-amerikanische Verständnis für »Politik« im europäischen Sinne. Unterschiedliche Standpunkte schlagen sich in den Vereinigten Staaten im Kampf um das Recht nieder, und dieser Kampf wird vorwiegend vor den Gerichten ausgetragen, teils durch Einzelpersonen, teils durch die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, die ihre Minderheitsinteressen vertreten. Die europäische Tradition der Demokratie kennt als Arena dieser Auseinandersetzungen die Politik, welche letztlich in den Parlamenten stattfindet und in den vielfältigen Aktivitäten, die dazu dienen, auf das Geschehen in diesen Staatsorganen Einfluß zu nehmen und darin Mehrheiten zu gewinnen. Dabei kommt den Wahlen eine herausragende Bedeutung zu. Die US-amerikanische Tradition der Demokratie setzt demgegenüber auf die Artikulierung von Einzel- und Minderheitsinteressen. Die Minderheiten manifestieren sich zwar auch indirekt als Lobbyisten in den Parlamenten, aber viel häufiger und oft wirksamer vor den Gerichten. Aus diesem Grund sind sich in den Vereinigten Staaten die beiden politischen Parteien so ähnlich und die Auseinandersetzung zwischen diesen von viel geringerer Bedeutung als jene zwischen den politischen Parteien in den europäischen Staaten. Daß dies durchaus so gewollt ist, |68|zeigen die zahlreichen gescheiterten Versuche, neben den beiden großen US-Parteien eine neue dritte Partei zu etablieren: Die Wahlprozeduren sind offensichtlich so konzipiert, daß dies gar nicht möglich ist, auch nicht unter Einsatz immenser finanzieller Mittel. Natürlich gibt es auch transatlantische Gemeinsamkeiten. So verabschiedet das amerikanische Parlament genauso ein Budget, wie in den Parlamenten europäischer Staaten Haushaltsdebatten stattfinden und entsprechende Beschlüsse gefaßt werden, um nur ein Beispiel zu nennen. Und umgekehrt können auch in Europa Gesetze vor den verschiedensten Gerichten angefochten werden. Diese Tendenz ist im Zunehmen begriffen. Dies hindert jedoch nicht, daß unter dem Begriff der »Politik« diesseits und jenseits des Atlantiks nicht dasselbe verstanden wird, weil nicht dieselben Schwerpunkte gesetzt worden sind, und zwar bereits in den Revolutionen, die vor mehr als 200 Jahren stattgefunden haben. Politik – so wie sie in Europa verstanden wird – gibt es in den Vereinigten Staaten im Grunde genommen gar nicht, weil man sie nie gewollt hat.53
Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß Auseinandersetzung um die Verteilung von Macht jenseits des Atlantiks direkt – horizontal – in der Gesellschaft stattfindet und nur zu einem kleineren Teil im Parlament, während sich in Europa diese Auseinandersetzung im politischen Prozeß abspielt, dessen zentrale politische Arena die Parlamente sind. Akteure in diesen Auseinandersetzungen sind in den Vereinigten Staaten Minderheiten jeder Art, deren Zusammen- und »Gegeneinanderspiel« das Entstehen von Mehrheiten vermeidet. In Europa hingegen führen derartige Auseinandersetzungen zu politischen Mehrheiten, die Minderheitsinteressen letztlich mitberücksichtigen müssen, damit sie überhaupt zustande kommen können. Und schließlich wird in Europa um Gesetze gerungen, in den Vereinigten Staaten hingegen um Rechte.
Vorweg ist das breite Feld zu erwähnen, in welchem Freiheit diesseits und jenseits des Atlantiks genau dasselbe bedeutet und in dessen Zentrum die Ablehnung von diktatorischen Staats- und Regierungsformen steht, die Ablehnung des Totalitarismus. Um diesen Bereich geht es aber hier nicht, sondern was nun versucht werden soll, ist eine generelle Charakterisierung der persönlichen Freiheitsansprüche. Was erwartet der oder die einzelne vom Leben, und worin kann er oder sie allenfalls zurückstecken? Welche »Freiheiten« gibt man allenfalls preis um anderer willen, die einem noch wichtiger sind? Auch bezüglich des Freiheitsverständnisses soll das verglichen werden, was sich allenfalls als kollektives Freiheitsverständnis herauskristallisieren läßt. Ein kollektives Selbstverständnis im Sinne eines gesellschaftlichen Rückhaltes existiert auch und gerade in Gesellschaften, die sehr individualistisch funktionieren und in welchen einzelne Individuen diesen Rückhalt gar nicht benötigen oder sich bewußt von ihm abgrenzen. Ralf Dahrendorf hat ein angelsächsisches, ein rheinisches und ein asiatisches Gesellschaftsmodell miteinander verglichen und – etwas vereinfacht dargestellt – folgendermaßen charakterisiert: Das angelsächsische Modell schreibt Wettbewerbsfähigkeit und politische Freiheit groß, opfert aber den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft; das rheinische Modell schreibt politische Freiheit und sozialen Zusammenhalt groß, kämpft aber um die Wettbewerbsfähigkeit; das asiatische Modell schließlich schreibt sozialen Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit groß, opfert aber die persönliche Freiheit in gewissem Ausmaß der sozialen Kontrolle staatlicher Verwaltung.54 Diese Umschreibung ist bereits einige Jahre alt, und seither haben sich Veränderungen ergeben. Nach wie vor unverändert ist aber eine Abhängigkeit, die in dieser Darstellung deutlich wird: Freiheit und Bindung stehen immer in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Wenn jemand von sich behauptet, er oder sie lebten völlig ohne Bindungen, so besagt das lediglich, daß Bindungen in einem anderen Bereich gelebt |70|werden, der im aktuellen Gespräch gerade ausgeklammert bleibt. Deshalb kommt man den verschiedenen Freiheitskonzepten nur dann wirklich auf die Spur, wenn Freiheit und Bindung gemeinsam betrachtet werden.
Die folgenden Überlegungen gehen aus von Zugehörigkeit und der damit verbundenen Verantwortung. In Amerika werden Zughörigkeit und damit verbundene Verantwortung für Dinge abgelehnt, für die sich das Individuum im einzelnen Falle nicht entschieden hat. Freiheit bedeutet, daß man nicht in Dinge hineingezogen werden will, mit denen man nichts zu tun hat. Und Freiheit bedeutet, daß man Zugehörigkeit und Verantwortung immer wieder neu wählen will, entweder in Bestätigung dessen, was man schon vorher einmal gewählt hatte, oder indem man das Bisherige hinter sich läßt und zu neuen Ufern aufbricht. Reichlich banal ausgedrückt: Jedes Individuum will im übertragenen Sinne immer wieder neu nach Amerika auswandern und damit bisherigen ideengeschichtlichen Ballast abwerfen dürfen, auch wenn dies rein geographisch schon längst stattgefunden hat, möglicherweise schon viele Generationen früher. Der Freiheit »vom Staat«, die es einem soweit wie möglich garantieren soll, keine Verantwortung für nicht selbstgewählte Situationen übernehmen zu müssen, entspricht die Bereitschaft zum »freiwilligen Zusammenschluß« in privaten Assoziationen, was durchaus eine Bindung darstellt. Weitere Aspekte des US-amerikanischen Freiheitsanspruches sind bereits erwähnt worden, so die Freiheit von der Unterwerfung unter parlamentarische Mehrheitsentscheide, indem Politik vor allem in der Konkurrenz von Minderheitsinteressen stattfindet. Oder es ist die bereits erwähnte Freiheit von der Bindung an Prinzipien zu nennen, sofern deren Berücksichtigung kurzfristige Erfolge verhindert. Auf der Seite der Bindungen ist hingegen die Religion zu erwähnen. Wichtig ist auch die familiäre Bindung: Das Bekenntnis zur Familie ist in den Vereinigten Staaten sehr viel häufiger zu hören als in Europa.
In Europa gibt es hingegen Zugehörigkeit und die damit verbundene Verantwortung, für die man sich nicht aktiv entschieden |71|hat, und zwar im Bereich des »Staatlichen« im weitesten Sinne. In diesem Bereich haben Europäerinnen und Europäer in ihrer geschichtlichen Entwicklung eine Bindung akzeptiert. In ihr kommt die existentielle Zugehörigkeit zur Gesellschaft zum Ausdruck, von welcher bereits die Rede war, und damit verbunden die Verantwortung für Personen oder Gegebenheiten, die man sich nicht ausgesucht hat. Warum akzeptieren Europäerinnen und Europäer diese Bindung, oder banaler gefragt: Welche Freiheiten handeln sie sich dadurch ein? Es ist zunächst einmal die Freiheit, keine Bekenntnisse ablegen zu müssen. Wie weit in Europa die Freiheit »von« der Religion geschichtlich zurückgeht und inwieweit die Freiheit »zum« Staat damit verbunden ist, wurde im vorangehenden Abschnitt dargelegt. Die europäische »Freiheit vom Bekenntniszwang« geht aber viel weiter. Staatlichkeit ist die einzige Struktur, welche diese Freiheit überhaupt garantieren kann. Staatlichkeit verlangt keine Identifikation, keinen Glauben an diesen Staat, schon gar nicht ein Bekenntnis zu ihm: Staatsbürger oder Personen, die einer Staatlichkeit unterworfen sind, deren Bürgerrecht sie nicht besitzen, können durchaus innere Vorbehalte haben gegen diese Staatlichkeit, eine innere Reserve oder eine ideelle Distanz. Sie müssen sich lediglich an die Rechte und Pflichten halten, die das Gesetz im Verhältnis zwischen ihnen und der Staatlichkeit vorsieht. Im Gegenzug wissen Europäer genau, was sie riskieren, wenn sie sich der »Staatlichkeit« im weitesten Sinne unterwerfen: Für sie ist der Staat historisch gesehen »gewissermaßen die letzte Reserve, deren Potential die Einheit der Gesellschaft gewährleistet«55. In Frankreich vor 200 Jahren, in England schon früher und in anderen Ländern später – aber letztlich überall nach dem gleichen Muster –, haben Europäer die Staatlichkeit aus den Händen von Monarchen befreit, haben diese Staatlichkeit in die eigenen Hände genommen und sie zur Garantin der Freiheit gemacht. Daß verschiedene europäische Staaten später neu oder nochmals aus den Klauen von Diktatur und Totalitarismus befreit werden mußten, hat die Urerfahrung der Französischen Revolution nicht abgeschwächt, sondern eher gestärkt. |72|Die Staatlichkeit der Europäischen Union – eine neue Staatlichkeit, die ihre Form noch nicht gefunden hat – zeugt von den Lehren, die Europa aus dieser jüngeren Geschichte gezogen hat. Der Weg bis zu einer Ausgestaltung dieser neuen Staatlichkeit, welche den hohen Ansprüchen an die Volkssouveränität gemäß eben dieser Französischen Revolution genügt, ist allerdings noch weit.
Für die gedankliche Annäherung an ein spezifisch europäisches Freiheitsverständnis ist es hilfreich, das »Fremde« und die »Fremdheit« miteinzubeziehen. US-Amerikaner verfügen zwar über eine Identität der Herkunft, die sie aber hinter sich lassen, um Amerikaner zu werden. Dies geschieht durch das Bekenntnis zum »American way of life«. »Fremdheit« gibt es in der US-Gesellschaft kaum, denn da jede Person oder ihre Vorfahren einmal eingewandert sind – wenn man von wenigen Ureinwohnern absieht, welche die damalige Zuwanderung überlebt haben –, besteht der Unterschied nur noch im Herkunftsland, das letztlich alle irgendwo haben. In Europa gibt es hingegen »Fremdheit« in vielen Formen, und dies aus verschiedenen Gründen, die einen wichtigen transatlantischen Unterschied ausmachen: Wer in Europa in ein fremdes Land auswandert, ist nicht gezwungen, sich durch ein Bekenntnis zur neuen Gesellschaft Zugehörigkeit zu verschaffen, sondern es besteht durchaus die Möglichkeit, »fremd« zu bleiben, ein Individuum in einer »fremden« Gesellschaft. Möglich ist dies deshalb, weil auch der oder die Fremde in eine existentielle Zugehörigkeit einbezogen ist, und dies – wie bereits erwähnt – unabhängig von der Staatsbürgerschaft des betreffenden Landes. Zugehörigkeit zum Fremden, dem man eben gerade nicht beitritt und zu dem man sich nicht bekennt, ist eine sehr große Freiheit.56 Freiheit des Fremdbleibens ist aber nur möglich, wenn gesellschaftliche Zugehörigkeit auch ohne Anpassung und ohne Bekenntnis gegeben ist, weil sie allein schon auf der Existenz des Individuums an einem bestimmten Ort beruht.
Wie sehr der transatlantische Unterschied im Bereich von Freiheit und Bindungen historisch begründet ist, wird im Zusammenhang |73|mit der geographischen Bindung an Grund und Boden deutlich. Amerikanerinnen und Amerikaner verlassen zwar selten ihren Kontinent, aber innerhalb der Vereinigten Staaten wird der Wohnort sehr leicht und häufig gewechselt.57 Geographische Bindung kennen US-Amerikaner kaum, vielmehr ist geographische Mobilität ein sehr wichtiges Element des Freiheitsverständnisses, mit den bekannten außenpolitischen Auswirkungen im Umgang dieses Landes mit erdölproduzierenden Staaten, der sich von demjenigen mit anderen Staaten gelegentlich stark unterscheidet. Vor dem Hintergrund eines solchen Freiheitsverständnisses ist es für US-Amerikaner eine schwer verständliche Haltung, wenn in Europa ganze Volksgruppen darauf beharren, genau jene Gegenden bewohnen zu können, in welchen bereits ihre Vorfahren gelebt hatten, und wenn innerhalb dieser Landstriche Familien und Sippen fraglos wenn immer möglich genau jene Häuser instand halten, allenfalls wiederaufbauen und vor allem bewohnen wollen, zu denen ihre Ahnen die Grundsteine gelegt haben. Verwandt damit ist ein stark geographisch geprägtes Geschichtsverständnis: Einen weltweiten Bekanntheitsgrad hat durch die tragischen Ereignisse auf dem Balkan das sogenannte »Amselfeld« erlangt, auf welchem im Jahre 1389 die Türken das Heer der Serben in die Flucht geschlagen hatten. Dieser Ort, der sich im heutigen Kosovo befindet, wurde immer wieder als Symbol für das serbische Nationalbewußtsein benutzt, so daß es für Milošević 1989 ein leichtes war, an dieser Stelle durch seine weniger berühmte als berüchtigte Rede die Balkankriege der neunziger Jahre einzuläuten, indem er auf die damals genau sechs Jahrhunderte zurückliegende Schlacht Bezug nahm. Die Bindung an Grund und Boden ist im transatlantischen Vergleich ein typisch europäisches Phänomen.
Es sei nochmals der Bogen zur Geschichte geschlagen, die auch in diesen Fragen eine starke Prägung hinterläßt: US-amerikanische Freiheit geht zurück auf das Urerlebnis eines individuellen Aktes, nämlich auf den Akt der individuellen Auswanderung, der die europäische Staatlichkeit hinter sich läßt. Europäische Freiheit geht zurück auf das Urerlebnis eines |74|kollektiven Aktes, nämlich auf den Akt der Übernahme der Herrschaft durch das souveräne Volk, das sich kollektiv der Staatlichkeit bemächtigt und sie zur Garantin dieser Freiheit macht. Was die Zuordnung zum individuellen und zum kollektiven Bereich anbelangt, verlaufen die Urerlebnisse des Erringens von Freiheit diesseits und jenseits des Atlantiks somit in zwei Richtungen, die sich bildlich gesprochen um 180 Grad voneinander unterscheiden. In Europa wird es allgemein akzeptiert, in geschichtliche und aktuelle Randbedingungen hineingestellt worden zu sein, die etwas mit dem Kollektiv zu tun haben, und genau das wird in den Vereinigten Staaten nicht akzeptiert. Umgekehrt spielen individuelle Bindungen zur Familie, zur Religion und zu anderen »freiwilligen« Gemeinschaften in den Vereinigten Staaten eine große Rolle, während in Europa die Freiheit im individuellen Bereich viel größer ist, sich nicht »bekennen« zu müssen, also sich nicht binden zu müssen. Vor diesem Hintergrund könnte im Sinne einer Annäherung die folgende Formulierung versucht werden: Die gesellschaftliche Grundstruktur in den Vereinigten Staaten ist eine ausschließlich individuelle, weshalb für Amerikanerinnen und Amerikaner bis zu einem gewissen Grade der Zwang besteht, sich zu »freiwilligen Gemeinschaften« zu bekennen, damit sich Freiheit und Bindung die Waage halten. Die gesellschaftliche Grundstruktur in Europa enthält auch das kollektive Element, so daß sich Europäerinnen und Europäer die Freiheit leisten können, ihr Leben individuell zu gestalten, frei von Bekenntnissen und frei von Bindungen an »Gemeinschaften«, und daß dennoch Bindung und Freiheit sich die Waage halten.58
Abschließend soll das Spannungsfeld zwischen Bindung und Freiheit in seiner Unterschiedlichkeit diesseits und jenseits des Atlantiks ergänzend illustriert werden. Es geht um die großen Parklandschaften, in denen großzügiger Wohnraum, Schulen, Spitäler, Kirchen, Einkaufszentren und Sportanlagen vorhanden sind, umzäunt von hohen Mauern und ständig bewacht von darauf spezialisierten Sicherheitsdiensten. Die Bewohner finden alles innerhalb dieses Gebietes, das ihnen das Leben angenehm macht. Verlassen wird der geschützte |75|Bezirk nur noch für die Erwerbsarbeit, wobei der Weg über Hochleistungsstraßen von Parkgarage zu Parkgarage führt, so daß die Bewohner solcher Anlagen mit der Welt »draußen« kaum noch konfrontiert werden. Erfunden wurde die Einrichtung in den Vereinigten Staaten, sie existiert mittlerweile über die ganze Welt verstreut, und es gibt sie um so eher, je größer in einer Region der zahlenmäßige und ökonomische Unterschied zwischen den Armen und den Reichen ausfällt. Eine Illustration zu den transatlantischen Unterschieden betreffend Freiheit und Bindung stellt sie dar, weil sie auf einer klaren Hierarchie zwischen verschiedenen Gütern basiert: In diese geschützten Bezirke zieht sich jene Freiheit zurück, welche sicher sein will, mit keiner Zughörigkeit und damit verbundener Verantwortung konfrontiert zu werden, für die sich der Bewohner des geschützten Bezirkes nicht aktiv entschieden hat. Diese Lebensform bindet die Freiheit an die selbstgewählte Gruppe, um sich vor kollektiver Bindung zu schützen. Wer diese Lebensform ablehnt – wobei einmal angenommen wird, es handle sich um jemanden, der sie sich ökonomisch leisten könnte, so daß die Entscheidungsfreiheit für oder wider die Lebensform wirklich gegeben ist –, weil er oder sie das Eingeschlossensein durch die hohen Mauern und die allgegenwärtige Bewachung als Unfreiheit empfinden würde, setzt für sich eine Hierarchie derselben Güter in umgekehrter Reihenfolge: Die tägliche Konfrontation mit Zugehörigkeit und damit verbundener Verantwortung, für die sich die betreffende Person nicht aktiv entschieden hat, erscheint weniger vermeidenswert als die »Tyrannei der Intimität« im geschützten Bezirk.59 Diese Lebensform nimmt in kleinerem oder größerem Ausmaß kollektive Bindung in Kauf, damit sie die Freiheit nicht an die selbstgewählte Gruppe binden muß. Das Beispiel soll lediglich das Spannungsfeld zwischen Bindung und Freiheit im Zusammenhang mit selbstgewählten und nicht selbstgewählten Situationen illustrieren. Die Annahme wäre verfehlt, daß die Lebensform im geschützten Bezirk generell den Idealvorstellungen der Bevölkerung jenseits des Atlantiks entspreche.
Auch bei einem sehr oberflächlichen Vergleich des Rechtsverständnisses Europas und der Vereinigten Staaten – und mehr ist in diesem Rahmen nicht möglich – muß vorweg kurz der Unterschied zwischen dem kontinentaleuropäischen und dem anglo-amerikanischen Rechtskreis erwähnt werden. Sehr vereinfachend ausgedrückt ist das erste ein Recht von Gesetzen und das zweite ein Recht der Entscheidung im einzelnen Fall, wobei festzustellen ist, daß sich die beiden Formen einander in letzter Zeit annähern. Wenn die Vereinigten Staaten Staatlichkeit als etwas »Drittes« nicht kennen, so ist dies jedoch nicht durch den Unterschied zwischen diesen beiden Rechtskreisen bedingt, wie ein Blick auf Großbritannien zeigt. Das britische Parlament wird oft als »Die Mutter aller Parlamente« bezeichnet, da das parlamentarische System in England erfunden worden ist. Anders als in den Vereinigten Staaten ist die politische Identität der Britinnen und Briten sehr stark mit der Institution des Parlamentes verbunden, was zu einer starken staatspolitischen Identität führt. Die Richter sorgen zwar für die Weiterentwicklung der vom Parlament gesetzten Normen, als politische Aktivität wird dies jedoch nicht wahrgenommen, abgesehen von Ausnahmefällen, wie sie sich auch auf dem europäischen Kontinent ereigenen können. Im Verfassungsverständnis unterscheiden sich England und die Vereinigten Staaten sogar deutlich, was kaum verwundern kann, da sich die britischen Auswanderer in die Neue Welt bewußt vom Mutterland abkoppeln wollten. Daß England gar keine geschriebene Verfassung hat, ist nur ein äußerliches Zeichen dieses Unterschiedes. Zu der Zeit, als England »sich verfaßte«, also zur heutigen Ordnung des Politischen fand, stand die Souveränität des Parlamentes im Mittelpunkt. Als Souverän wird im Vereinigten Königreich auch heute noch das Parlament empfunden, natürlich in Vertretung des souveränen Volkes. Im Parlament hatten – so der Wille der »Verfassungsrevolution« – das Unterhaus, das Oberhaus der Lords und die Krone künftig zusammenzuwirken. Und die einzige Form, in |77|welcher das Parlament sich ausdrücken konnte, war die Gesetzgebung. Es bestand also keineswegs eine Angst vor Mehrheitsentscheiden oder die Notwendigkeit einer Korrekturmöglichkeit von Parlamentsentscheidungen, wie dies in der Amerikanischen Revolution der Fall war. Im Zusammenhang mit dem hier behandelten Thema bestehen zwischen England und den Vereinigten Staaten große Unterschiede.60
Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit
In der heutigen Rechtspraxis fallen kontinentaleuropäischen Juristinnen und Juristen im transatlantischen Geschäft zunächst zwei Dinge auf. Erstens sind von US-Juristen ausgearbeitete Verträge immer sehr viel länger als Verträge zur selben Sache, die von Europäern nach den bei ihnen üblichen Formen entworfen worden wären. Zweitens gehen amerikanische Juristinnen und Juristen anders als europäische vor, wenn sie mit einem neuen Problem konfrontiert werden. Diese beiden Differenzen weisen einen logischen inneren Zusammenhang auf. Das kontinentaleuropäische Vorgehen besteht darin, zunächst einmal zu überlegen, in welchen Zusammenhang der Rechtsordnung das Problem eingeordnet werden kann, welche Rechtsgebiete betroffen und inwieweit die Dinge dort geregelt sind, welchen Spielraum die Rechtsordnung für private Vereinbarungen offenläßt und ob Konfliktregelungen vorgesehen sind. Es wird zuerst versucht, die Frage zu beantworten, »wo das Problem eigentlich hingehört«. Der US-Jurist hingegen macht sich sofort daran, gleichartige oder ähnlich gelagerte Fälle zu suchen, um sich der Sache so annähern zu können. Würde er von einem europäischen Kollegen um eine Einordnung des Problems in einen größeren Zusammenhang gebeten, so würde er womöglich anworten, es gehe um die Lösung des Problems und nicht um die Einordnung, er wolle »pragmatisch« vorgehen.61 Die ungleich längeren Verträge, die er entwirft – es können zu einem bestimmten Vertragsthema durchaus zehnmal so viele Seiten sein, als es nach kontinentaleuropäischer |78|Manier gebraucht hätte –, sind eine Folge dieses Vorgehens: Weil Einzelprobleme nicht in einen größeren Zusammenhang eingeordnet werden, der für neu auftretende Fragestellungen möglicherweise gewisse Antworten schon bereithalten würde, müssen alle erdenklichen Konstellationen vorausgedacht und im Vertrag geregelt werden. Bei Vertragsabschlüssen will der US-amerikanische Jurist nichts dem Zufall überlassen, und mit Zufall meint er, daß er nichts dem Prozeß und dem Richterspruch überlassen will. So wird jeder Vertrag ein Stück weit zu einer Art »umfassenden Gesetzgebungsakt, aber nur für diesen konkreten Fall«.62
Auch europäische Juristen überlassen die Dinge nicht dem Zufall, aber sie können sich auf viel klarere allgemeine Rechtsregeln und Konfliktregelungen in Gesetzen verlassen, aus denen sich neu auftretende Fragestellungen werden beantworten lassen. US-amerikanische Rechtsvorschriften konzentrieren sich stärker auf das Verfahren. In den Vereinigten Staaten ist man überzeugt, wenn nur das Verfahren korrekt ablaufe, dann sei auch das inhaltliche Resultat richtig. Deshalb spielt in allen Lebensbereichen, auch über den engeren Rahmen des Rechtes hinaus, der Begriff der »Fairneß« eine sehr große Rolle, während diese Kategorie in Europa bis heute viel weniger wichtig gewesen ist. Dies heißt keineswegs, daß Verfahren in Europa nicht »fair« ablaufen würden, sondern die Art und Weise, Dinge gerecht zu regeln, ist in Europa einfach eine grundlegend andere, indem verfahrensmäßig weniger Regeln nötig sind, weil es im inhaltlichen Bereich eine gewisse Regelungsdichte gibt.63 Dies ist auch einer der Gründe dafür, daß die US-amerikanische Justiz viel teurer ist als die europäische. Und dies wiederum ist einer der Gründe dafür, daß es sich der US-Jurist schon ökonomisch gar nicht leisten kann, kürzere Verträge zu entwerfen. Ein anderen Grund liegt darin, daß alles als erlaubt gilt, was nicht ausdrücklich verboten ist, und um so mehr tut der US-Jurist gut daran, sich umfassend zu überlegen, was dem Vertragspartner alles in den Sinn kommen könnte.
Der oben genannte – vermutete – Ausspruch eines US-amerikanischen |79|Juristen erinnert an das bereits erwähnte Bonmot anläßlich der Balkan-Konferenzen, wonach die Europäer Strukturen schaffen und die US-Amerikaner die Probleme lösen würden. Die Bitte – sie konnte auch die Form eines Appells annehmen –, man möchte doch »pragmatisch« vorgehen, habe ich in Bosnien oft gehört. Wieder sind wir beim Begriff des »Pragmatismus« angelangt, hier nochmals in einer anderen Bedeutung. Als eine erste Bedeutung dieses Begriffes wurde der Wille erwähnt, jederzeit frei zu sein, die Dinge neu und anders oder zusammen mit neuen und anderen Partnerinnen und Partnern zu organisieren, wenn es sich als nötig erweisen sollte, als eine zweite Bedeutung der Wille, langfristige Schwierigkeiten, die eine Handlung zur Folge haben könnte, vorerst einmal nicht mitzuberücksichtigen, wenn nur das kurzfristige Ziel erreicht werden kann. Eine dritte Bedeutung von »Pragmatismus« liegt darin, daß man nicht von bestimmten Prämissen einer übergeordneten Struktur ausgeht, sondern die Dinge von Fall zu Fall regelt. Auch im Recht findet sich die amerikanische Freiheit wieder, wonach es möglich sein soll, alles immer wieder neu zu regeln oder anders zu regeln, wenn sich dies aus was für Gründen auch immer als nötig erweisen sollte. Rechtssicherheit besteht vor allem hinsichtlich der Verfahren. Im Inhaltlichen will man die Freiheit haben, das Recht von Fall zu Fall weiterzuentwickeln.64 Ein jüngeres Beispiel dafür war die Kontroverse über den rechtlichen Status der gefangenen Taliban- und Al-Kaida-Kämpfer, die von den Streitkräften der Vereinigten Staaten auf ihren Stützpunkt Guantánamo auf Kuba gebracht worden waren. Völkerrechtlich gibt es nur zwei Status-Möglichkeiten für Gefangene, erstens den Rechtsstatus von gefangenen Kombattanten, die zu Kriegsgefangenen werden, und zweitens den Status von im Krieg gefangenen Zivilisten, die nicht als Kriegsgefangene gelten, sofern letzteres gerichtlich festgestellt worden ist. Weil die Vereinigten Staaten ein großes Interesse daran haben, die Gefangenen einzuvernehmen, was bei Kriegsgefangenen nicht zulässig ist, und weil sie nicht im Sinne hatten, durch ein Gericht den Status als Nicht-Kriegsgefangene feststellen zu lassen, erfand die amerikanische Regierung kurzerhand einen |80|neuen Rechtsstatus als »unrechtmäßige Kombattanten«, von dem noch nie jemand etwas gehört hatte. Die Status-Definitionen in den Genfer Konventionen dienen der Rechtssicherheit in dem Sinne, daß alle in Konflikten gefangenen Personen erfaßt werden und von den durch die Konventionen definierten Rechten geschützt werden. Wenn ein neuer Status erfunden wird, und dies gerade in der Absicht, diese Rechte nicht gewähren zu müssen, so tangiert dies das humanitäre Völkerrecht und darüber hinaus die Rechtssicherheit. Bemerkenswert ist daran vor allem, daß diese Äußerung nicht etwa von einem privaten Anwalt zur Vertretung eines Parteiinteresses kam, sondern von der Regierung selbst. Recht ist in den Vereinigten Staaten etwas Politisches, es soll durchaus auch politischen Zwecken dienen und wird von jedermann so verstanden.65
Im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit sind die Sammelklagen zu erwähnen, welche dem US-amerikanischen Rechtsverständnis in hohem Maße entsprechen. Was in Europa politisch erkämpft wird, zum Beispiel die Ansprüche kleiner Leute oder unterprivilegierter Personen, wird in den Vereinigten Staaten juristisch erkämpft. In das europäische Rechtsverständnis ist das Instrument der Sammelklage hingegen nicht integrierbar: Nicht in einem juristischen Prozeß vor Gericht werden in Europa die verschiedenen Interessen zu einem Ausgleich gebracht, sondern in einem politischen Prozeß über die Gesetzgebung. Wenn Europa dennoch mit Sammelklagen konfrontiert ist, so liegt dies daran, daß europäische Firmen mit Geschäftsniederlassungen in den Vereinigten Staaten oder mit daselbst liegenden Vermögenswerten vor US-Gerichten beklagt werden können. Die Sammelklage gegen deutsche Firmen in der Zwangsarbeiter-Frage ist diesbezüglich aufschlußreich. Inhaltlich soll hier dazu nicht Stellung genommen werden, und schon gar nicht zu dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt, der auch mit Geldzahlungen nicht gesühnt werden kann. Aufschlußreich zum Verständnis der transatlantischen Unterschiede im Rechtsverständnis ist vor allem, daß die beklagten Firmen in Deutschland aufgrund ihres europäischen Rechtsverständnisses eine gewisse Rechtssicherheit verlangten, |81|denn sie wollten nach einmal geleisteter Zahlung nicht noch weitere Klagen befürchten müssen. Die Vereinigten Staaten hingegen waren nicht in der Lage, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, und dies ebenfalls aufgrund ihres Rechtssystems. Das diesbezüglich erreichbare Maximum lag in der Abgabe einer Erklärung durch den US-Präsidenten, in welcher dieser die Gerichte des Landes auffordert, anhängige Klagen gegen deutsche Unternehmen wegen Entschädigung von Zwangsarbeitern zu beenden und neue Klagen nicht mehr zuzulassen, weil dies »im Interesse der US-Außenpolitik« liege. So nennt sich diese Erklärung denn auch »Statement of Interest«, sie bindet die Gerichte aber nicht. Das US-amerikanische Rechtsdenken sträubt sich mit jeder Faser gegen solche Bindungen, es muß dies auch tun, weil es sonst seine ihm eigene Funktion der politischen Auseinandersetzung nicht mehr wahrnehmen könnte, für die es in diesem Land keinen Ersatz gibt. Umgekehrt strebt das europäische Rechtsdenken mit ebenso allen Fasern nach Rechtssicherheit, welche nur in der Rechtsordnung verankert sein kann. Wenn es schließlich der deutsche Bundestag war, der in einer Erklärung festgehalten hat, daß nun für die beklagten Unternehmen ausreichende Rechtssicherheit herrsche, so daß die Voraussetzungen für Auszahlungen der Gelder an die Betroffenen erfüllt seien, so ist dies über die Bedeutung für die Sache selbst hinaus auch ein Versuch, angesichts des völlig systemfremden Instruments der Sammelklage das europäische Rechtsverständnis wenigstens so weit aufrechtzuerhalten, wie es die Sachlage ermöglicht.66 Aus europäischer Sicht meinten viele, man habe »die Rechtssicherheit kaufen« müssen.67 Aus US-amerikanischer Sicht gibt es die Rechtssicherheit durch die Rechtsordnung in dieser Form nicht, so daß der Vorgang als absolut gängig und normal erschien.
In diesem Zusammenhang ist auf den Stellenwert von Schadenersatzklagen im US-amerikanischen Recht ganz generell hinzuweisen, der ungleich viel höher ist als in der Rechtstradition Europas. Nicht nur sind die Summen, die in solchen Prozessen gesprochen werden, um ein Vielfaches höher als jene |82|in der europäischen Tradition, sondern es kommt darin die aus europäischem Blickwinkel fehlende Systematisierung im Rechtsdenken zum Ausdruck und der Umstand, daß alles als erlaubt gilt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Genau besehen ersetzt das Raster der möglichen Schadenersatzpflicht jenen der europäischen Rechtssystematik, aus welchem gewisse Verhaltensregeln abgeleitet werden können. Letztlich erreichen diese beiden Raster dasselbe Resultat, daß nämlich gewisse Handlungen unterlassen werden, aber sie erreichen es auf ganz unterschiedlichen Wegen. Sehr vereinfachend ausgedrückt besteht in der europäischen Rechtstradition das Motiv für die Unterlassung einer Handlung vorwiegend darin, daß sie jemand anderen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt oder gefährlich ist, wohingegen das Motiv in der US-amerikanischen Rechtstradition vorwiegend am anderen Ende einhakt, daß die Handlung sehr teuer zu stehen kommen könnte, wenn man deswegen verklagt würde. Auch in Europa werden natürlich Schadenersatzsummen eingeklagt, und auch in den Vereinigten Staaten werden selbstverständlich Handlungen oft aus direkter Einsicht in ihre Schädlichkeit oder Gefährlichkeit unterlassen. Es geht hier nur um eine Gewichtung zwischen den beiden Mechanismen: In Europa ist das drohende Damoklesschwert der Schadenersatzklage deshalb nicht so wichtig, weil die einzelne Person die Möglichkeit hat, das richtige Verhalten aus der Rechtsordnung abzuleiten, deren große Linien allgemein bekannt sind.68 Der US-Amerikaner kennt keine Rechtsordnung im europäischen Sinne, denn »Recht« ist eine Sache von Spezialisten; er weiß nur, daß »the law« für ihn äußerst wichtig ist, und er beruft sich auch häufig auf diesen Begriff, dies aber meist nur in dem Sinne, daß ihm das Recht die persönliche Freiheit und ein »faires« Verfahren garantiert. Was aber »Recht« ist, was »Unrecht« und wie weit diese Freiheit geht, das weiß er nicht so genau. Es genügt zu wissen, daß alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Gerade deshalb erhält das Damoklesschwert der Schadenersatzklage in der amerikanischen Gesellschaft eine so große und durchaus objektive Wichtigkeit zur Aufrechterhaltung einer gewissen |83|Ordnung. Einmal mehr erreicht Europa ein bestimmtes Ziel über ein kollektiv präsentes Gedankengut, die Vereinigten Staaten hingegen über ein individuelles Abwägen von Vor- und Nachteilen. Diese Unterscheidung ist bereits im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen Freiheit und Bindung zum Ausdruck gekommen.
Die transatlantischen Unterschiede im Rechtsverständnis können dahingehend zusammengefaßt werden, daß das europäische Recht eher eine Friedensordnung anstrebt, das USamerikanische Recht demgegenüber eine Streitkultur darstellt. Für die europäische Tradition ist das Recht ein gewisser Rahmen, in dem sich die einzelne Rechtsperson bewegen und auf den sie sich verlassen kann, während die US-amerikanische Rechtstradition dafür sorgt, daß Recht immer veränderbar bleibt. In Europa wird in den politischen Instanzen um die Gesetzgebung gestritten, während in den Vereinigten Staaten ein Streit um Rechte stattfindet, der durch das Individuum oder durch Minderheitsgruppen vor den Gerichten ausgefochten wird.
Verschiedene Wege der Moral
Der eben beschriebene transatlantische Unterschied wirkt sich dahingehend aus, daß in den Vereinigten Staaten Moralvorstellungen viel direkter in die einzelnen Gerichtsurteile einfließen. Auch dafür liegt die Ursache wiederum in den historischen Gegebenheiten: In Europa hat die Aufklärung Recht und Moral ein für allemal getrennt. Es setzte sich die Überzeugung durch, daß es nach außen nur auf die Handlungen der einzelnen Personen ankomme. Was aber diese Personen dabei denken, ob sie den Sinn der Rechtsordnung einsähen oder nicht, dürfe keine Rolle spielen, wenn das Recht nur äußerlich befolgt werde. Diese Regelung wirkte sich auch umgekehrt aus: Der Staat garantierte dem einzelnen seine Sicherheit, und zwar vor allem die Sicherheit von Leib und Leben – viel weiter ging das im 17. Jahrhundert nicht –, aber auch diese Garantie bestand unabhängig von den moralischen |84|Ansichten der betreffenden Person. Nicht nur der tugendhafte Mensch hatte damit eine Würde als Mensch und genoß den Schutz des Staates, sondern auch der nicht tugendhafte Mensch, was immer man sich unter einem nicht tugendhaften Menschen vorstellen mag. Auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit sollte nach strikt rechtlichen und nicht moralischen Kriterien gehandhabt werden: Ob der Straftäter »gut« oder »böse« ist, darf auch heute noch keine Rolle spielen. Es liegt jedoch auf der Hand, daß Recht und Moral dennoch etwas miteinander zu tun haben, und die Französische Revolution hat für Europa klar definiert, wie dafür zu sorgen sei, daß die Rechtsordnung moralischen Kriterien trotz aller Trennung von Recht und Moral genügen könne: Die Revolution wies im Prinzip jedem männlichen Bürger zwei Rollen zu, eine als Teil des »Volkssouveräns«, die ihn befähigte, in die gesetzgebende Versammlung jene Personen zu wählen, welche seine moralischen Vorstellungen am besten in die Gesetze einbringen würden. Dann eine zweite Rolle als »Rechtsunterworfener« oder als »Rechtsperson«, welche die Gesetze zu befolgen hatte, wobei von dieser zweiten Rolle die weibliche Hälfte der Bevölkerung durchaus mitbetroffen war.69 Es wurde bereits im letzten Abschnitt dargelegt, daß in den Vereinigten Staaten die Trennung zwischen den beiden Rollen des Bürgers als Teil des Volkssouveräns und als Rechtsunterworfener nicht wie in Europa durchgeführt worden ist. Politische Identität wird eher durch das aktive Vorgehen vor den Gerichten erlebt und weniger über die Vertretung im Parlament. Deshalb nimmt auch die Moral in den Vereinigten Staaten den direkten Weg in die Rechtsanwendung vor den Gerichten, während sie in Europa zunächst und vor allem in die Rechtssetzung einfließt, also in die Gesetzgebung.70
Der europäische Prozeß der Umsetzung von Moralvorstellungen durch die Gesetzgebung hat die Tendenz, immer mehr Personen einzubeziehen. Am Anfang der Demokratie waren nur männliche Bürger berechtigt, die gesetzgebenden Versammlungen zu wählen, an gewissen Orten war die Wahlberechtigung zunächst sogar abhängig von Eigentum. Diese Bedingung |85|wurde später aufgehoben, der Kreis der Wahlberechtigten weitete sich immer mehr aus, Frauen erhielten das Wahlrecht. Und heute läßt sich eine Tendenz beobachten, auch im Wahlbezirk wohnhafte Personen wenigstens teilweise, aber zunehmend am demokratischen Prozeß zu beteiligen, welche nicht oder noch nicht über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen. Volkssouveränität trägt eine »inklusive« Tendenz in sich. Der US-amerikanische Prozeß der Umsetzung von Moralvorstellungen läuft anders ab, jedenfalls insoweit diese Vorstellungen direkt in die Rechtsanwendung vor den Gerichten einfließen. Besonders deutlich wird dies, insofern die Justiz – aus europäischem Blickwinkel – als Politikersatz funktioniert, in welchem Interessengruppierungen über Einzelfälle agieren, die sie vor Gericht bringen, um sich und ihren Moralvorstellungen auf diesem Weg gesellschaftliche Geltung zu verschaffen. Es wurde bereits erwähnt, daß und warum es in den Vereinigten Staaten viel kostspieliger ist, Prozesse zu führen. Damit soll nicht gesagt sein, die Umsetzung von Moralvorstellungen über die Prozeßführung sei »exklusiv«. Aber im Vergleich mit der oben dargestellten europäischen Tradition kann sicher festgestellt werden, daß diese immerhin »inklusiver« ist. Hier findet sich eine Parallele zu der im letzten Unterabschnitt beschriebenen transatlantischen Differenz im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit, welche in Europa letztlich eine existentielle ist, in den Vereinigten Staaten aber nur dadurch erworben werden kann, das man »etwas dafür tut«. Natürlich erfordert auch die Teilnahme am demokratischen Prozeß, daß sich die einzelne Person eine Meinung bildet, diese einbringt, und sei es nur durch die Teilnahme an den regelmäßig wiederkehrenden Wahlen. Aber dies ist dennoch um einiges weniger anforderungsreich, und vor allem hat man im Gegensatz zum Gang durch die verschiedenen Instanzen der Justiz nichts dafür zu bezahlen.
Die transatlantisch unterschiedlichen Wege, auf welchen Moralvorstellungen ins Recht einfließen, gehen auf das bereits erwähnte unterschiedliche Staatsverständnis zurück. Weil man in Europa den Staat als etwas Drittes kennt, kann diesem Staat |86|auch das Recht in der Form einer systematischen Ordnung anvertraut werden. Weil sich das souveräne Volk über seine parlamentarische Vertretung in der Gesetzgebung manifestiert, bringt es seine Moralvorstellungen in diesen Prozeß ein. Dadurch erhält der Staat eine durchaus ethische Qualität.71 Umgekehrt in den Vereinigten Staaten: Weil der Gesellschaftsvertrag ein rein horizontaler ist, wird auch das Recht in der direkten Beziehung zwischen den Individuen weiterentwickelt. Weil es in der amerikanischen Gesellschaftskonzeption sorgsam vermieden worden ist, daß überhaupt jemand im Namen des souveränen Volkes sprechen kann, erscheint es als logisch, daß Moralvorstellungen direkt vor den Gerichten und in der Öffentlichkeit im Umfeld von Prozessen diskutiert werden. Eine Trennung von Recht und Moral, wie sie die Aufklärung für Europa hervorgebracht hat, ist unter diesen Umständen schwierig durchzuführen. Dies wird zum Beispiel anschaulich im Umgang Europas und der Vereinigten Staaten mit der Todesstrafe. In Europa gilt die Todesstrafe als klar mit der Würde des Menschen nicht vereinbar, während sie jenseits des Atlantiks nach wie vor verhängt und exekutiert wird.
Die Stimmen gegen die Verhängung der Todesstrafe jenseits des Atlantiks argumentieren fast ausnahmslos verfahrensmäßig: Auch eine nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Justizirrtums müsse bereits dazu führen, daß man von dieser Strafe absehe. So sind denn die berühmt gewordenen Gruppen von Studierenden, die gegen die Todesstrafe kämpfen, akribisch auf der Suche nach Verfahrensfehlern, wodurch es ihnen immer wieder gelingt, Todeskandidaten zu befreien. Die grundsätzliche und politische Frage, ob der Staat überhaupt berechtigt sein könne, einen Menschen aufgrund strafrechtlicher Vergehen vom Leben zum Tode zu bringen, wird jedoch nach wie vor nicht diskutiert. Die in Medienberichten über Exekutionen in den Vereinigten Staaten geschilderten Begleitumstände – Angehörige des Opfers wohnen der Exekution bei und beklatschen den Tod des Täters, wobei es auch schon vorgekommen sein soll, daß zuvor gegenüber Medienvertretern |87|gesagt wurde, man hoffe auf ein möglichst qualvolles Ende – geben jedoch Anlaß zu weiteren Bemerkungen. Das US-Strafrecht ist viel stärker vom Gedanken der Rache geprägt als das europäische. Im Strafverfahren gibt es vereinfacht gesprochen drei Beteiligte: Erstens der Straftäter oder die Straftäterin, zweitens die Anklagebehörde, welche im Namen des Kollektivs den Strafanspruch des Staates vertritt, weil der Täter ein öffentlich geschütztes Rechtsgut verletzt hat, und schließlich drittens der oder die durch die Straftat Geschädigte. In der europäischen Tradition steht das geschützte Rechtsgut und der Strafanspruch des Staates im Vordergrund, während gewisse Rechtsordnungen sogar die Möglichkeit vorsehen, den Anspruch des Geschädigten in ein separates Verfahren vor einem Zivilgericht zu verweisen. Die geschädigte Partei hat kein größeres Recht als irgendein anderer Bürger, Einfluß auf die Bestrafung des Täters zu nehmen, sie muß sich auf die Vertretung ihrer Schadenersatzansprüche beschränken. Daß in den letzten Jahren verschiedentlich Gesetze zur staatlichen Entschädigung der Opfer von Straftaten erlassen worden sind, hat mit der hier diskutierten Konstellation nur am Rande zu tun. In den Vereinigten Staaten hat die geschädigte Partei eine viel größere Rolle, und dies auch in der Einflußnahme auf die Bestrafung des Täters. Einerseits kommt darin wieder zum Ausdruck, daß Europa dem kollektiven Aspekt mehr Gewicht beimißt, während jenseits des Atlantiks der individuelle Aspekt überwiegt. Andererseits zeigt sich in der starken Präsenz des Rachegedankens dieselbe alttestamentliche Komponente, welche bereits im Zusammenhang mit der nationalen Vorstellung vom »auserwählten Volk Gottes« erwähnt worden ist.
Die historischen Gründe, welche dazu führten, daß man der Zugehörigkeit durch Aufnahme in Gemeinschaften moralisch für würdig befunden werden mußte, sollen hier nicht wiederholt werden. Die individuell definierte Zugehörigkeit hat zur Folge, daß es Nichtzugehörige gibt, und dies führt notwendigerweise zu den moralischen Grundkategorien von »gut« und »böse«. Die Exekution des Straftäters ist auch ein Symbol dafür, daß man das »Böse an sich« nicht nur bekämpft, |88|sondern es ein für allemal vernichtet. Die Kampagne gegen die Todesstrafe wird in den Vereinigten Staaten nur mit Verfahrensargumenten geführt, weil eine inhaltliche, ethische Argumentation wohl kaum ein Echo hätte: Zu tief ist die Notwendigkeit, immer wieder das »Gute« vom »Bösen« scheiden zu können, in der »US-amerikanischen Seele« verankert. Dies ist übrigens auch einer der Gründe für die Notwendigkeit des »Bekenntnisses«, welches einen Schlüsselbegriff zur Erklärung vieler transatlantischer Unterschiede darstellt. Daß die Aufklärung in Europa zur Trennung von Recht und Moral führte und dies in den Vereinigten Staaten nicht oder nicht in dieser Klarheit der Fall war, ist keineswegs zufällig.
Im Verständnis der US-amerikanischen Nation spielte das »Gute«, für das diese Nation steht, von allem Anfang an eine zentrale Rolle. Die Grundlage für diese moralische Komponente ist nach wie vor eine religiöse. Diese kommt heute oft in moralischen Kategorien zum Ausdruck. Wenn es im Nationenverständnis das Gute gibt, so muß es auch das Böse geben, denn diese beiden Kategorien bedingen einander. Nach außen wird das Böse immer wieder mit Personen und Staaten identifiziert, so daß dem Nationalbewußtsein der Sendungsauftrag für die Durchsetzung des Guten in der Welt erhalten bleibt. Es bedurfte nicht der Geschehnisse in der Folge des 11. September 2001, um diese Mechanismen wahrnehmen zu können, nur wurden sie in diesen Monaten besonders unübersehbar. Im Innenverhältnis spiegeln sich dieselben Mechanismen: Weil sich das Amerikaner-Sein auch über das Gut-Sein definiert, muß ständig darüber gewacht werden, daß man sich öffentlich von den nichtguten Bewohnern im eigenen Land abgrenzt. In Europa hingegen gibt es das »Böse« in diesem Sinne nicht: Hier ist der Erlaß von Strafnormen solange ein politischer Prozeß, wie die Normen noch keine Geltung erlangt haben. Sobald sie positives Recht geworden sind, ist darauf abgestützte strafrechtliche Schuld moralisch neutral. Und weil es in Europa das so verstandene »Böse« nicht gibt, gibt es auch nicht das »Gute«, geschweige denn ein diesbezügliches Sendungsbewußtsein in der Welt.72 Im Sinne einer Zusammenfassung |89|läßt sich feststellen, daß man in Europa für die Moral Gefäße geschaffen hat, man hat sie erstens in der Gesetzgebung gebündelt und hat sie zweitens in der Form der Rechtsordnung dem Staat anvertraut. Die Vereinigten Staaten kennen weder das eine noch das andere in dieser ausgeprägten Form, weshalb das Individuum den moralischen Ansprüchen anderer Individuen oder Gruppen direkt ausgesetzt ist.
Völkerrecht
»Völkerrecht« ist jenes Recht, welches seit einigen Jahrhunderten die Rechtsbeziehung zwischen den Staaten geregelt hat und immer noch regelt, mit »Völkern« sind also die heutigen Nationalstaaten gemeint und nicht etwa ein Volk im Sinne einer ethnischen Gruppe. Im Völkerrecht gibt es keinen Gesetzgeber. Auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen kann kein Völkerrecht erlassen, sie regt aber immer wieder Konferenzen an, auf welchen Delegationen der einzelnen Staaten miteinander völkerrechtliche Verträge abschließen. Völkerrecht besteht somit aus Verträgen zwischen zwei oder mehreren Staaten, durch welche sich der einzelne Staat einer internationalen Ordnung unterwirft. Der Vertrag wird zunächst unterzeichnet und später – nach Genehmigung durch die zuständige Behörde im eigenen Land, meistens das Parlament – formell ratifiziert. Von diesem Moment an hat er für den betreffenden Staat Geltung, wobei er dann je nach den Vorschriften der Verfassung automatisch als Landesrecht gilt oder es noch nötig ist, einzelne Bestimmungen durch einen Parlamentsbeschluß ins Landesrecht umzusetzen.
An Konferenzen zur Aushandlung völkerrechtlicher Verträge fällt europäischen Delegationen an den US-amerikanischen Verhandlungspartnern oft zunächst schon die Größenordnung auf, die sich nicht nur mit der Größe oder dem Einflußreichtum dieses Landes erklären läßt.73 Da sind jeweils unzählige Spezialisten präsent, für alle nur denkbaren Sachfragen, die auftauchen könnten. Im weiteren schildern europäische |90|Teilnehmerinnen und Teilnehmer an solchen Konferenzen, daß die US-Amerikaner sich in die Verhandlungen gelegentlich viel streitbarer einbringen würden, als dies in Europa üblich sei. Beide Elemente widerspiegeln im Grunde genommen nur das innerstaatliche Rechtsverständnis auf beiden Seiten des Atlantiks: Die Europäer haben die Gestaltung einer Ordnung vor Augen, die US-Amerikaner schließen einen speziellen Vertrag ab. Im Laufe der letzten Jahre hat sich die Tendenz verstärkt, eine Art Vorstufe einer »Weltrechtsordnung« in verschiedenen Teilbereichen zu schaffen, dies vor allem im Rahmen von Konferenzen, welche durch die Vereinten Nationen oder eine ihrer Spezialorganisationen einberufen worden sind. Nicht nur die Handelsbeziehungen sind globalisiert worden, sondern auch verschiedene Risiken, die Menschen und Natur weltweit bedrohen, können nur noch global angegangen werden. Die erwähnte Tendenz geht somit in Richtung dessen, was eher den Rechtsvorstellungen der europäischen Delegationen und weniger jenen der US-amerikanischen entspricht. Damit ist wenigstens teilweise erklärt, warum in den letzten Jahren immer häufiger sehr viele Staaten einer internationalen Neuordnung in der Form eines völkerrechtlichen Vertrages zustimmten, während die Vereinigten Staaten zusammen mit einigen wenigen Außenseitern abseits standen.74 Sie können es nicht akzeptieren, daß Völkerrecht sich immer mehr zu einer »übernationalen« Rechtsordnung entwickelt, weil ihnen das Denken in Rechtsordnungen grundsätzlich viel ferner liegt als beispielsweise den europäischen Staaten. Viele Kommentare zu diesem Abseitsstehen nennen vor allem die große Machtballung der Vereinigten Staaten, welche der einzigen nach dem Kalten Krieg übriggebliebenen Großmacht ein solches Verhalten überhaupt erst ermögliche und nahelege. Obwohl diese Analyse ihre Richtigkeit hat, ist sie für sich allein zu kurz gegriffen, denn die Haltung der Vereinigten Staaten ist ebensosehr schon durch deren Rechtsverständnis an sich bedingt.
Eine andere Begründung ergibt sich aus dem Souveränitätsverständnis. Völkerrechtliche Verträge, die auf eine übernationale |91|Rechtsordnung hin tendieren, verlangen von den einzelnen Staaten einen Souveränitätsverzicht zugunsten einer übergeordneten Rechtsordnung, oftmals auch verbunden mit der Übertragung von Kompetenzen an eine internationale Gerichts- oder Schlichtungsinstanz. Ein solcher Souveränitätsverzicht fällt den Vereinigten Staaten ungemein schwer – insbesondere schwerer als den europäischen Staaten. Die Begründung dafür liegt zwar ebenfalls in der Machtkonzentration, aber auch hier wäre diese Analyse für sich allein zu kurz gegriffen. Wie bereits erwähnt fehlt in der Verfassung der Vereinigten Staaten das Prinzip der Volkssouveränität, so daß die US-amerikanische Geschichte einem großen und immer wieder gelungenen Versuch gleichkommt, zu verhindern, daß sich eine politische Gewalt überhaupt anmaßen kann, im Namen des Volkes zu sprechen. Immer wieder findet eine sorgfältige Annäherung an das absolut notwendige Mindestmaß an Kompetenzen statt, die das Individuum an den Staat abzutreten bereit ist. Dies geschieht im Namen der »persönlichen Freiheit«. Ganz anders in Europa: Staaten gab es schon lange bevor die Aufklärung den Gedanken der individuellen Freiheit propagierte, und die ersten Freiheitsgarantien kamen aus den Rechtsordnungen, die sich im Rahmen dieser Staaten entwickelten, als die Souveränität noch bei den Königen und Fürsten lag. Als das Volk dem Adel die Souveränität später aus den Händen nahm, war diese schon längst nicht mehr grenzenlos, sondern ihr war durch das Recht ein Rahmen gesetzt, und dies zum Schutz der Freiheitsrechte des Individuums. Mit andern Worten war es schon damals jedem vernünftig denkenden Menschen in Europa klar, daß das Individuum seine grenzenlose Urfreiheit an den Staat abgetreten haben mußte, wenn eine wie auch immer gestaltete Ordnung möglich werden sollte, die auch dem Schutz und der Freiheit der einzelnen diente. Für Europäerinnen und Europäer ist der erste, ursprüngliche und individuelle Souveränitätsverzicht zugunsten des Staates etwas so Selbstverständliches, daß dieser Gedanke im Bewußtsein schon gar nicht mehr als eine eigene Kategorie existiert. Dieser individuelle Souveränitätsverzicht stellt das geschichtliche Fundament dar, auf welchem |92|es im Rahmen der Französischen Revolution überhaupt erst möglich wurde, daß das Volk vom König die Souveränität übernahm. Genau dieser Kernpunkt der europäischen Ideengeschichte ist es, den Generationen um Generationen von Auswanderern in die Neue Welt im Namen einer »neuen Freiheit« ablehnten, um von nun an dieselbe Fragestellung aus einem Blickwinkel anzugehen, der sich um genau 180 Grad vom europäischen unterscheidet.
Die immer offensichtlicher werdende Ablehnung des völkerrechtlichen Souveränitätsverzichtes durch die Vereinigten Staaten hat vor allem historische Wurzeln, die darauf zurückgehen, daß der »Souveränitätsverzicht« des Individuums zugunsten des Staates jenseits des Atlantiks ein Phänomen darstellt, das negativ gesehen wird. Alle gesellschaftlichen Schichten wenden immer wieder ihre ganze Energie auf, um dieses Phänomen zu minimieren. Die Ablehnung des individuellen Souveränitätsverzichtes zugunsten des Staates ist in der »amerikanischen Seele« so stark, daß es auch die Möglichkeiten des völkerrechtlichen Souveränitätsverzichtes der Vereinigten Staaten einschränkt, denn wie soll etwas im Großen möglich werden, das im Kleinen nicht existiert?75 Die ideengeschichtlichen Wurzeln für das Verhalten der Vereinigten Staaten gegenüber dem Völkerrecht sind bedeutsam. Selbst wenn die Vereinigten Staaten an machtpolitischem Einfluß wieder verlieren sollten, wird die ideengeschichtlich bedingte Schwierigkeit mit dem Souveränitätsverzicht ein wirksames Phänomen bleiben, und dieses Phänomen betrifft Europa besonders stark: Der alte Kontinent bringt ein diametral anderes Geschichtsverständnis in die Internationale Gemeinschaft ein. Dieses ist in den letzten Jahrzehnten immer wichtiger geworden, indem Souveränitätsverzicht in der Entwicklung der Europäischen Union ein Prinzip darstellt, auf welchem die gesamte Friedenssicherung beruht.
Im Zusammenhang mit der Schaffung einer Art Vorstufe zu einer »Weltrechtsordnung« in verschiedenen Teilbereichen, welche vor allem im Rahmen von Konferenzen der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen vorangetrieben |93|wird, ist noch die Rolle der Moral zu erwähnen. Die politischen Motive zur Einberufung solcher Konferenzen gehen auf den moralischen Beweggrund zurück, den weltweiten Frieden, die weltweite Wohlfahrt, den weltweiten Schutz der Menschen und der Natur zu stärken. Es ist also durchaus so, daß die Moral das Völkerrecht vorantreibt, auch in Europa. Wer könnte daran zweifeln, daß das Entsetzen über die Geschehnisse im zweiten Weltkrieg zum Motor der europäischen Integration im Rahmen der Europäischen Union geworden ist? In den Vorstellungen, wie solche Motive in die Tat umgesetzt werden sollen, wie man also von der Moral zur Tat gelangt, finden sich heute jedoch wiederum die alten transatlantischen Unterschiede. Wenn die europäischen Vertreter dazu tendieren, bindende völkerrechtliche Verträge abzuschließen, so deshalb, weil sie von der Moral über das Recht zur Tat schreiten möchten, und dies in der Gewißheit, daß alle Beteiligten in einem gewissen rechtlichen Rahmen dasselbe versuchen werden oder wenigstens versuchen sollten. Die US-Amerikaner bevorzugen demgegenüber den Weg von der Moral direkt zur Tat, denn sie fühlen sich in ihrem »pragmatischen« Vorgehen nicht gerne durch Absprachen eingeschränkt, geschweige denn durch völkerrechtliche Verträge. Auch hier sind die transatlantisch verschiedenen Wege der Moral zu beobachten.
Vor allem aber kommt auch im Umgang mit dem Völkerrecht der grundlegende Unterschied zwischen Europa und den Vereinigten Staaten zum Ausdruck, daß für den alten Kontinent Recht letztlich eine Friedensordnung darstellt, während jenseits des Atlantiks Recht und Justiz eine politische Funktion haben. Sehr deutlich wird dies am Beispiel des Internationalen Strafgerichtshofes, dessen Statut am 17. Juli 1998 im Rom verabschiedet worden ist. Zunächst verhandelten die Vereinigten Staaten in Rom äußerst hart und versuchten, den Gerichtshof möglichst schwach auszugestalten.76 Später unterzeichneten sie das Statut, um an der Ausarbeitung der Detailvorschriften beteiligt zu sein, auch hier mit derselben Zielsetzung, allerdings auch mit dem offenen Eingeständnis, daß sie das Statut mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ratifizieren |94|würden. Schließlich wurde die Unterschrift unter das Statut auch formell wieder zurückgezogen. In einer europäischen Betrachtungsweise erscheint es als unglaubwürdig und inkonsistent, daß die Vereinigten Staaten nicht bereit sind, den völkerrechtlichen Vertrag zum Internationalen Strafgerichtshof zu ratifizieren, nachdem sie im Rahmen der Vereinten Nationen geradezu als Haupt-Promotoren zur Einrichtung von speziellen »Kriegsverbrecher«-Tribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda gewirkt und im Hinblick auf die Überstellung bestimmter Angeschuldigter nach Den Haag massiv Druck auf die Staaten ausgeübt haben, welche diese Personen ausliefern sollten. Jenseits des Atlantiks hingegen kann sich kaum jemand vorstellen, daß in Prozessen vor dem Internationalen Strafgerichtshof gegen einen Angeklagten US-amerikanischer Nationalität nicht politisch entschieden würde, und zwar in dem Sinne, daß sich diese Nationalität belastend auswirken würde. Daß sich die Vereinigten Staaten dem Internationalen Strafgerichtshof nicht anschließen, erscheint einer großen Mehrheit in den USA deshalb nicht nur als legitim, sondern geradezu als Verpflichtung ihres Staates gegenüber seinen Bürgern, die es vor ungerechter – im Sinne von »gegen US-amerikanisches Recht verstoßender« – Behandlung und ungerechten Strafverfahren zu beschützen gilt. Auch diese Haltung ist durchaus konsistent, wie die Kontroverse um die Verfahrensgarantien gegenüber den gefangenen Taliban- und Al-Kaida-Kämpfern gezeigt hat, die von den Streitkräften der Vereinigten Staaten auf ihren Stützpunkt Guantánamo auf Kuba gebracht worden waren: So wie US-Amerikaner nicht davon ausgehen, daß sie vor einem »fremden« Gericht ein korrektes Verfahren erwarten dürfen, weil sie annehmen, ihnen würde eine zuvor erfolgte militärische Handlung moralisch ohnehin zum Vorwurf gemacht werden, genauso gehen sie davon aus, daß sich die Gefangenen durch ihre Teilnahme an den militärischen Auseinandersetzungen in Afghanistan moralisch disqualifiziert haben. Daher erscheint es ihnen gerechtfertigt, die für amerikanische Staatsbürger geltenden Verfahrensgarantien gegenüber diesen Kämpfern einzuschränken.|95|77 Das Beispiel illustriert nicht nur das politische Verständnis der Justiz, sondern noch einmal den direkten Weg der Moral, wie er oben aufgezeigt worden ist.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Haltungen Europas und der Vereinigten Staaten zur völkerrechtlichen Entwicklung so unterschiedlich sind, daß – würde man eine weltweite »Skala der Völkerrechtsfreundlichkeit« erstellen – Europa am einen Ende dieser Skala zu finden wäre und die Vereinigten Staaten am anderen Ende. In diesem Zusammenhang heute noch vom »Westen« zu reden wird zunehmend zur Illusion. Bis zum Fall der Berliner Mauer war es unabdingbar und für Europa wohl auch eine Frage des Überlebens, diese Zusammenhänge nicht zu analysieren. Möglicherweise wird nun aber das Umgekehrte genauso unabdingbar.
Menschenrechte
In keinem anderen Gebiet ist die unterschiedliche Bedeutung des Völkerrechtes für Europa und die Vereinigten Staaten schon so früh so deutlich geworden wie im Bereich der Menschenrechte. Nachdem die Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte proklamiert hatten, ging Europa sofort voran und verabschiedete bereits im Jahre 1950 die Europäische Menschenrechtskonvention, die nicht bei der politischen Durchsetzung dieser Rechte stehenblieb, sondern die Individualbeschwerde in einem rechtlichen Verfahren vorsieht. 1961 folgte die Europäische Sozialcharta, welche sich mit den sozialen Rechten befaßt, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgespart worden waren. Im Rahmen der UNO wurden im Jahre 1966 die beiden Menschenrechtspakte einerseits zu den bürgerlichen und politischen Rechten und andererseits zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten verabschiedet, wobei der erstgenannte auf fakultativer Ebene ebenfalls eine individuelle Beschwerdemöglichkeit vorsieht. 1969 folgte dann die Inter-Amerikanische Menschenrechtskonvention, |96|ebenfalls mit individueller Beschwerdemöglichkeit, welche den ganzen amerikanischen Kontinent einbezieht. Neben den rechtlichen Durchsetzungsmechanismen für die Menschenrechte – und vom Zeitablauf her gesehen meist schon vor den rechtlichen Mechanismen – werden die politischen Instrumente eingesetzt. Auf weltweiter Ebene befaßt sich mit der politischen Durchsetzung die UNO-Menschenrechtskommission, in der alljährlich darum gerungen wird, ob, und wenn ja, welche Staaten durch Resolutionen wegen Verletzungen der Menschenrechte gerügt werden sollen. Politische Durchsetzung der Menschenrechte ist auch im bilateralen Kontakt von Staat zu Staat möglich, während die rechtliche Durchsetzung nur multilateral stattfinden kann, denn sie bedingt die Teilnahme einer gewissen Anzahl von Staaten. Daß diese Staaten gleichberechtigt sind, zeichnet das rechtliche Durchsetzungsverfahren gegenüber dem politischen aus, in welchem mächtige Staaten ein größeres Gewicht haben als andere. Auf europäischer Ebene drückt sich die Gleichberechtigung vor allem dadurch aus, daß jeder Staat in den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Richter oder eine Richterin entsenden darf.
Ein weitere Differenz zwischen den beiden Arten der Durchsetzung betrifft die Gleichbehandlung von Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Staaten. Im rechtlichen Bereich ist diese Gleichbehandlung insofern gewährleistet, als alle Individualbeschwerden nach denselben Regeln beurteilt werden müssen und für ihre Einreichung dieselben Voraussetzungen bestehen. Es ist kaum anzunehmen, daß es einem Staat gelingen wird, bei anhaltend vorkommenden Menschenrechtsverletzungen die Einreichung von Beschwerden zu verhindern. Im politischen Verfahren ist demgegenüber die Gleichbehandlung zwar möglich, es besteht allerdings auch die Gefahr, daß ein starker Staat sich über ein Verdikt leichter hinwegsetzen kann.78 Im politischen Verfahren berücksichtigen die Staaten ihre eignen Interessen immer mit, was gelegentlich zu Abläufen führt, die der Grundidee der Menschenrechte nicht mehr ganz würdig sind, so zum Beispiel, |97|wenn wirtschaftlich entwickelte Staaten gegenüber wirtschaftlich weniger entwickelten im Vorwurf der Verletzung von Menschenrechten nur deshalb Zurückhaltung üben, weil sie künftige Geschäfte mit diesen aufstrebenden Wirtschaftspartnern nicht gefährden möchten. Diese Gefahr ist im Rahmen der rechtlichen Durchsetzungsmechanismen schon von den Abläufen her praktisch nicht vorhanden. Trotzdem müssen Menschenrechte mit beiden Arten von Mechanismen durchgesetzt werden, neben der an sich wirksameren rechtlichen auch mit der politischen Methode.
Die Unterschiede zwischen Europa und den Vereinigten Staaten im Umgang mit den Menschenrechten zeigen sich zunächst schon rein formal. Heute kann kein Staat Mitglied des Europarates werden, ohne den Souveränitätsverzicht zugunsten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geleistet zu haben, welcher sich vor allem in zweierlei Hinsicht auswirkt: Ob eine Menschenrechtsverletzung zur Beurteilung kommt, entscheidet im Rahmen gewisser prozessualer Voraussetzungen allein der Beschwerdeführer, der sich an den Gerichtshof wendet. Und ob eine Verletzung vorliegt, entscheidet allein der Gerichtshof. Beide Vorgänge können durch die Regierungen der Vertragsstaaten nicht beeinflußt werden, diese haben vor dem Gerichtshof lediglich Parteistellung. Aus Gründen, die bereits dargelegt worden sind, unterwerfen sich hingegen die Vereinigten Staaten konsequent keinen völkerrechtlichen Schutzmechanismen mit Individualbeschwerde. Das Fakultativprotokoll betreffend die Individualbeschwerde zum UNO-Pakt über staatsbürgerliche und politische Rechte wurde von ihnen genausowenig anerkannt wie der Schutzmechanismus der Inter-Amerikanischen Menschenrechtskonvention.
Aber auch im Bereich des politischen Durchsetzungsinstrumentariums sind die Präferenzen transatlantisch recht verschieden. Die Vereinigten Staaten geben dem bilateralen Vorgehen den Vorzug vor dem Multilateralen, weil es ihnen besser erlaubt, in ihrem Sinne »pragmatisch« zu handeln. Die europäischen Länder sind dem Bilateralismus im Bereich der |98|Menschenrechte schon deshalb ein Stück weit entwachsen, weil für sie häufig auch die Europäische Union als Ganzes spricht. Daß die Vereinigten Staaten im Gegensatz zu Europa die politische Durchsetzung der Menschenrechte gegenüber der rechtlichen klar bevorzugen, hat verschiedene Gründe, von denen einige bereits erwähnt worden sind: Erstens ist das generelle Rechtsverständnis zu nennen, zweitens der unterschiedliche Umgang mit dem Völkerrecht. Als drittes Element kommt hinzu, daß das Thema »Menschenrechte« für die Vereinigten Staaten genau besehen gar nicht in die Kategorie »Recht« gehört, sondern in die Kategorie »Außenpolitik«. Und dies hat wiederum einen Zusammenhang damit, daß für die US-Amerikaner die Menschenrechte eben nicht ein internationales, sondern ein nationales Konzept darstellen, welches sie in möglichst viele andere Länder exportieren wollen. Dies wird sehr deutlich, wenn man die in den Vereinigten Staaten innerstaatlich perfekt ausgebauten rechtlichen Mechanismen zum Schutz der in der Verfassung garantierten Grundrechte in Betracht zieht und sie vergleicht mit der konsequenten Ablehnung dieses Staates gegenüber den internationalen Schutzmechanismen, die auf der Individualbeschwerde beruhen.
Da ich in Bosnien im Bereich der Menschenrechte arbeitete, fielen mir solche Unterschiede denn auch in diesem Bereich erstmals auf. Unsere Tätigkeit, die darin bestand, Beschwerden von Einzelpersonen zu behandeln, gingen wir jedenfalls anfänglich ganz bewußt ziemlich formell an. Daneben wirkten über das Land verteilt unzählige Internationale im sogenannten Menschenrechts-«Monitoring«. Ihre Aufgabe bestand darin, Menschenrechtsverletzungen nachzugehen und darüber Bericht zu erstatten, entweder einer internationalen Organisation, einer nationalen Regierung oder auch einer nichtstaatlichen Organisation, je nach dem, von wem sie nach Bosnien entsandt worden waren. Gemeinsam war den beiden Aktivitäten der Versuch, mit den Behörden oder deren Mitgliedern ins Gespräch zu kommen, welche die Menschenrechte offensichtlich nicht respektierten, wobei die Methoden im Monitoring |99|informeller, aber dafür flächendeckender waren, während wir formell ausgestattet mit mehr staatlicher Autorität auf diese Behörden zugehen konnten, jedoch viel punktueller arbeiteten, da wir – abgesehen von gewissen Ausnahmen – zunächst über eine Beschwerde verfügen wollten, sei dies nun in schriftlicher oder mündlicher Form, um die Behörde dann auch mit einem klaren Sachverhalt konfrontieren zu können. Diese klare Strategie hatten wir nicht zuletzt auch deshalb gewählt, weil die informelle Vorgehensweise durch die so zahlreich anwesenden Monitore gewährleistet war, nicht aber ein formelleres Verfahren, für welches wir im Gegensatz zu den Monitoren aufgrund des Abkommens von Dayton über genügend Kompetenzen verfügten. Gemeinsam war den beiden Tätigkeiten leider auch, daß sie insbesondere in den Anfängen nur selten erfolgreich waren und es eines großen Durchhaltevermögens bedurfte, wenn den Leuten wirklich geholfen werden sollte, die »ethnische Brille« abzulegen. Viele im Monitoring Tätigen informierten die Betroffenen über die Beschwerdemöglichkeiten an unsere Institution, und umgekehrt waren viele Hinweise der Monitore auch für unsere Bearbeitung der Beschwerdefälle sehr hilfreich, insbesondere wenn es um die Beurteilung der Gesprächsmöglichkeiten mit lokalen Behörden ging. Jedenfalls informierte man sich gegenseitig, soweit wir nicht durch unsere Verfahrensvorschriften in einem bereits laufenden Beschwerdeverfahren die Diskretion zu wahren hatten.
In diesem Zusammenhang lernte ich einen ersten praktischen Unterschied zwischen europäischer und US-amerikanischer Menschenrechtskultur kennen: Von den bosnischen Behörden darauf angesprochen, warum man von ihnen denn ein anderes Verhalten verlange und wo sich eine Rechtsgrundlage dafür finde, bezogen sich US-Amerikaner nicht selten auf die Verfassung der Vereinigten Staaten, genauer auf deren Zusatzartikel, welche die eigentlichen Grundrechtsgarantien enthalten. Weder einem Schweden noch einer Spanierin und auch nicht einem sehr »republikbewußten« französischen Monitor wäre es jemals in den Sinn gekommen, mit der schwedischen, |100|der spanischen oder der französischen Verfassung zu argumentieren, aus dem einfachen Grund, weil diese Verfassungen in Bosnien keine Geltung besitzen. Dies ist aber für diejenige der Vereinigten Staaten offensichtlich auch nicht der Fall. Ob die internationalen Instrumente, die man durch das Abkommen von Dayton ins bosnische Recht implantiert hatte, diesen US-Amerikanern zu wenig präsent waren oder ob sie das Phänomen der »Freiheitsrechte« so sehr als eine Erfindung von jenseits des Atlantiks betrachteten, daß ihnen diese Argumentation gegenüber den bosnischen Behörden als erfolgversprechender erschien, oder ob beides der Fall war, ist nicht abzuschätzen.
Die Vereinigten Staaten lehnen eine internationale Kontrolle ihres eigenen menschenrechtlichen Verhaltens durch Individualbeschwerde im Rahmen internationaler Organisationen auch ab, weil für sie die Menschenrechte ein nationales Konzept darstellen. Sie gehen davon aus, einen besseren Schutz des Individuums als jenen durch die US-amerikanische Verfassung und deren Zusatzartikel könne es gar nicht geben. Für Europa sind Menschenrechte definitiv ein internationales Konzept. Diese Rechte stellen darüber hinaus jenseits des Atlantiks ein viel politischeres Konzept dar als in Europa, wo sie weitgehend rechtlich definiert sind. Menschenrechte werden nach US-amerikanischem Verständnis vom Individuum gegen den Staat erkämpft, im Rahmen des als eigentliche politische Arena verstandenen »Kampfes um Rechte«. Europa geht im Menschenrechtsverständnis einen Schritt weiter: Der Staat verpflichtet sich selbst gegenüber der Staatengemeinschaft und übernimmt eine aktive Verantwortung, dafür zu sorgen, daß die Menschenrechte des Individuums nicht verletzt werden, insbesondere auch jene des schwächeren Individuums. Daraus ergibt sich auch ein Unterschied im Vorgehen Europas und der Vereinigten Staaten bei der strukturellen Aufbauhilfe für Staaten in Krisengebieten: US-Amerikaner legen größten Wert darauf, einerseits das Individuum stark genug zu machen, damit es sich seine Rechte erstreiten kann, und andererseits die Justiz zum Funktionieren zu bringen, damit sich das |101|Individuum auch an jemanden wenden kann. Sie gehen davon aus, daß sich der »Staats«-Aufbau aus diesen Elementen später automatisch ergebe. Für europäisch geprägte Aufbauhelfer sind die genannten Bereiche auch Teil ihrer Arbeit, sie legen jedoch zusätzlich Wert auf das Wachsen einer Verwaltungskultur der Rechtsstaatlichkeit. Mit anderen Worten bauen sie nicht nur das Individuum auf, sondern auch den Staat. Es gibt allerdings auch Aufbauhelfer europäischer Provenienz, die das US-amerikanische Rechts- und »Staats«-denken bereits stark übernommen haben. Womöglich erachten sie diesen Ansatz als »pragmatischer«, und sie mögen damit auch recht haben. Gerade in einer Nachkriegssituation ist es einfacher, den Leuten als gesellschaftliche Grundstruktur den »Kampf um Rechte« schmackhaft zu machen. Es braucht etwas mehr Zeit und Geduld, die Vorteile zu erläutern, die eine als Friedensordnung verstandene Rechtsstaatlichkeit mit sich bringt, und die Wege aufzuzeigen, welche dazu führen können.79 Auf das Beispiel Bosnien ist im nächsten Kapitel zurückzukommen.
Ein an sich unscheinbares Vorkommnis, das noch nicht sehr lange zurückliegt, soll noch eine weitere, stark national gefärbte Komponente illustrieren: Als der US-amerikanische Präsident einige Tage nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 die Bevölkerung der Vereinigten Staaten in den Medien dazu aufrief, sich gegenüber Personen arabischer Abstammung weiterhin korrekt zu verhalten, begründete er seinen Aufruf nicht mit der Menschenwürde dieser Personen, sondern damit, daß es sich bei ihnen auch um »Amerikaner« handle.80 Natürlich wäre es völlig verfehlt, von diesem Ausspruch die Gleichung ableiten zu wollen »Amerikaner = Mensch, Nicht-Amerikaner = Nicht-Mensch«. Dennoch ist der Ausspruch des Präsidenten nicht zufällig und weist auf einen Zusammenhang hin, der bereits in den beiden letzten Abschnitten erwähnt worden ist: Viele US-Amerikaner gehen bewußt oder unbewußt davon aus, daß die persönliche Freiheit im Rahmen ihrer Nation geboren worden sei und sie deshalb am besten in der Lage seien, dieses Gut zu verwalten und zu schützen. Es liegt deshalb überhaupt keine Unehrlichkeit, |102|geschweige denn die Absicht einer Anmaßung darin, wenn sie im Zusammenhang mit Freiheitsrechten die Begriffe »Amerikaner« und »Mensch« gelegentlich als Synonyme verwenden. Sich zur »Freiheit« bekennen, heißt für viele US-Amerikaner gleichsam immer auch ein wenig, sich zu »America« bekennen.81 Für Betrachterinnen und Betrachter europäischer Prägung ist diese amerikanische Identität nur vor dem Hintergrund des Mythos vom »auserwählten Volk« verständlich. Genau in diesem Punkt erfolgt aber in der US-amerikanischen Volksseele die Verschmelzung eines Freiheitsverständnisses, das dem individuellen Souveränitätsverzicht negativ gegenübersteht, mit einer nationalen Identität, die dem völkerrechtlichen Souveränitätsverzicht negativ gegenübersteht.
Die transatlantischen Unterschiede im Bereich der Menschenrechte zeigen sich in der Praxis erst seit 1989, und dies recht zögerlich: Bis zu diesem Zeitpunkt erkannten die Vereinigten Staaten das europäische Verständnis der Menschenrechte ebenfalls an, denn mit diesem gleichsam »europäisch verpackten« Konzept ließ sich zusammen mit den westeuropäischen Staaten besser Druck auf den Ostblock ausüben. Dieser Druck war ohne Zweifel absolut notwendig, weshalb es Westeuropa nicht verübelt werden kann, daß es sich auf die Wahrnehmung und Analyse der transatlantischen Differenzen in diesem Bereich nicht sonderlich konzentrierte.
Die in diesem Kapitel dargestellten transatlantischen Unterschiede können keineswegs Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Vielmehr erfolgte eine Auswahl nach dem Kriterium, wie wichtig die Phänomene für die Entwicklung innerhalb Europas sind, einerseits in Mittelosteuropa und andererseits in den Wechselwirkungen zwischen West- und Mittelosteuropa. Darüber hinaus beschränkte sich die Auswahl auf jene Bereiche, die am Anfang dieses Kapitels umschrieben worden sind. |103|Allen beschriebenen Differenzen ist jedoch etwas gemeinsam: Sie haben alle ideengeschichtliche Wurzeln, und sie sind ausnahmslos auf geschichtliche Fakten zurückzuführen, die Differenzen sind rational nicht nur begründbar, sondern durch diese Begründung werden sie auch rational einsichtig. Und dies wiederum ist die Voraussetzung für einen sinnvollen Umgang mit diesen Differenzen. Nur in der rationalen Analyse können die Vor- und Nachteile der verschiedenen Denkmuster diesseits und jenseits des Atlantiks erkannt, gegeneinander abgewogen und kann beurteilt werden, in welchen Bereichen die gegenseitige Befruchtung durchaus sinnvoll ist, in welchen anderen hingegen die Differenz mit Vorteil bestehen bleiben sollte.
Leider ist die Auseinandersetzung mit transatlantischen Differenzen – soweit diese überhaupt wahrgenommen werden – sehr oft stark von Emotionen geprägt, und oft wird sie zu einer Sache des Glaubens. Der Glaube und das Bekenntnis, die im US-Nationalverständnis so wichtig sind, scheinen auch in der Auseinandersetzung mit diesen Differenzen eine große Rolle zu spielen, und die glaubensresistente Rationalität Europas kommt dagegen nur schwer an. Dies ist um so erstaunlicher, als die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Differenzen ja meistens in Europa und nicht in den Vereinigten Staaten stattfindet. Viele Europäerinnen und Europäer, die sich mit transatlantischen Unterschieden befassen, scheinen sich als erstes insofern amerikanischen Denkmustern anzugleichen, als sie die Diskussion sehr bald auf die Ebene der Bekenntnisse verlegen, Bekenntnisse für oder gegen die Vereinigten Staaten. Hilfreicher wäre hier die Position des Fremdbleibens, wofür Europa ja Denkmuster in großer Vielfalt zur Verfügung stellt. Die Auseinandersetzung mit transatlantischen Differenzen hat sehr wenig mit Glauben zu tun, auch nichts mit Moral, sondern mit rationaler Analyse. Es zeigt sich somit, daß sich bei der Fragestellung betreffend transatlantischer Angleichung oder transatlantischem Fremdbleiben – und wenn man die Antwort auf diese Fragestellung aus europäischem Blickwinkel formulieren will – genau jene Grundkategorien auswirken, die |104|ideengeschichtlich einen wichtigen transatlantischen Unterschied ausmachen.
In Ansätzen zeigte sich dieses Phänomen auch in Bosnien. Wie im ersten Kapitel erwähnt, war die internationale Aktivität in diesem Land jedenfalls in den ersten Jahren nach Abschluß des Friedensabkommens von Dayton sehr stark durch die Vereinigten Staaten geprägt. So kursierte unter den zahlreichen Internationalen, die Bosnien mitbevölkerten, das Bonmot, Bosnien stelle den »einundfünfzigsten Staat der USA« dar oder immerhin eine amerikanische Kolonie – notabene eine amerikanische Kolonie in Europa. Weil die Vereinigten Staaten das Friedensabkommen von Dayton zu Recht als ihr Werk betrachteten und weil Amerika eine Frage des Glaubens ist, wurde eben auch »Dayton« zu einer Frage des Glaubens. Und wer sich nicht immer wieder zu »Dayton« bekannte, riskierte, daß an seinem persönlichen Engagement gezweifelt wurde. Dieses Bekenntnis wurde aber im Laufe der Jahre immer schwieriger, wovon im nächsten Kapitel die Rede sein wird.